Präfekturverfügurrgen.
Präfektürbckanntmachung.
i. Se. königliche Hoheit der Großherzog von Frankfurt, haben dem Herrn Pfarrer Büß zu Dübel ein ausschlieffendes fünfjähriges Privilegium zu Verfertigung der von ihm erfundenen Sparlampen gnädigst zu ertheilen geruht, welches ich hierdurch zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung bringe. Hanau den 10, August 1813.
Der fräsest, von A u e r.
Präfekturbekanntmachung.
s. Seine königliche Hoheit, mein gnädigster Herr, haben durch höchste Verordnung vom Zoten Juni d J Verzeihung und gänzliche Straflosigkeit allen Deserteurs und Refraktairs huldreichst zugesiEt, welche vor dem Zten Juli d I ausgetreten, und bis zum iten August d. I zu ihren Fahnen, oder um der Konscripliovspflicht Genüge zu leiden, zurückkehren würden
Mit dieser Zusicherung gnädigster Nachsicht sind jedoch zugleich die Vorschriften verbunden worden,
1) daß diejenige, so sich noch eines Verbrechens bei der Entweichung schuldig gemacht, von der Amnestie ausgeschlossen seyen,
2) daß gegen die nicht zurückkehrenden Deserteurs, nach Ablauf des bestimmten Termms, im Betretungsfall nach der ganzen Strenge der geschärften Gesetze verfahren, und
3) daß die in ihrer Widerspenstigkeit verharrenden Konscribirten nach der verflossenen Frist, jeder Hoffnung auf Wiederaufnahme, oder Annahme als Bürger oder Unterthan verlieren, und im Arretirungsfaü ohne zu loosen, ans großherzogliche Milrtaie abgeliefert werden sollen.
Da nun der oben bestimmte Termin aus höchst landesväterlicher Milde, bis zum lieft Oktober d. I ausschließlich verlängert worden, so bringe ich diese höchste Gnade mit Wie« derhoiung der frühern Anordnungen hierdurch öffentlich zur Kenntniß. Hanau den yten August 1813. Der Präfekt des Departements.
von Auer.
Präfekturbekanntmachung.
(Desertionen betreffend.)
3. Die wiederholten dießjährigen Rekrutenziehungen sind hauptsächlich durch die häufigen Desertionen beim großherzogl. Militair, deren sich auch die Rekruten meines Departements vorzüglich zu Schulden kommen lassen, bewirkt worden.
Die Pflichtvergessene, insofern sie während der Pardonsfrist nicht zurückkehren, werden zwar der gesetzlichen Strafe nicht entgehen. Allein die Folgen ihres sträflichen Betragens treffen nicht nur sie, sondern selbst den Unschuldigen, indem bei der Nothwendigkeit-, das Kontingenl komplett zu erhalten, durch jede Desertion die Zeit einer weiter» Rekruten- einlieferung vorgerückt wird.
Diesem Nachtheil kann nur durch baldiges Wiederergreifen der Deserteurs Einhalt geschehen ,
Um daher meine Verwaltete hierbei zu der ihnen bisher größtentheils gefehlten that«» gen und anhaltenden Mitwirkung zu bewegen, haben Seine königl. Hoheit unser gnädigster Herr, am zten huj. verordnet:
Laß jede Kommune, aus welcher ein Konscribirter, der zum aktiven Dienst bestimmt ist, entweicht, oder wenn er schon wirklich assentirt ist, desertirt, einen andern Mann , aus ihrer Mitte, nach der Ziehungsnummer, an das großherzogl.