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Meler Neueste Nachrichten

Casseler Abendzeitung

Hessische Abendzeitung

Nummer 231

Fernsprecher 951 und 952.

Sonnabend, 6. September 1913

Fernsprecher 951 und 952.

3* Jahrgang.

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Jas Erfurter Urteil. Früher: 16 Fahre und 3 Monate Zucht, haus, 10 Jahre und 5 Monate Gefängnis; jetzt: 8 Jahre und 4 Monate Gefängnis!

3» Erfurter R «serv ist en . P rozetz wurde gestern auf folgende Strafen erkannt: Hagemeyer 2 Jahre 1 Monat Gefängnis, See 2 Jahre I Monat Gefängnis, Georges 1 Jahr 9 Monate Gefängnis, Kolbe 4 Mo­nate Gefängnis, Schirmer 2 Jahre 1 Monat Gefängnis. Den Angeklagte» Hagemeyer, See, Georges und Schirmer wurden je 9 Wochen, dem Angeklagten Kolbe 5 Wochen der Unter- stichnngsbaft angerechnet. Kolbe wurde nur wegen Bedrohung verurteilt, die anderen Angeklagte«wegen gefährlichen Aufruhrs, Beleidigung, Widerstands und Bedrohung. Mit dem Auge der Menschlichkeit be­trachtet, gewinnt auch der gestrige Spruch von Erfurt das Aussehen einer in harte Schick­salform gedrängten Menschen-Tragödie; vom iuristischen Standpunkt aus betrachtet, er­scheint das Urteil vom vierten Septembertag wie ein von versöhnender Milde verklärter Akt ahn­dender Gerechtigkeit. Denn; Das Kriegsgericht erkannte wider die Angeklagten auf sechzehn Jahre drei Monate Zuchthaus und zehn Jahre und fünf Monate Gefängnis, entfernte die des Aufruhrs und des tätlichen Angriffs auf Vorge­setzte Schuldigen aus dem Heer und wies in der Urteil-Begründung darauf hin, daß alle Be­gleitumstände der im Rausch des Alkohols be­gangnen Straftat deutlich die Vorsätzlichkeit des Aufruhr-Verbrechens offenbarten. Das Ober­kriegsgericht hat nicht nur die Strasabmessung der ersten Instanz durchgreifend korrigiert (in­dem es insgesamt auf acht Jahre und vier Mo­nate Gefängnis erkannte): Es hat vor allen Dingen aufgrund der Beweisaufnahme festge­stellt, daß die Vorgänge, die zu dem tragischen Nachspiel geführt, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Kontrollversammlung standen. Mit dieser Feststellung ist, soweit die militärische Disziplin infrage kommt, die Hauptstütze der ursprünglichen Anklage, die das Aufruhr-Verbrechen als unmittelbar mit der Kontroll-Versammlung zusammenhängend betrachtete, gefallen, und was noch bleibt, ist die Zufälligkeit von Ereignissen, die an sich gewiß bedauerlich und beklagenswert sind, die indes­sen o h n e das zufällige zeitliche Zusammentref­fen mit dem Tag der Kontroll-Versammlung weit weniger tragisch in das Schicksal der Be­teiligten eingegriffen haben würden. Das Ge­setz unterstellr die Angehörigen des Beurlaub­tenstandes am Tage der Kontroll-Versammlung für volle vierundzwanzig Stunden der Herr­schaft des Militärstrafgesetzbuchs, und nur die­ser Umstand zwang das Gericht, die nach sei­ner eignen Erkenntnis mit der Kontroll-Ver- iammlung gar nicht unmittelbar zusammenhän­genden Straftaten nach dem Prinzip militäri­scher Gerichtsbarkeit zu ahnden.

Was über das Alkohol-Verbrechen der Re­servisten von Erfurt rein-menschlich zu sagen ist, wurde hier gesagt, als das Kriegsgericht sein Urteil gesprochen. Die Verhandlung vor dem Oberkriegsgericht, in voller Oeffentlichkeit ge- führt, hat all Das, was an Entschuldung-Mo­menten in der Oeffentlichkeit der Härte des ersten Richterspruchs entgegengehalten wurde, rechtfertigt: Die von der Kontroll-Versammlung zum Wirtshaus wandernden Reservekrieger, denen der Tag militärischer Pflichterfüllung gleichzeitig ein Tag der Arbeitsruhe war, unter­lagen bereits längst den Einwirkungen des Al­kohols, als sie sich hinreißen ließen, militärische Vorgesetzte tärlich anzugreifen und einen Auf­ruhr hcraufzubeschwören. Selbst die als Zeu­gen vernommenen Polizeibeamten haben bekun­det, daß die Angeklagten betrunken gewesen seien; ihre Trunkenheit sei indessen (wie die Zeugen erkannt zu haben glauben) nicht derart gewesen, daß ihre Willensbestimmung dadurch beeinträchtigt worden und Sinnlosigkeit anstelle der Vernunft getreten sei. Diese Aussage, die den wichtigsten Punkt des ganzen Tatsa- cben-Bilds darstcllt, hat das Oberkriegsgericht alS eigentliche Stütze des Urteils gewertet, trotzdem grade in diesem Falle ein Laien- urtcil über den Grad der Trunkenheit unmög­lich das Bild der Wirklichkeit festhalten kann. Der Gemeindevorsteher des Dorfes, in dem die Angeklagten ihren Wohnsitz haben, hat ihnen vor Gericht das beste Leumundszeugnis ausge- stclli, hat sie ruhige und besonnene Männer ge­nannt und versichert, daß keiner von ihnen dem Alkohol ergeben sei oder als Bürger Aergernis errege. Leute der Art, die an harte Arbeit ge­wöhnt sind, pflegen den Einwirkungen des Al­kohols naturgemäß eher zu unterliegen als Andre, denen der Alkoholgenuß Gewohnheit und Bedürfnis ist, und wenn nun (wie im Dorf­wirtshaus nach der Kontroll-Versammlung) sich zu».: Dunst des Alkohols die Erregung ge­sellt, wenn Vernunft und Bille durch Leiden­schaft und Luu; aller Hemmungen beraubt wer­

den, pflegt selten eine Tat Ereignis zu werden, die der gute Geist bestimmte. Die Feststellung der Grenzlinie zwischen Trunkenheit und alko­holischer Sinnlosigkeit ist eine Aufgabe wis­senschaftlicher Erkenntnis, ein Problem, über dessen Lösung heut noch die Psychiater streiten, und die Bestimmung dieser Grenzlinie durch zwei (selbst erregte) Laien darf deshalb nicht als unfehlbar gewertet werden.

Die Milderung des Urteilspruchs versöhnt einigermaßen mit der Härte des ersten Erkennt­nisses; imgrunde indessen bewegen sich auch die Voraussetzungen des Oberkriegsgerichts-Urteils in dem gleichen Erkenntnis-Kreislauf, der das erste Urteil bestimmt. Der militärischen Gerichtsbarkeit unterliegt für die Dauer des Kontrollversammlungs-Tags jeder Angehöri­ge des Beurlaubtenstandes, sei er Reservist oder Landwehrmann, Ersatz-Reservist oder Dispo­sitions-Urlauber. Diese Zusammenfas­sung schon birgt die Möglichkeit von Gefahren in sich, denn der Ersatz-Reservist, der vielleicht niemals eine Waffe getragen, hat meist vom Wesen militärischer Gerichtsbarkeit keine Ahnung, kennt weder die Forderungen noch die Drohungen des militärischen Strafgesetzes, und untersteht also während vierundzwanzig Stun­den gesetzlichen Bestimmungen, deren Wesensart und Bedeutung ihm fremd. Dem Autoritäts­prinzip würde sicher ausreichend Rechnung ge­tragen werden, wenn die Geltung des Militär­strafgesetzes auf die Dauer der eigentlichen Ko ntroll - V ersammlun g beschränkt bliebe und nach Beendigung der dienstlichen An­gelegenheiten die längst von der Fahne Entlass- ncn wieder der bürgerlichen Gerichtsbarkeit un­terstellt würden. Was sich nach einer Kontroll- Versammlung ereignet, hat mit Dienstpflicht und Disziplin nichts mehr zu tun und es ist keine Notwendigkeit erkennbar, diesen Zusam­menhang erst künstlich dadurch herzustellen, daß die Geltungsdauer des Militärstrafgesetzes für einen oder zwei Tage im Jahre auf vierund­zwanzig Stunden ausgedehnt wird. Die Fest­stellung des Oberkriegsgerichts, daß zwischen den Straftaten der sechs Reservisten und der Kontroll-Versammlung ein unmittelbarer Zusammenhang nicht bestehe, ist das überzeu­gendste Argument gegen die Annahme, daß die Beschränkung der militärischen Gerichtsbarkeit auf die Dauer des Konkroll-Versammlungs-Ge- schäfts mit Rücksicht auf Disziplin und Autorität untunlich sei. Was aus diesem Erkenntnis sick an Pflichten ergibt, bleibt dem Gesetzgeber über­lassen...! F. H.

*

Die Arteils Begründung.

In der Begründung des Oberkrregs- gerichts-Urteils heißt es: Die Angeklagten waren angetrunken, aber nicht so. daß sie nicht gewußt hätten, daß der Gendarm ein militärischer Vorgesetzter war. Militärischer Aufruhr ist zweifellos festgestellt. Er besteht in einem Zusammenhalten mehrerer Personen des Soldatenstandes, die im Bewußtsein ihrer Mehrheit gegen einen Vorgesetzten mit Ge­walt vorgehen. Die Angeklagten See, Schirmer und Hagemeier sind tätlich vorgegangen. Wenn das Gericht auch die Aussagen der Polizeiüe- amten im wesentlichen für richtig hält, hat es einen Irrtum nicht für ausgeschlos­sen erachtet. Bei Kolbe lag kein Aufruhr vor, bei Gorges ist die Teilnahme zwar sestgestellt, aber keine Tätlichkeit. Bezüglich des Straf­maßes hat das Gericht erwogen, daß die Leute sich während ihrer aktiven Militärzeit alle gut geführt haben, sie sind also nicht als schlechte Elemente zu bezeichnen. Weiter war das Gericht der Ansicht, daß eigentlich die Kontrollversammlungen und

die militärische Disziplin

in gar keinem Zusammenhang mit der Tat der Angeklagten stehen. Das Gericht lehnt es ab, auf die politischen Ver­hältnisse einzugehen. Auf die Zugehörig­keit der Angeklagten zu einer bestimmten poli­tischen Partei ist das Gericht nicht «ingegan- gen, weil das, was die Angeklagten gesagt haben sollen, nämlich, daß sie frei« Arbeiter und Sozialdemokraten seien, nur eine Redens­art ist. die bei betrunkenen Leuten vor­kommt. Die Redensart weist nur darauf hin, daß die Leute verhetzt sind und der Al­koholmißbrauch sie zu Ausschreitungen führte. Mit Rücksicht darauf, daß die Ange­klagten sich in großer Erregung befan­den, daß sie keine aktiven Soldaten waren, daß der Vorfall in später Stunde sich ereignete und die Kontrolloersammlung in keiner Verbindung mit der Tat stand, hat das Gericht das Vorliegen eines' minder schweren Falles angenommen. Anderer­seits durste die Strafe nicht zu gering bemessen werden, da die Exzesse sehr schwer waren.

Das erste Urteil.

Entfernung aus dem Heer«, Gorges 5 Jahre 6 Monate Zuchthaus und Entfernung aus dem Heere, Kolbe 5 Jahre 3 Monate Gefängnis, Entfernung aus dem Heere, Schirmer 5 Jahre 2 Monate Gefängnis und Entfernung aus dem Heere.

MaffenverbrechenimWahn!

Die Schreckens - Taten eines Irren: Drei­zehn Menschelneben im Wahn vernichtet.

In dem württembergischen Dorfe Mühl­hausen an der Enz hat sich heute in aller Morgenfrühe ein furchtbares Drama abgespielt, dem nicht weniger als d r e i z e h n Me n schen­ke b e n zum Opfer gefallen sind: Sie sind durch einen plötzlich wahnsinnig gewordenen Men­schen ermordet worden. Ueber die entsetzliche Tragödie, die die ganze Umgegend in die größte Aufregung versetzt, erhalten wir folgende Drahtberichte:

Dreizehn Menschen ermordet!

(Draht-Meldungen.)

Stuttgart, 5. September.

Heute früh nm halb zwei Uhr hat in dem Dorfe Mühlhausen an der Enz der Schwiegersohn des Besitzers der Wirtschaft Zum Adler", Hauptlehrer W a g e n e r aus Degerloch bei Stuttgart, offen­bar in einem plötzlichen Anfall von Wahn­sinn an vier Stellen des Ortes Feuer ange­legt. Es brannten drei Scheunen vollständig nieder. Als man den Täter ergreifen wollte, tötete er mit zwei Browningpistolen acht Personen und verletzte zehn. Er flüchtete dann in einen Stall, wo er noch einen Stier niederschotz. Als man Wagener dann festnehmen wollte, wurde er von der er­bitterten Menge so zugcrichtet, daß an feinem Aufkommen gezweifelt wird. Der Wahnsin­nige soll 250 Patronen bei sich gehabt haben. In der Nachbarschaft ringnartierte Soldaten wurden zur Hilfe herbeigerufen. Die Woh­nung Wageners in Degerloch wurde heute vormittag von der Staatsanwaltschaft geöff­net. Wagner hat, bevor er sich nach Mühl­hausen begab, seine Frau und seine vier Kinder ums Leben gebracht. Man fand die Frau mit durchschnitte- nerKrhleim Bette liegend vor. Die vier erstochenen Kinder Wageners lagen gleichfalls im Bett. Wagener war vor mehr als zehn Jahren als Untcrlehrer in Mühlhausen tätig. Bor vier Wochen kam er auf kurze Zeit nach dort und brachte zwei seiner Kinder zu den Schwiegereltern.

Im der vergangenen Nacht

kam er unerwartet wieder. Gegen 12 Uhr sahen die Nachbarn des Schulhauses, dass die Scheunebrannte. Als sie sich bei einem Manne, der im Tumult vorüberkam, nach dem Brande erkundigten, fiel statt der Antwort ein Schutz und einer der Fragenden sank tot nieder. Der Täter, dessen Persönlichkeit man erkannt hatte, wandte sich nun nach einem anderen Ortsteile und zündete im obe­ren Dorfe eine grosse Doppelscheune an, von der aus noch ein Nebenhaus in Brand geriet. Als der Tagelöhner Vogel sen. nach der Ur­sache des Feuers fragen wollte, und in dieser Absicht den Wagener ansprach, erhielt er einen Schuss indenMund und siel tot nieder. Im ganzen hat Wagener an vier Stellen Feuer gelegt, unter anderm auch im Wirtshaus Zum Adler, im Hause seiner Schwiegereltern. Als er ein fünftes Feuer anzulegen versuchte, wurde er gestellt. In den Händen hatte er zwei grotze Armee­revolver, aus denen er blindlings auf die Menge losschotz. Der Polizeidienrr erhielt zwei Schüsse, der Nachtwächter einen. Man mutzte den Mörder zuerst wieder Io Stoffen. Wo sich Menschen zeigten, wurden sie von Wagener angeschoffen. Im ganzen lötete er acht Personen, nämlich sieben Bürgersleute und ein elfjähriges Mädchen, dessen Eltern sehr schwer verletzt wurden. Die Zahl der Verletzten beläuft sich auf elf, von denen die Hälfte lebensgefährliche Verwun­dungen erhielt.

Wie weiter gemeldet wird, gelang es erst nach verzweifeltem Kampfe, Wagener zu über­wältigen. Die inzwischen angesammelte äußerst erregte Bevölkerung mißhandelte ihn schwer. Eine Hand wurde ihm abgeschlagen und auch am Kopfe wurde er schwer verletzt. Schließlich brachte man ihn nach dem Armen­hause und machte sich an die Löscharbeiten. Mit Hilfe des herbeigerufenen Militärs wurde man des Feuers dann Herr.

Geisteskranker und Massenmörder.

Besuch. Er soll bereits in den letzten Tagen ein gereiztes Wesen zur Schau getragen haben, doch legte niemand besonderes Gewicht darauf, da Wagener ziemlich nervös war. Wagener der im dreiundvierzigsten Lebensjahre steht, lebte mit seiner Frau in glücklichster Ehe, galt aber allgemein als nervös und überreizt. Er soll vor einigen Jahren bereits einmal einen Anfall von Geistes st örung erlitten haben, der indessen bald behoben werden konnte. Seit einiger Zeit zeigte Wagener ein sehr gedrücktes Wesen, bis dann gestern der Wahn bei ihm zun, vollen Ausbruch kam und zu der schreckli- chen Tat führte, die dreizehn Menschenleben for­derte.

Jas Stadt-Parlament.

Die Sitzung der Stadtverordneten-Ver« sammlung; Krematorinm: Konsistorium.

Fast sämtliche Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung der ge­strigen Stadtverordneten-Versammlung standen, entbehren des allgemeinen Interesses. Belebt wurde die Debatte erst, als der Stadtver­ordnete Friede die Krematorium-Fra- g e neu aufrollte. Dabei wurde merkwürdiger­weise eine Meinungsverschiedenheit über den seinerzeit gefaßten Beschluß der Stadtverord­neten konstatiert. Während allgemein die An­sicht vorherrschte, damals sei beschlossen wor­den, ein Krematorium zu bauen und einen Jdeenwettbewerb auszuschreiben, stellte Stadt­baurat Hoepfner die Tatsache fest, daß die Vor­lage dem Magistrat zurückgegeben worden ist. Er machte im Anschluß daran Mitteilung über neue Schwierigkeiten, die das Konsistorium dem Projett in den Weg legt. Die Stimmung der Stadtverordneten war schließlich derart, daß ernsthaft der Gedanke aufgeworfen wurde, sich von der Vormundschaft des Konsistoriums freizumachen und einen Kommunal-Friedhof anzulegen. Die Stadtverordneten - Versamm­lung wird sich voraussichtlich in aller Kürze nochmals mit der Frage des Casseler Krema­toriums zu befassen haben.

Die gestrige Sitzung.

(Von unserm Mitarbeiter.)

Cassel, 5. September.

Gegen halb sieben Uhr eröffnete Stadtver­ordnetenvorsteher Justizrat Dr. Schier die gut- besuchte Versammlung und teilte zunächst mit, daß der Casseler Lehrerverein zur Teilnahme an seinem akademischen F e st - akt aus Anlaß der Tausendjahrfeier eingela­den habe. Dieser Aktus findet am 24. Septem­ber abends im tteinen Stadtparksaale start. Weiter lag eine Einladung vor zu einer fest­lichen Tausendjahrfeier - Veranstaltung der städtischen Beamten am 20. September. Schließ­lich teilte der Vorsteher noch mit, daß im Zu­sammenhang mit der Tausendjahrfeier die Ok- tobersitzungen des Stadtparlaments am 9. und 23. Oktober abgehalten werden. Dann wurde in die eigentliche Tagesordnung eingetreten. Zwei Fluchtlinienabänderungen fanden ihre an­tragsmäßige Erledigung. Längere Zeit hielten sich hierauf die Stadtverordneten bei einer Vorlage über neueBestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Verwaltung der Residenzstadt Cassel" auf. Diese Bestim­mungen sind so gehalten, daß die Stadlkasse in geringerem Maße als früher bei derartigen Angelegenheiten herangezogen werden kann. Rasche Erledigung fand auch eine Vorlage auf anderweite Festsetzung des Freiwassers fürGe. schästsräume zu einem Mietwert von über 20000 Mark. Dabei wurde angeregt, auch den Personen, die ständig in Krankenhäusern woh­nen , beispielsweise Schwestern, Freiwasser zu gewähren. Dashochherzige Geschenk" Ge­heimrats A s ch r o t t an die Stadt Cassel, wie ssch der Referent, Stadtverordneter Schwefle, ausdrückte, die Ueberlassung des Gemälde-

Markt auf dem Königsplatz"

wurde von der Versammlung mit Dank ange­nommen und der Vorsteher, Justizrat Dr. Schier, gab dabei seinem Bedauern Ausdruck, daß die schöne Kunstausstellung, deren Erinne­rung das Aschrott'sche Geschenk stets wachhal­ten werde, nickt länger geöffnet bleiben konnte. Für die Sternfahrt des Allgemeinen Deutschen Amomobilklubs in München aus Anlaß der Tausendjahrfeier nach Cassel wurde die Stif­tung eines Preises im Werte von dreihundert Mark bewilligt. Stadtverordneter Holzhauer berichtete eingehend über die Vorlage auf Be­reitstellung von 100 Mark für sachliche Mehr­ausgaben infolge der Anstellung eines Fach­mannes bei der Gastwirtsabteilung des Ar- beitsnachweises und bat den Magistrat um bessere und günstiger gelegene Räume für den Nachweis. Auch Stadtverordneter Thanheise, schloß sich dieser Bitte an. Dazu erttärte Stadt, rat Dr. Saran, daß bereits Verhandlungen ir dieser Hinsicht eingeleitet sind und daß di« Hoffnung besteht, schon zum ersten April ge eignete Räume zu finden, die auch die Fach abteilnng des Gastwirtenachweises aufnehmei können. Nach Genehmigung einer Slachbewil liguua des Betrages von 61411,60 Mark «

Im ersten Verfahren vor dem Kriegs­gericht waren folgende Strafen verhängt worden: See 5 Jahre 3 Monate Zuchthaus und Entfernung aus dem Heere, Hage-

Mühlhausen (Enz), 5. September. (Privat-Telegram m.) Der so plötzlich wahnsinnig gewordene Lehrer Wagener befand

meier (5 Jahre 6 Monate Zuchthaus Wh sich feit gestern bei seinen Schwiegereltern zu