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Nr. 891. 1. Jahrgang.

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Fr. Z. Stirbt der Vater eines unehelichen Kindes, so fällt deffen Erben die Verpflichtung zu. entweder die Unterhaltsbeiträge für das Kind fortzubezahlen oder das Kind mit einem Pflichtteil abzufinden. Der Pflichtteil wird so berechnet, als ob das Kind ehelich wäre. Schlagen die Erben die Erbschaft aus, dann find keine Erben und folglich auch keine .Zah­lungsverpflichtungen vorhanden. Das Aus­schlagen der Erbschaft muß binnen fechs Wochen nach dem Tode des Erblassers erfol­gen, darnach ist es nur noch möglich, über den Nachlaß den Konkurs zu erklären.

F. 100. Wenn der Sohn vor dem Vater gestorben ist, ist die Frau des Sohne? dem Schwiegervater gegenüber nicht erbberechtigt, falls er sie nicht testamentarisch bedenkt.

L. K. Strafbar hat sich der Sohn dadurch nicht gemacht, daß er der Mutter bei deren Lebzeiten ihr bares Geld nach und nach ab­

weißen Papier überdeckt, auf das eine Wenig­keit Kognak gegossen wird. Dann werden die Gläser mit Pergamentpapier verbunden und an einem kühlen oder trockenen Orte ausbe­wahrt.

Neugieriger. Wenn Sie als Psychothera­peut öffentlich und gewerbsmäßig auftreten wollen, müssen Sie dies vor Beginn Ihres Gewerbebetriebes dem zuständigen Kreisarzt unter Angabe Ihrer Wohnung mündlich oder schriftlich melden und gleichzeitig diesem die er­forderlichen Notizen über Ihre Personalver­hältnisse angeben (§ 1 Landespolizei-Verord­nung vom 21. 8. 1903).

Leuchen. Gegen dieses Uebcl helfen äußer­liche Mittel allein selten oder nie. Man mischt vielfach 15 Gramm Borax, 2 Gramm kohlen­saures Kali und 100 Gramm Rosenwasser. Da­mit wird das Gesicht morgens und abends nack, dem Waschen betupft. Außerdem ist regel­mäßiges Waschen mit Sandmandelkleie sehr anzuraten. Auch muß besonders darauf geach­tet werden, daß das noch feuchte Gesicht nie­mals der Luft oder den Sonnenstrahlen aus­gesetzt wird.

Xerxes. Die Reichsgoldwährung und da­mit die Münzeinheit wurde durch das Reichs- gesetz vom 9. Juli 1873 eingesührt. Seit 1. Januar 1876 hat die Währung auch in Bayern alleinige Gültigkeit.

P. A. Es ist durchaus nicht nötig, daß ein durch Patent oder Gebrauchsmusterschutz ge­schützter Artikel einen bezüglichen Vermerk trägt, wenn cs auch vielfach gebräuchlich ist. Ob und was an einem Artikel durch Patent geschützt ist, kann durch Nachsuchen in den ver­schiedenen, vom Patentamt herausgegebenen Nachweisen ermittelt werden, was am besten durch einen Patentanwalt besorgt wird.

L. R. Tropfitein entsteht aus kalkhaltigem Wasser durch Verdunsten des letzteren. Der so ausgeschiedene kohlensaure Kalk entwickelt sich dann zu den merkwürdigsten Gebilden, die von der Decke und den Wänden der Höhlen berab- hängen (Stalattiten). Ihnen entgegen wachsen vom Boden die Stalagmiten, da das herab­tropfende Wasser noch nicht seinen ganzen Kalkgehalt an die Stalaktiten abgegeben hat.

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Peter S. Ein Schwerinstag ist ein Sitzungs- taq im Reichstage, der lediglich zur Erledi­gung von Jnitiaftvanträgen aus der Mitte der Abgeordneten und von den im Plenum zur Er- örterung gelangenden Petittonen bestimmt ist.

81. S. Die russische Kirche ist der griechi­schen nahe verwandt, hat sie doch Dogma, Kult und Verfassung von ihr angenommen, sie unterscheidet sich aber von ihr durch die ty­pisch-russische Verschmelzung von religiösen und politischen Motiven und durch ihre engen Bezie­hungen zum flavischen Volkscharatter.

L. B. Stockschnupfen enffteht in der Regel durch Vernachlässigung eines gewöhnlichen Schnupfens. Wir raten Ihnen, einen Spezial­arzt oder eine Poliklinik für Nasenkrankheiten zu konsultieren, je eher, um so besser.

Nach Pyrmont. Eine gesetzliche oder son­stige Tare für Liguidatoren kaufmännischer Ge­schäfte gibt es nicht; die Vergütung ist nach dem Umfang der Masse und der Mühewalttmg in angemessener Höhe, eventtrell im Wege des Prozesses, festzusetzen. Dasselbe gilt von Ihren Bemühungen als kaufmännischer Leiter der Li- auidation. Welcher Betrag dafür angemessen ist, können wir nicht ohne weiteres Beurteilen.

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der Casseler Neuesten Nachrichten.

Sämtliche an dir CuStunftfietle gerichteten Anfragen muffen den Namen und die Adresse der Anfragenden ent- : halten. Die Auskünfte werden fewetir in der Dienstag-

Nummer mitgeteilt. Bei schriftlich erbetenen Auskünften ist die Beifügung von Rückporto erforderlich. Sprech, fiunben der AuSkunftstelle: Mittwochs und Sonnabends oon 5 bis 8 Uhr nachmittags. Sämtliche Auskünfte werden nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Uebernahm e irgendwelcher Haftung erteilt.

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Z. Nach der am 1. Januar 1912 in Kraft tretenden Reichsversicherungsordnung sind auch Chorsänger und Chorsängerinnen der Inva­liden- Versicherung unterworfen. Der Leiter eines Theaters ist gesetzlich verpflichtet, Quit- tungskarten ausstellen zu lassen, ohne daß es einer besonderen Anweisung bedarf, und regel­mäßig bei den Gehaltszahlungen die Bei­tragsmarken zu verwenden. Die Bestimmun­gen über die Krankenversicherungspflicht der Chorsänger sind zwar im § 165 der Reichsver­sicherungsordnung festgelegt; wann sie in Kraft zu treten haben, ist nach Artikel 4 des Einfüh­rungsgesetzes vom 19. Juli 1911 noch durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu bestimmen. Bis jetzt ist diese Verordnung nicht erlassen worden; aller Wahr­scheinlichkeit nach wird das Jnslebentreten der fraglichen Bestimmungen nicht vor dem 1. Juli 1912 erfolgen. Sämtliche Vorschriften über die Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung aber treten schon am 1. Januar 1912 in Kraft.

K. U. Rehmen Sie Schmiraelleinen und Petroleum und reiben Sie damit die Platte tüchtig ab. Mit einem wollenen Lappen putzen Sie nach und Sie haben eine blanke Herd­platte.

Frau K. in Rotenburg. Aus den süßen Ebereschen läßt sich ein Gelee in folgender Weise bereiten: Aus VA Pfund Beeren wird etwa ein Pfund Saft ausgepreßt, den man mit 1 Pfund Zucker etwa 2 Stunden langsam kochen läßt und den hierbei entstehenden Schaum entfernt. Die erkaltete Masse wird in sauber gereinigte Gläser gefüllt und mit einem

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______________-- IrnStag, 14. November 1911.

geborgt hatte, und beim Tode der Mutter den Geschwistern davon keine Mitteilung gemacht bat. Eine strafbare Handlung (Betrug), die in fünf Jahren verjährt, würde nur dann vor­liegen, wenn er die Geschwister absichtlich dar­über getäuscht hätte, um sich dadurch zu berei­chern. Ihre darauf begründeten Erbansvrüche können die Geschwister auch setzt noch gegen den Bruder geltend machen. Diese Ansprüche ver­jähren erst in dreißig Jahren.

B. 50. Der Dienstbote darf ohne Kündi­gung den Dienst verlassen, wenn er durch schwere Krankheit zur Dienstfürtsetzung unver­mögend wird. Wenn nun allerdings in dem geschilderten Falle die Krankheit auch nicht so erheblich; ist, daß sie Ihre Tochter für die Dauer von dem einmal geschlossenen Vertrage befreit, so wird sie doch das Krankenhaus nicht eher zu verlassen und in die Stelle zurückzu­kehren brauchen, als bis der Arzt sie wieder für arbeitsfähig erklärt. Einen Ersatz auf Kosten der Kranken kann sich die Dienstherr­schaft in diesem Falle nicht nehmen.

R. N. Sie müssen mit ihrer Tochter einen schriftlichen Vertrag schließen, worin Sie ihr die einzeln aufzuführenden Sachen zur Til­gung ihrer Forderung von 200 Mark zu Eigen­tum übertragen, und Ihre Tochter Ihnen bis zu Ihrem Tode die Benutzung der Sachen ge­stattet.

Elise K. Gesetzlich sind Kaufmannslehr­linge überhaupt nicht zu Aufwartediensten, wie Abseifen des Ladentisches, Putzen der Mesiing- klinken usw. verpflichtet. Wenn dies indessen widerspruchslos während der bisherigen Lehrzeit ausgeübt wurde, so werden Sie jetzt Einwendungen dagegen kaum erheben können.

Steuern. Nur die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegs- und Friedensinvaliden gewährten Pensionserhöhungen und Verstüm­melungszulagen sowie die mit Kriegsdekora- iionen verbundenen Ehrensolde sind auf Grund des Paragraphen 5 des Einkommensteuerge­setzes von der Besteuerung ausgeschlossen, die anderen Beträge müssen versteuert werden.