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Lsffrler Neueste Mgchrichten

Sester Zahrgaug.

1. Beilage.

Freitag, 9. Dezember 191V.

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die Ansprüche der Rechtsanwälte,

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Friedrich Breda

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Rinken.

Der Polizeihund Kommt!

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einer ganzen oieiuc wn den Nestor hessischer Wortknnst Karl Pre- scr, von dessen „Arminslied" eine Volks­ausgabe veranstaltet wurde, Marie Holm- quist, Fclicitas Rose und einige andere.

lichen Erzeugnissen, die zur Verwendung im Haushalt des Schuldners erfolgt;

3. die Ansprüche der Eisenbahnen, Fracht- fubrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- nnd Botenlohnes, mit Einschluß der Auslagen;

4. die Ansprüche der Restaurateure und Hotelwirte für Speisen, Getränke, Wohnung und Beköstigung;

5. die Ansprüche derjenigen Personen, die gewerbsmäßig bewegliche Sachen (z. B. Bücher, Pferde, Kutschen, Fahrräder) vermieten;

6. die Ansprüche derjenigen, die, ohne zu den unter Nr. 1 bezeichneten Personen zu ge­hören, die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig be­treiben (z. B. Stellenvermittler), wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Pergütigungen, mit Einschluß der Auslagen;

7. die Ansprüche der Privatangestellten wegen des Gehaltes oder Lohnes;

8. die Ansprüche der gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter), der Taglöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes, mit Einschluß der Auslagen, sowie dcr Arbeitgeber wegen der den Arbeitnehmern ge­währten Vorschüsse;

9. Die Ansprüche der Lehrherren wegen des Lehrgeldes;

10. Die Ansprüche der öffentlichen und pri­vaten Schulen und Krankenheilanstallen für Gewährung von Unterricht, Verpflegung und Heilung.

11. die Ansprüche der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare;

12. die Ansprüche der Aerzte und Heb­ammen für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen;

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Konrad Engelhardt.

Hessische Kunst.

Heimische Literatur und heimische

Wenn von heimischer Kunst die

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Annahmestellen: irr Steinbach, Hohentorstr. 11. :L Heidelbach, Weißenburg- strcche 3, 1.

Mundart veranstalten? Oder gibt es hier niemand, der seinen Dialekt gut und sinngemäß vortragen und sprechen kann?- Oder ist unser guter Casseler Dialekt nur für den Karneval paffchrd?

Dann die e r n st e K u n st hiesiger Schrift­steller. Ich nenne nur den feinerzeit von der Kritik als ausgezeichnet genannten Roman „Die Leute vom Burgwald", dessen weiter Verbreitung nur der etwas schwierige Dialekt der Marburger Gegend entgegensteht. Das ist ernste und gute Heimatkunst, anerkannt von den ersten deutschen Blättern. Wer kennt desselben Verfassers „Stille Winkel", ein Buch voll feinster Poesie, der Poesie der engen Gassen und einfachen Menschen, einer Kunst, die erst vor kurzem noch in Wiener, Leipziger und Münchener Blättern eingehend gewürdigt wurde? Das „Magazin" schrieb beispiels­weise: „Mit sicherem Griff malt der Dichter die Menschen seiner Heimat, die aus ihr, einer stillen Welt, zu uns reden. Skizzen und No­vellen enthält das Buch, jede eine seine, ab­gestimmte Arbeit, still und bescheiden, und doch so wertvoll, um viel gelesen zu werden."

Ebenso bescheiden steht derselbe Dichter auch mit seinem köstlichen Band Gedichte am Wege. Und doch sind sie vom Dürerbund emp- sohlen, und doch heißt es von ihnen: „Wer den schlichten, gemütvollen Lyriker Traudt kennt, wird von dem Bändchen nicht enttäuscht wer­den." Die Gedichte zeichnen sich durch einen Stimmungsreiz von seltener Feinheit aus. Die famose Kleinstadtgeschichte „Lehrer Korn" liegt bereits in 3. Auflage vor. Wenn man anfängt, kann man von heimischer Kunst also schon etwas sagen. Leider gilt aber der Prophet auch als Dichter nichts in seinem Vaterland. So haben wir noch den gemüts­tiefen Bertelmann (Liebenbachsage), den Verfaffer des als Geschenkwerk sehr geschätzten Buches „Wilhelmshöhe", Paul Heidel­bach, den Lyriker Paul Dietz, den Ver­toner und Sammler hessischer Volks- und Kin- derlicder Lewalter, ferner Dora von Essen, die mit einem Novellenband

die altbekannte M. von

Leser.

Rede ist, denkt man zunächst an das, was Erzähler und Dichter heimischer Art dem Lande ihrer Wiege beschert haben. Und es ist taufend gegen eins zu wetten, daß die meisten Casselaner, wenn von „heimischer Kunst" die Rede ist, erstaunt fragen werden: Ja, gibts denn das hier? Die Frage darf mit gutem Gewissen bejaht werden; es gibt sogar einen Casseler Verein von Schriftstellern und Litc- raturfreunden, der den stolzen Namen „Freie Feder" führt. Wenn nun eine solche Ge­legenheit zum Hervortreten, wie sie der Weih­nachtsmarkt bietet, nicht benutzt wird (vielleicht in einem Vortragsabend neuer hessischer Kunst oder in anderer zweckmäßiger Form), dann kann man es dem Publirum kaum verübeln, wenn es an den Werken heimischer Kunst, auch soweit sie gut sind, vorübergeht. Da sind in letzter Zeit eine ganze Reihe Casseler Dialektsachen erschienen. Vereinzelt sind sie wohl auch angezeigt worden; wo aber in guter Uebersicht? Könnte man nicht einmal einen Abend mit Vorträgen in Casseler

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„Christlichen Wissenschaft" bauen konnte. Heute zählt die „Christliche Wissenschaft" mindestens. 100 Kirchen und mehr als eine Million An­hänger. Besonders viele Jünger hat sie in der letzten Zeit in England geworben, und man weiß, daß sie im vornehmsten Stadtteil von London ein prächtiges Gotteshaus ihr eigen —gl —

Sie BrrjährMg.

Verjährungsfristen zum Jahresende.

(Von unserem juristischen Mitarbeiter.)

(Nachdruck verboten.)

Dcr herannahende Jahresschluß sollte Jeden eindringlichst mahnen, eine Prüfung sei­ner Außenstände vorzunehmen. Sonst könnte es allzu leicht vorkommen, daß Schuld­ner dieser oder jener Forderung den Einwand der Verjährung entgegensetzen. Denn dcr Jahreswechsel ist für die Vollendung der Ver­jährung in zahlreichen Fällen der kritische Zeitpunkt. Man vertraue ja nicht daraus, daß Schuldner sich scheuen würden, den nicht gerade feinen Einwand zu erbeben. Der Ver­trauensseligkeit folgt die kostspielige Ent­täuschung auf dem Fuße. Die Erörterung der folgenden Fragen durfte deshalb von allgemei­nem Interesse sein:

Welche Forderungen verjähren mit dem Schlüsse des Jahres 1910?

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet von der regelmäßigen Verjährungsfrist, die dreißig Jahre beträgt, in den §§ 196, 197 eine zwei- und vierjährige Ver­jährung. Nach §§ 198, 201 beginnt die kurzfristige Verjährung mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.

Die nachstehende Tabelle, die eine Beant­wortung der gestellten Frage gibt, erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, greift viel­mehr nur aus der Fülle der einzelnen Bestim­mungen der §§ 196, 197 des Bürgerlichen Ge- fetzbuckes, die jeder Interessent nachlesen möge, die für das Recht des täglichen Lebens wich­tigsten Punkte heraus.

I. Mit dem Jahresschlüsse sind von den im Lause des Jahres 1908 ent­standenen Forderungen verjährt:

1. Die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikan­ten, Handwerker und derjenigen, die ein Kunst­gewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, sofern die Lieferung nicht für den Ge­werbebetrieb, sondern den privaten Haushalt des Schuldners erfolgt;

2. die Ansprüche der Land- und Forstwirte für Lieferung von land- und forstwirtschast-

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Man darf wohl an Tagen, an denen nach guten Büchern gesucht wird, auch an unsere heimischen Autoren erinnern. Wird es doch gerade hier in Cassel (und sicherlich mit Recht) so stark betont, man möge bei heimi­schen Firmen kaufen. Die Heimatkunst darf denselben Anspruch erheben und auch ihrerseits verlangen, daß das Heimatprodult in der Hei­mat geachtet iverde. Die Kritik hat eine Reibe hessischer Autorep längst anerkannt. Von den „Leuten von Burgwald" liegen über siebzig glänzende Besprechungen vor und Heidelbachs „Wilhelmshöhe" sowie die Werke von Karl Preser, von Felicitas Rose und anderen stehen mit in den vordersten Reihen. Kann man denn nicht ein so gut befürwortetes Gedichtbüchlein wie es das von Traudt ist (nicht umfang-, aber inhaltreich) einer Weihnachtsgabe an­schließen? Und ist an den Winterabenden kein Bedarf für Casselaner Humor und Witz? Es ist ein eigentümlich Ding um die Heimat­kunst: Man schätzt sie meist in der Fremde, und in der Heimat gilt von ihr auch der schöne Er­fahrungssatz: Die meisten Leute sehen sich das b e ft e Buch lange an, bevor sie den Preis einer Flasche Wein dafür bezahlen. W. P.

Irrtum. Der Geist ist Gott, und der Mensch ------------ -- —........

ist sein Ebenbild; deshalb ist der Mensch nichts Eschen mit einer ganzen Rcche von Buchern, Stoffliches, sondern etwas Geistiges." Inner- <i)rönr Mnrtknnll Karl V r c-

halb weniger Jahre hatte die Eddy soviel Geld zusammengebracht, daß sie mit einem Aufwand von einer Million den ersten Tempel der

Maria tzddtz.

Die Priesterin der „christlichen Wissenschaft'.

(Von unterem Korrespondenten.)

London, 6. Dezember.

Ein kurze» Telegramm ans Boston mel­dete dieser Tage den Tod der Fran Maria Baker Eddy, der Begründerin der „chrtft« lichen Wissenschaft". Maria Eddy tft im Alter von 90 Jahren gestorben, nachdem sie in den letzten Jahre« ihres Lebens chre zahl­reichen Anhänger und Anhängerinnen zu über­zeugen versucht hatte, daß sie unft er 6 l ieft sei. Das grausame Naturgesetz hat diese ihre Verkündigung, wenn auch spät, gründlich widerlegt. Das Leben der Frau Eddy war ein Roman von nicht gewöhnlicher Bedeutung. Er weist zahlreiche mysteriöse Momente aus, und das Geheimnis, das diese Frau umgab, ist auch heute, nach ihrem Tode, noch nicht gänz­lich enthüllt. Wie konnte nur ein Weib, das nach Mark Twain nicht einmal einen fehler­freien Familienbrief schreiben konnte, zu einer in ihrer Art hervorragenden Schrift­stellerin werden und tiefgründige religiöse Werke herausgeben? Wie konnte eine Frau dieses Schlages in kurzer Zeit auf Millionen gebildeter Leute einen sol­chen Einfluß gewinnen? Maria Eddy wurde am 16. Juli 1820 aus einem Pachthof in New Hampshire geboren. Ihr Vater war sehr arm, sodaß er sie nur drei Jahre lang die Schule besuchen lassen konnte. Mit zwanzig Jahren war Maria ein sehr hübsches Mädchen, das aber kaum seinen Namen schreiben konnte. Um diese Zeit wurde sie von einem schweren Ner­venleiden befallen. Ein Schüler Mesmers, des Begründers der Lehre vom sog. tierischen Magnetismus, nahm sie in Behandlung, und Maria war von den hhpnotischen Heilmethoden dieses Arztes so begeistert, daß sie in kurzer Zeit eine eisrige Mesmeristin wurde.

Bald begann in ihr der erste Gedanke an die „christliche Wissenschaft" auszutauchen; ihre Gegner behaupteten später, daß diese Lehre nichts anderes gewesen sei als eine ins Reli­giöse hinübergeleitete Variation der Lehren jenes Arztes und keine Spur von Ori­ginalität gezeigt habe. Maria Eddy war dreimal verheiratet. Ihr erster Mann war ein armer Maurer, der wenige Monate nach der Hochzeit an der Schwindsucht starb und seiner Frau einen Sohn hinterließ, den Eddy nie leiden konnte und den sie nie im Hause behalten wollte. Der zweite Ehemann der schönen Maria hieß Tr. Patterson und war Zahnarzt in Boston; die Ehe war recht un­glücklich, da die Eddy sich kurz nach ihrer Ver­mählung zum Spiritismus bekehrte uno aus Geheiß der Geister das Haus ihres Gatten verließ. Bald darauf ließ sie sich von ihrem Manne scheiden und heiratete nun einen ge­wissen Baker, der 1883 das Zeitliche segnete. Im Jahre 1867 lanzierte Maria Baker Eddy die christliche Wissenschaft, die, nach ihrer Be­hauptung, sich streng an die Bibel hielt. „Der Körper des Menschen (so sagte Frau Eddy) ist nichts als die Materialisation des Geistes. Wenn der menschliche Geist die Allmacht und die Allgegenwart Gottes ihrem vollen Werte nach zu schätzen weiß, kann der Mensch nicht bloß vielen Leiden vorbeugen, sondern auch alle Krankheiten des Körpers heilen. Man braucht also, um die Gesundheit des Körpers zu sichern, nur die Macht des G e i st e s zu erhöhen. Der wahre Christ besitzt eine geheimnisvolle Macht, die ihn befähigt, olle Krankheiten zu heilen: Es ist eine geistige Macht, wie sie z. B. auch die Apostel Christi besaßen.

In jenen alten Zeiten (so lehrte Maria Eddy) glaubten die einfachen, schlichten Men­schen, daß die Apostel Wunder taten, wahrend sie doch nur die Macht ihrer geistigen Fähig­keiten richtig anzuwenden verstanden. Diese Lehren begann die Eddy sofort durch eine Anzahl Schriften zu verbreiten. Das bekann­teste ihrer Bücher, das „Wisf enfchast und Gesundheit" betitelt ist, erschien 1876; von einem späteren Buch, den „Schlüsseln der Bibel", wurden in zwei Jahren 270 000 Exem­plare verkauft. Das Buch begann mit folgen­den Sätzen: „Im Jahre 1867 habe ich die Wis­senschaft des Lebens entdeckt und ihr de« Na­men „Christliche Wissenschaft" gegeben. Ich hatte mich schon seit vielen Jahren vorbereitet, die Offenbarung dieses göttlichen Prinzips zu empfangen; in der Materie gibt es kein Leben und keine Wahrheit; alles liegt vielmehr in unserem Geiste, und alle Kundgebungen Gottes sind nur in unserem Lirn 3 Der Mensch ist deshalb ein geistiges Wesen, und alle Materie ist ein vergänglicher

Notare und Gerichtsvollzieher;

14. die Ansprüche der Zeugen und Sach­verständigen wegen ihrer Gebühren und Aus­lagen;

II. Mit dem I a h r e s s ch l u ß sind von den im Laufe des Jahres 1906 ent­standenen Forderungen verjährt:

1. Die unter I Nr. 1 erwähnten Ansprüche, sofern die Lieferung usw. für den Gewerbe­betrieb des Schuldners erfolgt (z. B. kaufmän­nische Warenschulden);

2. die unter I Nr. 2 erwähnten Ansprüche, sofern die Lieferung nicht zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt;

3. die Ansprüche auf Rückstände von Zin­sen, auch Miet- und Pachtzinsen, auf Rück- stände von Renten, Auszugsleistungen, Pensio­nen, Unterhaltungsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.

Muß der Gläubiger unter Berücksichtigung dieser Tabelle befürchten, daß mit dem 31. De­zember 1910 bestimmte Forderungen verjähren so tritt die weitere Frage an ihn heran:

Durch welche Mittel kann der Gläubiger eine Unterbrechung der Verjährung herbei führen?

Als wirksamstes Mittel erscheint die Er- Hebung der Klage oder die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahn­verfahren. Hat nämlich der Gläubiger im Klagewege ein rechtskräftiges Urteil er- stritten oder im Mahnverfahren einen rechts­kräftigen Vollstreckungsbefehl erwirkt, so ver­jährt der rechtskräftig sestgestellte Anfpruch erst in dreißig Jahren.

Eine einfache Unterbrechung der Verjährung mit der Wirkung, daß die für die betreffende Forderung bestehende Ver;ährunge- srist von neuem beginnt, erfolgt dadurch, daß der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt. Das Anerkenntms wird durch schriftliche oder mündliche Er­klärung, Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Welze er­teilt Gelingt es dem Gläubiger, seinen Schuldner zu einem Anerkenntnisse zu veran­lassen, so ist er vor einstweiliger Verjährung seiner Forderung sicher. Durch Mahnung, gleichviel ob sie mündlich oder schriftlich durcy eingeschriebenen Bries erfolgt, wird die Ver­jährung nicht unterbrochen. In der Nicht- beantw"rtung eines Mahnbriefes ist auch nicht etwa ein Anerkenntnis zu erblicken. Dr. L.

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