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Seite 2 Dbertefitf®e Zeitung, Marburg a. L- Mittwoch, den 21. Dezember 1352

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Die neue Notverordnung

Aufhebung des Ausnahmerechts

Berlin, 20. Dez. Dir politische Rotoer- ordnuug, durch die die Notverordnungen ge­gen politische Ausschreitungen vom 14. und 28. Juni sowie die Nortoerordnung zur Siche­rung des inneren Friedens vom 9. August, sowie die zugehörige Aussührungsverordnung abgeändert werden, sowie neue Bestimmungen an Stelle des abgelausenen Republikschutz­gesetzes treten, ist heute veröffentlicht worden. Die Verordnung ist betitelt:Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932. Sie regelt in 19 Paragraphen die gesamte Materie nee. Gleichzeitig mit der Notverordnung, die im Reichsgesetzblatt 2% Seiten umfaßt, veröffent­licht die Reichsregierung die folgende Erklä­rung. die die nunmehr eingetretenen Aende- rungen erläutert und begründet:

Amtliche Erklärung.

Die zur wirtschaftlichen Erholung notwen­dige Ausschaltung aller absichtlichen Störun­gen des öffentlichen Friedens hat in den letz­ten Jahren eine große Zahl von Ausnahme­bestimmungen notwendig gemacht, die die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte be­schränkt haben. Die jetzt sichtlich eingettetene politische Beruhigung hat die Reichsregierung veranlaßt, dem Herrn Reichspräsidenten die Aufhebung eines Teiles dieser Sondervor- schrisien, und zwar die Aufhebung der Ver­ordnungen gegen politische Ausschrei­tungen und gegen den politischen Terror vorzuschlagen, deren Geltungsdauer von vornherein nur für die Zeit besonderer politischer Spannungen gedacht war, und die daher jetzt entbehrt werden können; denn es versteht sich von selbst, daß es für jede Regie­rung wünschenswert ist, die normalen gesetz­lichen Vorschriften nur so lange durch Son­dermaßnahmen zur Sicherung der Staats­autorität zu verstärken, als dies unumgäng­lich notwendig ist. Der Herr Reichspräsident hat diesem Anttage zugestimmt.

Mit der Aufhebung der genannten politi­schen Notverordnungen kommen außer ihren verschärften Sttafvorschriften u. a. zum größten Teil diejenigen Bestimmungen in Fortfall, die das Versammlungsrecht und die Presse über das normale Maß hinaus be­schrankt haben. Die Reichsregierung ging da­bei von der Erwartung aus, daß die politi­schen Meinungsverschiedenheiten künftig in der Oeffentlichkeit in einer Form ausgetragen werden, die des deutschen Volkes als einer Kulturation würdig ist. Wie der Reichs­kanzler bereits in "feiner Rundfunkrede vom 15. d. M. mitgeteilt hat, hat der Reichspräsi­dent dem Vorschlag der Reichsregierung im Vertrauen auf den gesunden Sinn der ord­nungsliebenden Bevölkerung entsprochen,

dabei aber zum Ausdruck gebracht, daß er nicht zögern würde, eine scharfe Verord­nung zum Schutze des deutschen Volkes zu erlasien, falls er sich wider Erwatten in feinem Vertrauen getäuscht sehen sollte.

In der Aufhebungsverordnung ist bestimmt, daß Vorstöße gegen die bisherigen Ausnahme- Urschriften, soweit sie nicht etwa schon unter 8?e vom Reichstage beschlossene Amnestie sol­len würden, künftig nicht mehr verfolgt wer­den. Die Strafmilderungsvorschriften der Verordnung gegen politische Ausschreitungen vom 15. Juni 1932 sind ausdrücklich aufrecht­erhalten. Auch in das sofortige Außerkraft­treten der auf Grund der bisherigen Vor- schriften erlaßenen Zeitungsverbote ausge­sprochen worden.

Sofortige Außerkraftsetzung des Republik­schutzgesetzes.

Um einen klaren Rechtszustand zu schaffen, erschien es angebracht, im Zusammenhang mit der Aufhebung der politischen Notverordnun­gen schon jetzt das Republikschutzgesetz außer Anwendung zu setzen, besten Geltungsdauer am 31. Dezember d. I. abgelaufen wäre. Ein uneingeschräntter Fortfall oieses Gesetzes war allerdings nicht möglich, da in ihm Vor­schriften enthalten sind, die zur Sicherung des öffentlichen Lebens gegen friedenstörende An­griffe nicht entbehrt werden können. Es find daher in die neue Verordnung einige Vor­schriften des Republikschutzgesetzes übernom­men worden, für deren dauernde Beibehal­tung eine Notwendigkeit besteht.

Hierbei handelt es fich in erster Linie nm Ergänzungen des Strafgesetzbuches nach drei Richtungen hin: Die Verabredung zu Ver- brechen gegen das Leben bleibt weiterhin unter Strafe gestellt. Dasselbe gilt für Ge­walttätigkeiten hegen den Reichspräsidenten und öffentliche Beschimpfung oder Verleum­dung des Reichspräsidenten. Ferner war zur Auftechterholtung der Staatsautorität ein dauernder Schutz des Staates, feiner Symbole und der sich in der Wehrmacht verkörpernden Hoheit de, Staates gegen Verhetzungen not­wendig.

Es ist daher in das Sttafgesetzbuch eine Strafvorschrift gegen, den eingefügt, der öffentlich das Reich ober eines der Länder, ihre Verfassung ihre Farben oder Flaggen öder die deutsche Wehrmacht beschimpft oder böswillig und mit lleberlegung verächtlich «acht.

Abgesehen von diesen drei Sttafvorschriften find aus dem Republikschutzgesetz mit gemiffen Abänderungen nur diejenigen Vorschriften übernommen worden, die der Sicherung des Staates gegen hochverräterische Angriffe dienen. Es sind dies die Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren hei Auflösung

von Vereinen, die hochverräterische Zwecke verfolgen, und die Möglichkeit, periodische Druckschriften dann auf gewisse Zeit zu ver­bieten, wenn durch ihren Inhalt die Straf­barkeit einer in der in den §§ 8186 StGB, bezeichneten Handlungen begründet wird. Diese Vorschriften sind dahin ergänzt worden, daß ein Verbot periodischer Druckschriften auch wegen landesverräterischer Veröffent­lichung zulässig ist.

Verlängerung des Waffenmihbeanchgesetzes.

Abgesehen hiervon enthält die neue Verord­nung nur noch zwei Vorschriften, auf deren dauernde Beibehaltung im Interesse des Staatswohles nicht verzichtet werden kann: Die schon im Reichsvereinsgesetz ausgespro­chene, vor kurzer Zeit aber vom Reichsgericht aus formellen Gründen für nicht mehr an­wendbar erklärte Befugnis der Polizei, Be- auftragte in öffentliche Versammlungen zu entsenden, muß auch weiterhin gegeben sein. Ebenso mußte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die am 31. Dezember d. I. endende Geltungsdauer des 8 3 des Waffenmißbrauch­gesetzes bis auf weiteres verlängert werden, wonach eine erhöhte Mindeststrafe den trifft, der bewaffnet gemeinsam mit anderen zu po­litischen Zwecken an öffentlichen Orten er­scheint."

Aenderungen des Sttasgesetzbuches.

Durch die neue Notverordnung treten fol­gende Aenderung im Strafgesetzbuch ein:

Als § 49 b wird in das Strafgesetzbuch fol­gende Vorschrift eingefügt:Wer an einer Verbindung oder Verabredung teilnimmt, die

Verbrechen wider das Leben bezweckt, oder als Mittel für andere Zwecke in Aussicht nimmt oder wer eine solche Verbindung unter­stützt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Sttafe Zuchthaus bis ja fünf Jahren.

Nach dieser Vorschrift wird nicht bestraft, wer die Behörde ober bem Bedrohten so rechtzeitig Nachricht gibt, daß ein in Verfol­gung der Bestrebungen der Verbindung oder Verabredung beabsichtigtes Verbrechen wider das Leben verhindert werden tarnt."

Hinter dem ersten Abschnitt des zweiten Teiles des Sttasgesetzbuches wird folgender neuer Abschnitt eingefugt:

Wer gegen den Reichspräsidenten einen Angriff auf Leib ober Lehen (Gewalttätig­keit) begeht, wird, soweit nicht andere Vor­schriften eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer den Reichspräsi­denten öffentlich beschimpft ober verleumdet. Die Tat wird nur mit der Ermächtigung des Reichspräsidenten verfolgt.

Sind im Falle des Abf. 2 mildernde ltm< stände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis, neben der auf Geldstrafe erkannt werden kann.

Als § 134 a wird folgende Vorschrift ein­gefügt: Wer öffentlich bas Reich ober eines der Länder, ihre Verfassung, ihre Farben ober Flaggen ober die deutsche Wehrmacht be­schimpft oder böswillig und mit lleberlegung verächtlich macht, wird mit Gefängnis be­straft.

Schwere Flugzeugkatastrophe

Flugzeug stürzt auf ein Haus - 2 Tote

Paris. 20. Dez. Ein schweres Flug­zeugunglück ereignete sich um die Mit­tagszeit in Autony. einem kleinen Ort unweit Paris. Ein Militärjagdflugzeug stürzte aus bisher unbekannter Ursache aus ein Haus, wobei der Bezinbehalter explodierte und das Gebäude und der Apparat in Flammen gerieten. Der "-ihrer des Flugzeuges verbrannte, wäh­rend 17 Bewohner des Hauses zum Iseil schwere Verletzungen Erlitten. "

Gegen 11 Uhr morgens wurden die Einwohner von Antony auf ein Flug­zeug aufmerksam, das in sehr niedriger Höhe über den Häusern kreiste und den Eindruck erweckte, als ob der Führer die Maschine nicht mehr in der Gewalt habe. Nachdem das Flugzeug mehrere Male um einige Meter abgesackt war, aber immer wieder aufgefangen werden konnte, stürzte es plötzlich unter furchtbarem Ge­töse auf das Dach eines Hauses. Un­mittelbar danach stieg eine Stichflamme gegen Himmel. Der Brennstoff ergötz sich über das Wohnhaus, das bald nur noch ein einziges Flammenmeer bildete. Die Feuerwehr von Antony erschien wenige Minuten später an der Unfall«

stelle. Das Dach des Hauses war unter dem Gewicht des Flugzeuges emgestürzt und hatte die Einwohner unter den Trümmern begraben. Mit vieler Mühe gelang es der Feuerwehr, in das bren­nende Haus vorzudringen. Die Bewoh­ner haben zum Teil schwere Brandwun­den erlitten.

Bei dem zweiten Todesopfer handelt es sich um eine Frau, die mit chren beiden Enkelkindern das Haus bewohnte. Als das Flugzeug auf das Dach stürzte, flüch­tete sie sofort mit den beiden Kindern. Sie kehrte jedoch kurz darauf noch ein­mal in das brennende Gebäude zurück, um ihre Wertsachen zu retten. Allem Anschein nach ist sie dabei durch den starken Rauch betäubt worden und dar­auf ebenfalls verbrannt. 8 Personen mutzten ins Krankenhaus gebracht wer­den. Lebensgefahr besteht jedoch bei keinem der Verletzten. Weiter wird noch bekannt, daß der Absturz des Flugzeuges im Anschluß an eine .Lodesschleife" er­folgte, die der Flieger in etwa 200 Meter Höhe ausgeführt hatte.

Innenminister Chautemps hat sich so­fort an die Unglücksstelle begeben, wo er persönlich die Untersuchung leitet

Urteile des Staatsgerichtshofes

Die Aenderung der preußischen Geschäftsordnung ist verfassungsmäßig

Leipzig- 20. Dy. In der verfassungs­rechtlichen Streitsache der NSDAP, mit dem Ziele, die vom letzten Preußischen Landtag beschlossene Aenderung der Geschäftsordnung für verfassungswidrig zu erllären, verkündet heute der Vorsitzende des Staatsgerichtshofs folgende Entscheidung:Die Anträge werden zurückgewiesen". Die Aende­rung der Geschäftsordnung lautete bekanntlich dahin, daß der Ministerpräsident nur noch mit absoluter Mehrheit gewählt werden kann.

Die Urteilsbegründung.

In der Begründung zu der Entscheidung des Staatsgerichtshofes führte der Vor­sitzende etwa aus:Die Angriffe, die die Fraktion der NSDÄP. gegen die Verfas­sungsmäßigkeit der Umgestaltung der Mi­nisterpräsidentenwahl erhebt, können nicht als begründet anerkannt werden. Die getroffene Neuregelung findet in der Verfassung leibst ihre Rechtfertigung. Mit ihr bat ber Landtag nur von einem ihm ausdrück­lich in bet Verfassung eingeräumten Recht ®c6rauch gemacht. Der Ausschluß der Stich­wahl ist auch nicht mit sonstigen Verfassungs- Vorschriften unvereinbar. Der Antragstel­lerin ist freilich zuzugeben, daß die Nichtzu­lassung einer Stichwahl die Bildung einer neuen Regierung erschwert.

Die Antragstellerin verweist darauf, daß der alte Landtag noch vor Ablauf seiner Wahlzeit den § 20 geändert habe, nur um

den llebergcmg der Regierung auf die Na- fionalsozialistische Partei zu verhindern, von der schon vorauszusehen gewesen Tei, daß sie aus der Neuwahl als stärkste Partei in den Landtag zurückkehren werde. Daß das Ziel des Beschlusses des alten Landtages gewesen ist. die llebernahme der Regierung durch die. NSDAP, zu erschweren, läßt sich nicht ver­kennen. Bei der Beurteilung der Rechtslage darf indessen nicht außer Acht gelassen wer­den, daß der neue Landtag die Umgestaltung der Geschäftsordnung inzwischen gebilsigt hat. Seine Mehrheit hat es wiederum abgelehnt, für die Wahl des Ministerpräsidenten eine Ausnahme von Art. 22 Vbs. 1 der Preußi­schen Verfassung zu machen. Den Beweg­gründen der Mehrheit, die den Beschluß vom 12. April gefaßt hat, kommt daher keine ent­scheidende Bedeutung mehr zu.

Wesentlich ist aber weiter, daß der strittige Beschluß keine Ausschaltung einer Verialsungsvorschrifi bewirft hat. Die Wahl eines Ministerpräsidenten ist mit Beseitigung der Stichwahl zwar erschwert wor­den, möglich ist sie aber gleichwohl geblieben. Die Aenderung der Desfimmung bedeutet lediglich, daß die Parteien gezwungen wer­den, sich zu verständigen. Der Zwang, die­sen Weg der Verständigung auch künftig bei der Regierungsbildung zu beschreiten, ist in Preußen durch die Abschaffung der Stich­wahl zwar verstärkt worden, aber nicht in un­erträglichem Maße. Hiernach mußten die An­träge zurückgewiesen werden.

Nr. 299

Die Staat sgerichtsentstheamng wegen S» berufung des Preußischen Landtages.

Leipzig, 20. Dez. 3n dem Verfassung rechtlichen Streit zwischen der sozialdemodz, tischen Frattion im Preußischen Landtag q* dem Landtagspräsidenten wegen Emberusirw des Preußischen Landtages wurde heute inA tag vom Vorsitzenden des Staatsgerickstshvfy für das Deutsche Reich, Reichsgerichtsprz^ deuten Dr. Sumte, folgende Entscheidung o» kündet:

Nach § 17, Absatz 3, Satz 2, der Prer, ßischen Verfassung durste der Präsident by Preußischen Landtages auf das Verlange, der sozialdemokratischen Frattion troat 3 August 1932 den Landtag nicht erst am 30. August 1932 berufen."

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Die Leb ensmittelversor gung in Rußland

Moskau, 20. Dez. Heber das Pro­blem der Ernährung der Bevölkerung fti* heute zwei Verordnungen erlassen worbe«, die von Stalin und von dem Vorsitzende« des Rates der Volkskommissare, Wok» toff, unterzeichnet sind. Die erste Ver- ordnung, die die

Ablieferung von Milch «nd Milchprodukten

durch Einzelbauern und Kollektivwirtschaf- ten an den Staat regelt, ist deswegen grundsätzlich bedeutend, weil damit aus­drücklich das bisherige System der ver- ttaglichen Vereinbarungen aufgehoben uni durch amtlich festgesetzte Rönnen er­setzt wird. Diese Normen bestehe« darin, daß jährlich gegen vorn Staat fest­gesetzte Preise besttmmte Quanten von Milch und Milchprodukten abzuliesern sind, die pro Kuh festgelegt find. Dabei muss«« von Einzelbauern durchschnittlich 25 Pro­zent höhere Mengen abgeliesert werde» als von den Kolleftiven. Diese Milch- verordnung ist eine Fortsetzung des durch eine Fleischvervrdnung eingeleiteten schär­feren zwangswirtschaftlichen Kurses.

Die Verpflegung der Städte «nd der Industriezentren soll wieder mehr auf der Naturalabgabe (Prodnalog") ber

Bauern -basieren, wie es bereits in den Anfängen bei Sowjetkommunismus der Fall war. Ob diesem neuen Kurs zufolge künftig auch das Getreide vomProdnalog" erfaßt wird, muh die Zukunft lehren.

Ver der zweiten heute veröffentlichten Verordnung Handelles sich Um eine Durch­führungsbestimmung zum Dekret vom 4. Dezember d. Z., durch das das

System der Lebensmittelkarte« abgeändert und die VetteilUng der Le­bensmittel den Fabrikleitungen übertragen wurde. Diese Maßnahme Hai den Zweck eine straffere Arbeitsdisziplin zu erzwinge«. Mit der heutigen Durchführungsverord­nung werden Elnzeffragen dieser Umstel­lung geregelt. Die heutige Publikation toarnt ausdrücklich vor der Annahme, daß die DerpflegungÄonttngente vergröheN würden. Vielmehr sei es geboten, dies« Konttngente einzuschränken Und alle Per­sonen unweigerlich aus den Bezugslisten der Fabriftonsumläden zu streichen. 0« nicht dem Bettieb angehören.

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Deutsches Reich

Beschleunigte Amnesfievorberestung« m Preußen.

Berlin, 20. Dez. Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat dar preußische Zustizmimsterium, nachdem der Reichsrat beschlossen hat, gegen das vow Reichstag angenommene Amnesttegeseß keinen Einspruch zu erheben, bereits jetzl die Sttafverfolgungs» und Strafvoll' stteckungsbehörden aufgeforbert, unverzüg­lich zu prüfen, welche Verfahren im Falle der Verkündung des Gesetzes durch M Reichspräsidenten unter den Straferlaß die Strafmindernng -und die Einstellung fallen. Zn erster Linie sollen diejenigen Sachen in Bearbeitung genommen werden, in denen zur Zett eine Freiheitsstrafe voll' streckt wird oder Untersuchungshaft ver' hängt ist. Dabei soll mit allem Räch' druck darauf hingewirkt werden, daß i® Hastsachen das Gesetz noch vor Weih' nachten Durchgeführt wird. 11. a. wird be' stimmt: «Die Vollstteckungsbehörden len die Vollstreckung der Freiheitsstrafen- welche unter das Amnesttegesetz fallen- sofort 'unterbrechen. Die bei den Staats' antvaltschaften und Amtsanwallschafte- noch schwebenden Verfahren sollen, \y West das Gesetz auf sie Anwendung findet möglichst sofort nach seiner Verkündung eingestellt werden.

6 Tote und 40 Verletzte bei einem Eisenbahnunglück.

fk. Rio de Janeiro, 21. Dez. 5 der Nähe der brasilianisch Stadt gen111 leza ereignete sich infolge Zugentgleisung ein schweres Eisenbahnunglück.

Fahrgäste und der Heizer wurden tötet und 40 Personen verwundet

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