Seite 2 Dbertefitf®e Zeitung, Marburg a. L- Mittwoch, den 21. Dezember 1352
I — 1 ' —* — — I ■ ■■■ — — " '■
Die neue Notverordnung
Aufhebung des Ausnahmerechts
Berlin, 20. Dez. Dir politische Rotoer- ordnuug, durch die die Notverordnungen gegen politische Ausschreitungen vom 14. und 28. Juni sowie die Nortoerordnung zur Sicherung des inneren Friedens vom 9. August, sowie die zugehörige Aussührungsverordnung abgeändert werden, sowie neue Bestimmungen an Stelle des abgelausenen Republikschutzgesetzes treten, ist heute veröffentlicht worden. Die Verordnung ist betitelt: „Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932.“ Sie regelt in 19 Paragraphen die gesamte Materie nee. Gleichzeitig mit der Notverordnung, die im Reichsgesetzblatt 2% Seiten umfaßt, veröffentlicht die Reichsregierung die folgende Erklärung. die die nunmehr eingetretenen Aende- rungen erläutert und begründet:
Amtliche Erklärung.
„Die zur wirtschaftlichen Erholung notwendige Ausschaltung aller absichtlichen Störungen des öffentlichen Friedens hat in den letzten Jahren eine große Zahl von Ausnahmebestimmungen notwendig gemacht, die die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte beschränkt haben. Die jetzt sichtlich eingettetene politische Beruhigung hat die Reichsregierung veranlaßt, dem Herrn Reichspräsidenten die Aufhebung eines Teiles dieser Sondervor- schrisien, und zwar die Aufhebung der Verordnungen gegen politische Ausschreitungen und gegen den politischen Terror vorzuschlagen, deren Geltungsdauer von vornherein nur für die Zeit besonderer politischer Spannungen gedacht war, und die daher jetzt entbehrt werden können; denn es versteht sich von selbst, daß es für jede Regierung wünschenswert ist, die normalen gesetzlichen Vorschriften nur so lange durch Sondermaßnahmen zur Sicherung der Staatsautorität zu verstärken, als dies unumgänglich notwendig ist. Der Herr Reichspräsident hat diesem Anttage zugestimmt.
Mit der Aufhebung der genannten politischen Notverordnungen kommen außer ihren verschärften Sttafvorschriften u. a. zum größten Teil diejenigen Bestimmungen in Fortfall, die das Versammlungsrecht und die Presse über das normale Maß hinaus beschrankt haben. Die Reichsregierung ging dabei von der Erwartung aus, daß die politischen Meinungsverschiedenheiten künftig in der Oeffentlichkeit in einer Form ausgetragen werden, die des deutschen Volkes als einer Kulturation würdig ist. Wie der Reichskanzler bereits in "feiner Rundfunkrede vom 15. d. M. mitgeteilt hat, hat der Reichspräsident dem Vorschlag der Reichsregierung im Vertrauen auf den gesunden Sinn der ordnungsliebenden Bevölkerung entsprochen,
dabei aber zum Ausdruck gebracht, daß er nicht zögern würde, eine scharfe Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes zu erlasien, falls er sich wider Erwatten in feinem Vertrauen getäuscht sehen sollte.
In der Aufhebungsverordnung ist bestimmt, daß Vorstöße gegen die bisherigen Ausnahme- Urschriften, soweit sie nicht etwa schon unter 8?e vom Reichstage beschlossene Amnestie sollen würden, künftig nicht mehr verfolgt werden. Die Strafmilderungsvorschriften der Verordnung gegen politische Ausschreitungen vom 15. Juni 1932 sind ausdrücklich aufrechterhalten. Auch in das sofortige Außerkrafttreten der auf Grund der bisherigen Vor- schriften erlaßenen Zeitungsverbote ausgesprochen worden.
Sofortige Außerkraftsetzung des Republikschutzgesetzes.
Um einen klaren Rechtszustand zu schaffen, erschien es angebracht, im Zusammenhang mit der Aufhebung der politischen Notverordnungen schon jetzt das Republikschutzgesetz außer Anwendung zu setzen, besten Geltungsdauer am 31. Dezember d. I. abgelaufen wäre. Ein uneingeschräntter Fortfall oieses Gesetzes war allerdings nicht möglich, da in ihm Vorschriften enthalten sind, die zur Sicherung des öffentlichen Lebens gegen friedenstörende Angriffe nicht entbehrt werden können. Es find daher in die neue Verordnung einige Vorschriften des Republikschutzgesetzes übernommen worden, für deren dauernde Beibehaltung eine Notwendigkeit besteht.
Hierbei handelt es fich in erster Linie nm Ergänzungen des Strafgesetzbuches nach drei Richtungen hin: Die Verabredung zu Ver- brechen gegen das Leben bleibt weiterhin unter Strafe gestellt. Dasselbe gilt für Gewalttätigkeiten hegen den Reichspräsidenten und öffentliche Beschimpfung oder Verleumdung des Reichspräsidenten. Ferner war zur Auftechterholtung der Staatsautorität ein dauernder Schutz des Staates, feiner Symbole und der sich in der Wehrmacht verkörpernden Hoheit de, Staates gegen Verhetzungen notwendig.
Es ist daher in das Sttafgesetzbuch eine Strafvorschrift gegen, den eingefügt, der öffentlich das Reich ober eines der Länder, ihre Verfassung ihre Farben oder Flaggen öder die deutsche Wehrmacht beschimpft oder böswillig und mit lleberlegung verächtlich «acht.
Abgesehen von diesen drei Sttafvorschriften find aus dem Republikschutzgesetz mit gemiffen Abänderungen nur diejenigen Vorschriften übernommen worden, die der Sicherung des Staates gegen hochverräterische Angriffe dienen. Es sind dies die Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren hei Auflösung
von Vereinen, die hochverräterische Zwecke verfolgen, und die Möglichkeit, periodische Druckschriften dann auf gewisse Zeit zu verbieten, wenn durch ihren Inhalt die Strafbarkeit einer in der in den §§ 81—86 StGB, bezeichneten Handlungen begründet wird. Diese Vorschriften sind dahin ergänzt worden, daß ein Verbot periodischer Druckschriften auch wegen landesverräterischer Veröffentlichung zulässig ist.
Verlängerung des Waffenmihbeanchgesetzes.
Abgesehen hiervon enthält die neue Verordnung nur noch zwei Vorschriften, auf deren dauernde Beibehaltung im Interesse des Staatswohles nicht verzichtet werden kann: Die schon im Reichsvereinsgesetz ausgesprochene, vor kurzer Zeit aber vom Reichsgericht aus formellen Gründen für nicht mehr anwendbar erklärte Befugnis der Polizei, Be- auftragte in öffentliche Versammlungen zu entsenden, muß auch weiterhin gegeben sein. Ebenso mußte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die am 31. Dezember d. I. endende Geltungsdauer des 8 3 des Waffenmißbrauchgesetzes bis auf weiteres verlängert werden, wonach eine erhöhte Mindeststrafe den trifft, der bewaffnet gemeinsam mit anderen zu politischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint."
Aenderungen des Sttasgesetzbuches.
Durch die neue Notverordnung treten folgende Aenderung im Strafgesetzbuch ein:
„Als § 49 b wird in das Strafgesetzbuch folgende Vorschrift eingefügt: „Wer an einer Verbindung oder Verabredung teilnimmt, die
Verbrechen wider das Leben bezweckt, oder als Mittel für andere Zwecke in Aussicht nimmt oder wer eine solche Verbindung unterstützt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Sttafe Zuchthaus bis ja fünf Jahren.
Nach dieser Vorschrift wird nicht bestraft, wer die Behörde ober bem Bedrohten so rechtzeitig Nachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Bestrebungen der Verbindung oder Verabredung beabsichtigtes Verbrechen wider das Leben verhindert werden tarnt."
Hinter dem ersten Abschnitt des zweiten Teiles des Sttasgesetzbuches wird folgender neuer Abschnitt eingefugt:
„Wer gegen den Reichspräsidenten einen Angriff auf Leib ober Lehen (Gewalttätigkeit) begeht, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer den Reichspräsidenten öffentlich beschimpft ober verleumdet. Die Tat wird nur mit der Ermächtigung des Reichspräsidenten verfolgt.
Sind im Falle des Abf. 2 mildernde ltm< stände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis, neben der auf Geldstrafe erkannt werden kann.
Als § 134 a wird folgende Vorschrift eingefügt: Wer öffentlich bas Reich ober eines der Länder, ihre Verfassung, ihre Farben ober Flaggen ober die deutsche Wehrmacht beschimpft oder böswillig und mit lleberlegung verächtlich macht, wird mit Gefängnis bestraft.
Schwere Flugzeugkatastrophe
Flugzeug stürzt auf ein Haus - 2 Tote
Paris. 20. Dez. Ein schweres Flugzeugunglück ereignete sich um die Mittagszeit in Autony. einem kleinen Ort unweit Paris. Ein Militärjagdflugzeug stürzte aus bisher unbekannter Ursache aus ein Haus, wobei der Bezinbehalter explodierte und das Gebäude und der Apparat in Flammen gerieten. Der "-ihrer des Flugzeuges verbrannte, während 17 Bewohner des Hauses zum Iseil schwere Verletzungen Erlitten. "
Gegen 11 Uhr morgens wurden die Einwohner von Antony auf ein Flugzeug aufmerksam, das in sehr niedriger Höhe über den Häusern kreiste und den Eindruck erweckte, als ob der Führer die Maschine nicht mehr in der Gewalt habe. Nachdem das Flugzeug mehrere Male um einige Meter abgesackt war, aber immer wieder aufgefangen werden konnte, stürzte es plötzlich unter furchtbarem Getöse auf das Dach eines Hauses. Unmittelbar danach stieg eine Stichflamme gegen Himmel. Der Brennstoff ergötz sich über das Wohnhaus, das bald nur noch ein einziges Flammenmeer bildete. Die Feuerwehr von Antony erschien wenige Minuten später an der Unfall«
stelle. Das Dach des Hauses war unter dem Gewicht des Flugzeuges emgestürzt und hatte die Einwohner unter den Trümmern begraben. Mit vieler Mühe gelang es der Feuerwehr, in das brennende Haus vorzudringen. Die Bewohner haben zum Teil schwere Brandwunden erlitten.
Bei dem zweiten Todesopfer handelt es sich um eine Frau, die mit chren beiden Enkelkindern das Haus bewohnte. Als das Flugzeug auf das Dach stürzte, flüchtete sie sofort mit den beiden Kindern. Sie kehrte jedoch kurz darauf noch einmal in das brennende Gebäude zurück, um ihre Wertsachen zu retten. Allem Anschein nach ist sie dabei durch den starken Rauch betäubt worden und darauf ebenfalls verbrannt. 8 Personen mutzten ins Krankenhaus gebracht werden. Lebensgefahr besteht jedoch bei keinem der Verletzten. Weiter wird noch bekannt, daß der Absturz des Flugzeuges im Anschluß an eine .Lodesschleife" erfolgte, die der Flieger in etwa 200 Meter Höhe ausgeführt hatte.
Innenminister Chautemps hat sich sofort an die Unglücksstelle begeben, wo er persönlich die Untersuchung leitet
Urteile des Staatsgerichtshofes
Die Aenderung der preußischen Geschäftsordnung ist verfassungsmäßig
Leipzig- 20. Dy. In der verfassungsrechtlichen Streitsache der NSDAP, mit dem Ziele, die vom letzten Preußischen Landtag beschlossene Aenderung der Geschäftsordnung für verfassungswidrig zu erllären, verkündet heute der Vorsitzende des Staatsgerichtshofs folgende Entscheidung: „Die Anträge werden zurückgewiesen". Die Aenderung der Geschäftsordnung lautete bekanntlich dahin, daß der Ministerpräsident nur noch mit absoluter Mehrheit gewählt werden kann.
Die Urteilsbegründung.
In der Begründung zu der Entscheidung des Staatsgerichtshofes führte der Vorsitzende etwa aus: „Die Angriffe, die die Fraktion der NSDÄP. gegen die Verfassungsmäßigkeit der Umgestaltung der Ministerpräsidentenwahl erhebt, können nicht als begründet anerkannt werden. Die getroffene Neuregelung findet in der Verfassung leibst ihre Rechtfertigung. Mit ihr bat ber Landtag nur von einem ihm ausdrücklich in bet Verfassung eingeräumten Recht ®c6rauch gemacht. Der Ausschluß der Stichwahl ist auch nicht mit sonstigen Verfassungs- Vorschriften unvereinbar. Der Antragstellerin ist freilich zuzugeben, daß die Nichtzulassung einer Stichwahl die Bildung einer neuen Regierung erschwert.
Die Antragstellerin verweist darauf, daß der alte Landtag noch vor Ablauf seiner Wahlzeit den § 20 geändert habe, nur um
den llebergcmg der Regierung auf die Na- fionalsozialistische Partei zu verhindern, von der schon vorauszusehen gewesen Tei, daß sie aus der Neuwahl als stärkste Partei in den Landtag zurückkehren werde. Daß das Ziel des Beschlusses des alten Landtages gewesen ist. die llebernahme der Regierung durch die. NSDAP, zu erschweren, läßt sich nicht verkennen. Bei der Beurteilung der Rechtslage darf indessen nicht außer Acht gelassen werden, daß der neue Landtag die Umgestaltung der Geschäftsordnung inzwischen gebilsigt hat. Seine Mehrheit hat es wiederum abgelehnt, für die Wahl des Ministerpräsidenten eine Ausnahme von Art. 22 Vbs. 1 der Preußischen Verfassung zu machen. Den Beweggründen der Mehrheit, die den Beschluß vom 12. April gefaßt hat, kommt daher keine entscheidende Bedeutung mehr zu.
Wesentlich ist aber weiter, daß der strittige Beschluß keine Ausschaltung einer Verialsungsvorschrifi bewirft hat. Die Wahl eines Ministerpräsidenten ist mit Beseitigung der Stichwahl zwar erschwert worden, möglich ist sie aber gleichwohl geblieben. Die Aenderung der Desfimmung bedeutet lediglich, daß die Parteien gezwungen werden, sich zu verständigen. Der Zwang, diesen Weg der Verständigung auch künftig bei der Regierungsbildung zu beschreiten, ist in Preußen durch die Abschaffung der Stichwahl zwar verstärkt worden, aber nicht in unerträglichem Maße. Hiernach mußten die Anträge zurückgewiesen werden.
Nr. 299
Die Staat sgerichtsentstheamng wegen S» berufung des Preußischen Landtages.
Leipzig, 20. Dez. 3n dem Verfassung rechtlichen Streit zwischen der sozialdemodz, tischen Frattion im Preußischen Landtag q* dem Landtagspräsidenten wegen Emberusirw des Preußischen Landtages wurde heute inA tag vom Vorsitzenden des Staatsgerickstshvfy für das Deutsche Reich, Reichsgerichtsprz^ deuten Dr. Sumte, folgende Entscheidung o» kündet:
„Nach § 17, Absatz 3, Satz 2, der Prer, ßischen Verfassung durste der Präsident by Preußischen Landtages auf das Verlange, der sozialdemokratischen Frattion troat 3 August 1932 den Landtag nicht erst am 30. August 1932 berufen."
---♦---
Die Leb ensmittelversor gung in Rußland
Moskau, 20. Dez. Heber das Problem der Ernährung der Bevölkerung fti* heute zwei Verordnungen erlassen worbe«, die von Stalin und von dem Vorsitzende« des Rates der Volkskommissare, Wok» toff, unterzeichnet sind. Die erste Ver- ordnung, die die
Ablieferung von Milch «nd Milchprodukten
durch Einzelbauern und Kollektivwirtschaf- ten an den Staat regelt, ist deswegen grundsätzlich bedeutend, weil damit ausdrücklich das bisherige System der ver- ttaglichen Vereinbarungen aufgehoben uni durch amtlich festgesetzte Rönnen ersetzt wird. Diese Normen bestehe« darin, daß jährlich gegen vorn Staat festgesetzte Preise besttmmte Quanten von Milch und Milchprodukten abzuliesern sind, die pro Kuh festgelegt find. Dabei muss«« von Einzelbauern durchschnittlich 25 Prozent höhere Mengen abgeliesert werde» als von den Kolleftiven. Diese Milch- verordnung ist eine Fortsetzung des durch eine Fleischvervrdnung eingeleiteten schärferen zwangswirtschaftlichen Kurses.
Die Verpflegung der Städte «nd der Industriezentren soll wieder mehr auf der Naturalabgabe („Prodnalog") ber
Bauern -basieren, wie es bereits in den Anfängen bei Sowjetkommunismus der Fall war. Ob diesem neuen Kurs zufolge künftig auch das Getreide vom „Prodnalog" erfaßt wird, muh die Zukunft lehren.
Ver der zweiten heute veröffentlichten Verordnung Handelles sich Um eine Durchführungsbestimmung zum Dekret vom 4. Dezember d. Z., durch das das
System der Lebensmittelkarte« abgeändert und die VetteilUng der Lebensmittel den Fabrikleitungen übertragen wurde. Diese Maßnahme Hai den Zweck eine straffere Arbeitsdisziplin zu erzwinge«. Mit der heutigen Durchführungsverordnung werden Elnzeffragen dieser Umstellung geregelt. Die heutige Publikation toarnt ausdrücklich vor der Annahme, daß die DerpflegungÄonttngente vergröheN würden. Vielmehr sei es geboten, dies« Konttngente einzuschränken Und alle Personen unweigerlich aus den Bezugslisten der Fabriftonsumläden zu streichen. 0« nicht dem Bettieb angehören.
----«----
Deutsches Reich
Beschleunigte Amnesfievorberestung« m Preußen.
Berlin, 20. Dez. Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat dar preußische Zustizmimsterium, nachdem der Reichsrat beschlossen hat, gegen das vow Reichstag angenommene Amnesttegeseß keinen Einspruch zu erheben, bereits jetzl die Sttafverfolgungs» und Strafvoll' stteckungsbehörden aufgeforbert, unverzüglich zu prüfen, welche Verfahren im Falle der Verkündung des Gesetzes durch M Reichspräsidenten unter den Straferlaß die Strafmindernng -und die Einstellung fallen. Zn erster Linie sollen diejenigen Sachen in Bearbeitung genommen werden, in denen zur Zett eine Freiheitsstrafe voll' streckt wird oder Untersuchungshaft ver' hängt ist. Dabei soll mit allem Räch' druck darauf hingewirkt werden, daß i® Hastsachen das Gesetz noch vor Weih' nachten Durchgeführt wird. 11. a. wird be' stimmt: «Die Vollstteckungsbehörden len die Vollstreckung der Freiheitsstrafen- welche unter das Amnesttegesetz fallen- sofort 'unterbrechen. Die bei den Staats' antvaltschaften und Amtsanwallschafte- noch schwebenden Verfahren sollen, \y West das Gesetz auf sie Anwendung findet möglichst sofort nach seiner Verkündung eingestellt werden.
6 Tote und 40 Verletzte bei einem Eisenbahnunglück.
fk. Rio de Janeiro, 21. Dez. 5” der Nähe der brasilianisch Stadt gen111 leza ereignete sich infolge Zugentgleisung ein schweres Eisenbahnunglück.
Fahrgäste und der Heizer wurden tötet und 40 Personen verwundet
ichei
hen.
»erb
«er aitt Bu
plan
-n
fei: lich fast net
di fe fu tx w fu
am gei nal ver vor W feie inti
ai sch m sa mi be ne wi fel pe Sc di, M i6i fai bei we üb Dc sta
etr tu, tri me nä Ko W wi rü< oet Ko der der gee
eint San £gt «er: mit Ciid män
man rm« itoei
nick übe DPI lun ban sen Kai istk bar scha
E Mac eine Mus mei: ten scha eine ren Sta den die schal von wen &e wen . 3