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Cberhessische Blätter

Unferhalhingsbeflage zur Oberhessistfieu Zeitung

Nr. 10

Marburg, im November

1932

Marburger Polizei vor 400 Jahren

ilters

mlt-

(Schluß.)

Das besondere Betätigungsfeld der Polizei war jedoch damals wie noch heute vorwiegend die stratze; deshalb sind die die Etrage be­treffenden Bestimmungen am häufigsten.

Ein Schreiben des landgräfl. Statthalt an der Lahn, Georgs von Kolmatsch, an Schu . heißen, Bürgermeister und Rat zu Marburg, das den Herren Empfängern sicherlich nicht angenehm gewesen ist, gibt uns manche inter­essanten Aufschlüsse über die Marburger Ver­hältnisse (was dieses Schreiben über die Po­lizei bestimmt), wird weiter unten erwähnt:

„2ch befinde und sehe öffentlich, das große llnordenung hie zu marpurg ist, und meins gnedigen Fürsten und Hern ordenung hinleßig gehalten, auch zu zeiten durch etliche mutwil­lige gesellen unlust und gezenk nich alleine in wirtsheusern, sonder auch uf der gassen fur- genommen worden usw., wilchs dan hoch- gemeltem meinem gnedigen Fürsten und Hern, so es an sein f. g., wie es an inne selbst ist, gelangte, zu keinem gefallen reichen wurde, zudem es euch und gemeiner stat etwas schimphlich und zum höchsten nachteilig ist. Aber damit euch kein Ungnade begegne, und und allenthalb, sooil möglich, unrat verkamen und fride erhalten werde, so tu ich euch bevelhen, das ir alle . . . unter der glocken den bürgern und manniglich ansaget, sich dasselbig zu gehalten, und sunderlich den attikel, da die ordnungen von ufleufen und gezenken Meldung tut, vor die Hand nemet uub ben bürgern gebietet, sich dasselbigen r» halten. Und. . . so wollet. . . ieder- mon, « sei bürger, bürgerskind, student und handwerksgeselle, zuvor öffentlich warnen, das er sich des nachts on liecht und mit geweren u| der gaffe nicht finden lasse, auch gegen dl« scharwechter nicht trotzlich stelle" — (1538). Straßenreinigung und -beleuchtung, die heute oft große technische Anforderungen stellen, wurden tnt 16. Jahrhundert leicht und schnell baburd) geregeit, daß jeder „vor seiner eignen Tur kehrte' und sich seine eigene Straßen- Ititeme nntbrachte: . sol ein iglicher sein

rrnft und Unreinigkeit in der stat füren und pr enger:" — "(1539); „Das ein ieder sein Holz, steine, mist und alle Unreinigkeit, seu, raßen und Hunde uf den gassen hinausfüren m 14 tagen, bei straf" — (1541). Und: '-Wer bei nacht üb« die gassen gchet, der soll fersen, licht oder leuchten tragen, still und züchtrg fein, nicht rufen, juchzen noch toreien, mid, niemands Heuser auflaufen, fen- Rer ausschlagen oder werfen, und sol niemants strowisch tragen, besorglichst anzündens zu vermeiden" — (1556).

Ueber die ausführenden Polfteiorgane in Marburg gibt das schon erwähnte Schrei­ben des Georg "Kolmatsch einigen Aufschluß: mt eigentliche Polizeitruppe bildeten 'die Stadt diener, die des Tags über Dienst ha­ben. Des Nachts trat die sogenannte Schar- nMf in Tätigkeit, die aus Stadtdienern und Bürgern zusammengesetzt war: „And am andern nachdem hoch von noten ist, das man 3u Zeiten des nachts scharwacht halte, so wol­let dieselbig scharwachte zum besten ordnen mtt euern und der stadt dienern, auch etlichen

bürgern, wie ihr das zu tun wisset, und ider- man . . . zuvor öffentlich warnen, das er sich . . . gegen die scharwechter nicht trotz­lich stelle." Diese Scharwachten hatten, wie man sieht, keinen schweren Dienst. Ihr Da­sein galt wohl mehr dem schütz der Nacht­ruhe als dem der Bürger: „Das man alle wochen zweimal zu ungeverlichen zeiten des nachts scharwacht halte. Welcher dan als unzüchtig mit rufen, krischen oder ander son­der licht erfunden, sol in gefangnus ange­nommen werden" — (1541). Sehr ausführ­liche Bestimmungen über das Wachtamt bringt die Marburger Markt- und Wachtordnung von 1545: „Der Wachtmeister sal ungeverlich zu acht oder zu oierzehen tagen scharwacht halten, oder wans die notturft erfordert. Und nym er schgrwackt wil halten, so sol ers dem bürgermeister anzeigen, sol ime der bürger­meister von stund an alsovil er bürger bedarf, mit Harnasch und roeren bestellen." „Auch wie ober wo es sich begehe, das ime etwas des nachts uf der gassen ufstieße orte leuchte, fackeln ober sonst etwas leuchtens, es roere ebel ober unedel, gelette, bürger oder Bürgers» tone, Itubenten oder frembben, der nicht guten bescheid von sich gebe, den sal her wacht- meister mit ernst angreifen, und wo einer ober mehr sich gegen oder wider ine stell, sol ine der Wachtmeister mit hilf der andern bürger mit ernst angreifen bei leib und gut, ime solchen und onher in gefangnis helfen pringen, bis uf ben morgen darnach weiter mit ime handeln. Were es ein student, sal dem rector angesagt und uf sein erfordern ime gelifert werden." „Es sal auch keiner, man man die glocken zu acht auhern ge- leutt, in keins wein- ober bierwirtshause sich

finben lassen". „Zudem sal ein Wachtmeister des nachts, da er über die zeit, in fürstlicher vrdnung destimpt, in einem Hause zeche ober geschrei höret, bann gehen und anboten, was lolicb» vor ein gelaea) sei, und insehens tun, das meins g. f. und Hern ordnunge gelebt.' Das zweimalige Wachen in der Woche scheint aber nicht den gewünschten Erfolg gehabt zu haben; deshalb erlaßt Landgraf Philipp d. Gr im Jahr 1557 eine neue Vorschrift, bte folgendes bestimmt: „Und damit diese un­sere ordnung looiel desto mehr gehandhapt, fried und ruhe erhalten und allenthalben Nach­teil vorkommen, so haben wir ferrer aus son­derlicher gnediger roolmeinung verordenet und wollen, das alle nacht vleißeige wacht in un­ser stadt marpurg gehalten werde, deswegen wir einen Wachtmeister verordenet. „Dtefer unser Wachtmeister soll alle nacht mit fünf« zehen Personen aus unser Bürgerschaft zu mar­purg durch die stadt marpurg wachen.

Einen besonderen Raum nehmen die Ver­bote des Waffentragens ein, die sich m erster Linie gegen die Studenten richten. 3m Jahr 1546 findet zwischen der landgräflichen, Um- verntäts- und städtischen Behörde emelleber= einfunft statt, die sich u. a. mit dem Walfen­tragen der Studenten befaßt: „Das ber rector allen itubenten der unioersitet öffentlich ge- pieten sol, das sich keiner uf ber gassen, es seie tag ober nacht, mit einem reuttng, rufen, juchzen unb anbcr Ungeschicklichkeit be­treten lassen soll, bau welcher über soht gebot b«geftalt mit einer weher betreten wirbst, ber sol von den bevelhabern angenomen. bem rectori gelifert unb inhalt der unioersitet ftatuten gestraft werden." „Sol auch durch ben tectorem, schuttheißen, bürgermenter unb

Wasserscheu!

Ds Lepsi war en Wasserscheuer Ds wüsche war ihm grab e Ploa He gilt e Eeishaut un en Schauer Wann er nur blus e Wäschbleach soah. Schu bei dem erschte mol ze wasche, Hütt he barwarische Krisch gedoo BerMIt die Kleiegrit, — sei Modder Ean such die Keannstaa säit eso. Am schleammste war doas für sei Lassel, Ohrn kann mr do nit wirrer saa Mr könnt irn Dreack vorn un bobinner Ribsume ganz gout mann gestraa.

Ke Wonner, wann be Leps beizeire Df bääre Dhrn war daab ean domm Ke Wort verstann, wäi Kraut ean Roiws Die Antwort vo sein Leappe rann.

Do fragt ean eit sein Nochber Kappes: „Saa, Leps, host du da schu geschlacht? Mr muß doch met be Leu aut schwätze Zoum Zääche, detz misch aut acht De Leps erscht schneuzt sich met Bedacht Ean reappt sich o dm Nasebügel, SSit bäif, grab wäi e Basgei macht: „Joa, seawe Meter aiche Prügel!"

Nu warsch doch Zeit, die Ohrn ze ramme, Dieweil he bal te Wort mte hort. So nuhrn he Peis ean Hout vorn Krappe Ean macht sich bte zoum Dokter fort. En Dokter Kullmann gabs für Mensche, En Dokter Kollmann gäbe für sch Vieh, Mei Lepsi — anerscht konnts nit komme — Dapcht stell vergnügt zum Tierorzt hie. Der wollt ihn freundlich expediere: „Ihr müßt zum Dokter neawedro, Weil ich nur Vieh, kei Leut kuriere." Doch tum he bei bm Leps nit o.

„Ihr Hot doch meier Bläß geholfe, Meim Schimmel, wäi he Kolick hat; Zou uch hun eich met Zouvertraue, Browirts ernol. manne auch naut batt-" Ach, bei bem alt verknorxste Ueroel, Do half ke Spretz ean ke Klystier, Wäi gar naut wollt verschloh ean batte, Do mußt br Korkezieher her.

Dr Leps verzugg e wing be Schlapper, Doas ging eam doch o die Nadur, En ritsch, en ratsch, raus flug de Stoppe Ean beinah met ds halwe Ohr. Bastian.

rat gepoten werden, das keiner mit feuer* büchsen vor bas tor gebe, « wolt ban seinen geschesten nach üb« felb roanbern, bet Ver­lust b« büchsen". Diese noch ertragbaren Bestimmungen werben aber in ber Polizei­ordnung des Landgrafen Philipp vom Jahr 1566 zu drakonischer Hätte, wenn es heißt: „Es soll keiner, er sei, wer es wolle, student ober bürger, bei der nacht und« den klei- bem seuerbüchsen tragen, bei oerlierung bes Kopfs."

Es liegt in ber Natur ber Sache, wenn bei all diesen Polizeivorschriften ben Studenten ein besonders breiter Raum unb liebevolles Aufmerken gewidmet wird. Man muß sich bei ber Beurteilung ber landgräflichen Be­stimmungen für die Studenten vergegenwär­tigen, baß Sanbgraf Philipp selbst der Grün­der ber Marburger Universität gewesen ist unb seinen Ehrgeiz dann setzte, dieser sein« Schöpfung einen guten Namen zu sichern. Daß bei diesem Streben gelegentliche Hätten mit» unterlaufen sind, ist sehr begreiflich. Ebenso begreiflich ist es aber auch, daß hin und wieder die Auffassung der Marburger Stu­diosi über ben Zweck des Studiums von der des Landgrafen erheblich abwich. In einem Vorhalt für dis Studenten vom Jahr 1546 heißt es: „Das nu bte Itubenten ein solich rohe unb wüste leben fhürehen, des trugen, f. f. g. groißen unb ungnebigen misfallen. Dan s. f. g. betten zu ufttchtung ber schule solichen großen uncosten zu solichen Hendeln nit Afgericht, sondern das sie predig« uj- erziehen und andere geletten leute, die oer christlicher gemein unb lanben und leuteit dienen mochten." Die Marburger Studenten begnügten sich mm ab« nicht mit „zechen, aassengehen, lautenschlagen, pfeifen, juchzen unb schreien unb dergleichen ungepürttchen dingen" — (1546), sondern es kam hin unb wieder zu argen Zusammenstößen mit b« Bürgerschaft, bie nicht ohne Blutvergießen abliefen, ja in einem Fall sogar einem Be­teiligten bas Leben kostete. Um diese Rei­bereien abzustellen, würbe ben Studenten eine ganze Zahl von Verhaltungsvorschriften er­teilt. bie alles andere als „akademische Frei­heit" darstellten: „Kein student soll Winters­zeit nach sieben uhren bes abents uf ber gassen gehen unb sommerszeit nach nenn uhren. Welche barüber uf ber gassen bebreten wur­den, die soll ber Wachtmeister angreifen und dem rectori überantworten, das ber rector dieselbigen in Haft ziehe unb darauf strafe". Die Hätte wird aber durch das väterliche Wohlwollen wieder gelindert: „Das sie auch inhalt der ordnung sich zu 9 aurhen in ruhe legten, lenger nit zechen, barmit sie zu iren studiis ben morgen besba geschickt« seien. Wolt aber einer studiren nach 9 urhen, bas sal ime unbenommen sein."

Aus all bem hier Aufgefühtten sieht man, daß es die Marburg« Polizei seit jeher nicht leicht gehabt hat. Bei Aufläufen, Krawal­len, Schlägereien und Raufereien galt es, einzugreifen. Hier Bürger! — Hier Stu­denten! Mitten drin stand die Polizei — von den einen verullt und als Gegenstand des Witzes betrachtet, von ben anbern der Par­teinahme für die Studenten verdächtigt. Das war das Los d« Marburger Polizisten vor 400 Jahren. Ob ihre Kollegen des 20. Jahr­hunderts es wohl mit ihnen teilen? E. K.

Flurname Stempel bei Marburg

Don Dr. S ch.

ffleim Ä Besonderes nachweisbar als Tatsache besteht, so ist anzunehmen, daß bteier Flurname im hochmodernen Gewände von Stemdöhl, Sternbühl herzuleiten ist, also von einer Anhöhe, einem Hügel, wo Fels, nicht bloß Sand oorkornrnt, — Steine zum Bauen, Pflastern usw. gebrochen werden. Althochdeutsch lautet der 2. Bestandteil puhil, mittelhochdeutsch buhel. wettnaitisch bohfl und zusammengezogen böl. Uebergangsstufe war wahrscheinlich Steebfl (die e nasaliert ge­sprochen). Ein Geometer oder Forstmann verhochdeutschte dies dann zu Stembel, Stem­pel, weil ihm bte alte Form nicht bekannt war; .einige solch« Persönlichkeiten leisteten sich seit 150 Jahren etwa darin, streng nach­weisbar, das Ungeheuerlichste. — Das m vor b bürgerte sich vordem ein wie z. B. bet Ortsname Allem ich aus 3 um allen Bach; — bei ON. Hausemich aus Husemich und dies aus Husen —, Hausenbach; — bet ON. Hom­berg aus Zum hohen Berg; — bei ON. Or- temberg (um 1400) aus 3um Drtenbng, d. h. zum vorspringenden 23 etg; bei ON. Schomb«g aus Schönberg. Wett«e Bei- spiele erübrigen sich. — In der Kirtorf« Gegend im nördlichen Vogelsberg fand sich um 1200 ein Dörfchen Steinböhl, auch Stern­bost damals geschneiten, von bem man noch heute den gleichlautenden Nurnamm geret­tet hat, da dieses Dörfchen inzwischen längst wüste geworden, aus Gründen, die man bei W. Kürschner, Hess. Geschichte 1923, S. 29, bestens Nachlesen kamt. Der in Lippe gele­gene Sternberg ist urkundlich 1580 als Stern­berg nachzuwetsen.

Dem Flurnamen Ampel im ersterwähnten Bezirk eignet d« gleiche Hintergrund wie dem FM. Stempel; es wäre doch auch zu merk­würdig, wenn immer solche manchmal be­hauptete» gar geheimnisvollen anekdotischen

3usammenhänge bestunden. Der SBL Am­pel lautete ursprünglich sich« „Am Bohl, Am Bühl".

Der hessische Familienname Kleinböhk will nichts andres zum Ausdruck bringen ass: der am kleinen Bühl Wohnhafte ob« dort vordem einmal Ansässige.

Friedrich Kluges Angabe in seinem Wör­terbuch d. d. Spr. hib „Bühel", daß bteier Ausdruck im Hessischen nicht arcsutreffen set, ist demnach abwegig.

Die Lmkenfteme

E» Stück hessischer Finanz- wb Sie**«

Bo« Bruno 3ac»b.

Fortsetzung

Die nächste Türkensteuer wurde allerdings wieder vom Landgrafen ausgeschrieben, aber da bas nach dem unglücklichen Ausgange des Schmalkaldischen Krieges, wenn auch noch vor da Gefangennahme des Landgrafen zu Halle erfolgte, nämlich utrterm 9. Juni 1547, so ist doch dieser Steueroerordnung anzu- merken, baß sie unter bem Drucke des Kai­sers als bem Sieger üb« bie „Rebellen" zu­stande gekommen war. Hier wirb die Summe angegeben, bte Hessen als Ganzes zur Türken­steuer zn leisten hatte, nämlich 150000 Gul­den. Generell wird die Steuer in der Form ein« 2 prozentigen Vermögenssteuer erhoben, wobei diesmal allerdings auch alle Fahrhabe mit nur geringen Ausnahmen rntteinbezogen wird. Diesmal soll ber Gulden zu 15 Batzen ob« 27 Albus') berechnet werben. Dabei werden alle laufenden Einnahmen als 5 Pro­zent bes Kapitals gerechnet, Leibgebmge ab«

9) S. das oben über den „Steuergulben" Gesagte.

nur mit der Hälfte. Diesmal werden auch alle geistlichen Güt« und aller Hospitals­besitz dem übrigen Besitz gleichgestellt. Die Nutzung der Pfarrgüter wird aber nur einer Steuer von 20 Prozent der Einnahme unter­worfen. Die gleiche Vergünstigung genossen bie Universitätsprofessoren hinsichtlich ihrer Diensteinkommen, während ihr Privatbesitz wie jeber andere versteuert ward. Auch ber Besitz ber Städte und Landgemeinden wurde diesmal mit der 2prozentigen Vermögens­steuer belegt. Eine Vergünstigung für ben Abel, die wohl nur eine formale Rücksicht auf dessen sonstige rittnschastliche Freiheiten nahm, ist bann zu sehen, daß ihm zugestanden wird, statt einer Veranlagung seines Grund­besitzes nach freiem Ermessen von allem übrigen Besitz 2V- Prozent zu zahlen, also gewissermaßen eine Veprojentige Abgeltung für die Aufrechterhaltung der Lastenfreiheit. Es werben dann noch Bestimmungen getroffen üb« die steuerliche Berechnung der Einnah­men aus Waldbesitz und an Naturalien, bie für die Geschichte ber Kaufkraft des Geldes nicht unwichtig sind, hier aber zu weit ab­führen müßten. Ausdrücklich wird auch noch einmal auf bie Veranlagung der Handelsge­schäfte hingewiesen, bei denen nur mobiles Be­triebskapital vorhanden war. Der freie bäuer­liche Besitz wurde wie ber ber Ritter und Bürg« nach Liegenschaften unb Fahrhabe her- angezogen, bagegen sollten bie Leihgüt«, Hufen- ob« Laßgüt« b« Bauern, nur in­soweit zur Besitzsteuer herangezogen werben, als der Inhaber sie gebessert hatte, was ihm bei ein« späteren Abgabe abgegolten wer­den mußte. Diese Veranlagung sollte unter bes Bauern Eid geschehen. Die Besitzsteuer «faßte sogar den Kleinbesitz, wobei ein solcher von 25 Gulden mit einem halben Gulden belegt wurde, während unter dieser Summe jeder Gulden Besitz mit 4 Pfennigen belegt ward, also rund l1/» "Prozent. Auch sollten alle freien Einkommen nach billigem Ermessen

der zuständigen Kommission eingeschätzt werden.

Wiederum wurden die Kommissionen für die Steuereinhebung bestimmt und zwar für das Oberfürstentum:

Jost Rau, Amtmann zu Schotten; Rein­hard Schenk zu Schweinsberg; Cyriar Hof­mann, Schultheiß zu Hersfeld, Jacob Geil, Bürgermeister zu Marburg;

für das Niederfürstentum:

Johann Keudell, Michel Nußpick«, Johann Gerhardt, Wolfgang Hespergn, Rentmeister zu Homberg.

Für die Obere Grafschaft Katzenelnbogen wurde diesmal eine besondere Kommission ge­setzt, bestehend aus: Alerander von d« Thann, Johann Friedrich, unb dem „Kell« zu Epstein", Balthasar Hirtzberger, dazu ein« von ben Städten. Ebenso sollte in der Niedergrafschaft Katzenelnbogen eine Dreier­kommission bas Eingebungsgeschäft leiten, be­stehend aus bem Landschreiber Georg Seiffen» mach«, Christoph Waldenstein, Keller zu Braubach und einem Delegierten ber Städte. D« Abel in beiden Grafschaften Katzeneln­bogen übergab aber selbst seine und seiner Untersaßen Steuern zu Marburg. Die Steuer­register sollten nach geschehener Verrechnung den Landständen, Ritterschaft und Städten, zur eigenen Verwahrung zurückgegeben wer­den. Alb Einhebungstermine wurden der 10. Juli und der 10. August bestimmt, auch aus dieser Anordnung darf man wohl auf den Druck schließen, unter dem der Landgraf stand, als er das Steuerausschreiben mit so kurzen Zahlungsterminen ergeben ließ. Ja, es war sogar ausdrücklich vorgesehen, daß ein Nach­schuß gefordert werden könne, wenn die Ee- samteinhebung die Summe von 150 000 Gul­den nicht erbrächte. Maßgebend dafür war gewiß auch der Mangel einer ausreichenden Vermögensstatistik. Ein etwaiger U-beMuß aber sollte für eine künftige Türkensteuer hinterlegt bleiben. (Fortsetzung folgt.)