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Anzeiger für (das frühere kurheffifche) Oberheffen

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Anzeiger der amtlichen Bekanntmachungen für Stadt nnd Kreis Marburg.

Zwei Regierungen in Preußen

Man rechnet mit vorläufiger Zurückhaltung beider Parteien Ernste Befürchtungen für die Zukunft

Der Staatsgerichtshof verkündete gestern mittag, wie in einem Teil unserer Auflage schon gemeldet, das Urteil in dem Prozeh, de« Preuhen sowie Bayern und Baden gegen das Reich wegen seines Borgehens gegen die preuhische Regierung angestrengt hatten. Die Entscheidung stellt fest, datz die Verordnung des Reichspräsidenten mit der Reichsverfassung vereinbar ist, soweit sie einen Reichskommissar für Preuhen bestellte, der die Amtsbefugnisie der prenhischen Minister auf andere Per­sonen übertrug. Dagegen hätte den preu­ßischen Ministern die Vertretung ihres Landes vor Reichs- und Staats­rat sowie auch den Parlamenten gegenüber nicht entzogen werden <S«nen.

Der Standpunkt der Reichsregierung

Wie aus Kreisen der 31 etd)siegle» rung gemeldet wird, sieht man das Ur­teil des Staatsgerichtshofes in der preußi­schen Klagesache gegen das Reich als eine vollständige Pestätigung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli d. I. an. Das Urteil entspricht auch dem Stand­punkt der Reichsregierung hinsichtlich der politischen und parlamentarischen Ver­tretung des Landes Preußen. Diese Frage ist von der Reichsregierung stets als eine offene Frage behandelt worden.

Der Reichskanzler hat weder in seiner Eigenschaft als Reichskommissar für Preu­ßen noch durch (eine Organe die Ver­tretung des Landes Preußen im Reichsrat oder im Reichstag für sich beansprucht oder im Landtag bezw. Staatsrat ausgeübt. Ebensowenig sind die ordnungsmäßigen Vertreter des Landes Preußen für den Reichsrat und den Staatsrat vom Reichs­kommissar instruiert worden. Was im übrigen die sonstigen bisher getroffenen Maßnahmen anbetrifft, so bleiben diese in vollem Umfange bestehen.

Erklärung der Staatsminister

Berlin, 25. Okt. Von feiten der preußischen Staatsminister wird zur Ent­scheidung des Staatsgerichtshofes folgen­des mitgeteilt:

Die Erklärung der Reichsregierung, datz die Verordnung vom 20. Juli im vollen Umfange durch das Urteil be­stätigt werde, entspricht in mehrfacher Beziehung nicht den Tatsachen. Sie ist offenbar vor genauer Kenntnis des vol­len Inhalts der Entscheidung und ihrer Begründung abgegeben worden.

Der Staatsgerichtshof stellt zunächst fest, daß die Verordnung nicht auf den Artikel 48, Absatz 1 der Reichsverfassung gestützt werden konnte. Er stellt fest, daß das Land Preußen seine Pflichten gegen das Reich nicht verletzt hat und daß da­her eine Reichsexekution gegen Preußen nicht zulässig war. Da­mit hat der Staatsgerichtshof in dem Punkte, den Preußen von vornherein als den wichtigsten Punkt seiner Klage be­zeichnet hat, voll und ohne Einschrän­kung Preußen Recht gegeben.

Der Staatsgerichtshof stellt ferner fest, daß die Verordnung den Reichskommis- >ax zur endgültigen Absetzung der preu­ßischen Minister ermächtigen wollte, daß Reichskommissar auch anfangs eine

endgültige Absetzung beabsichtigt hat, daß aber weder eine solche endgültige noch auch nur eine vorübergehende Absetzung der Staatsminister zulässig war.

Der Staatsgerichtshof stellt weiter fest, daß in keinem Augenblick der Reichs- kommiffar zur Landesregierung gewor­den ist, obwohl er sich ständig so bezeich­net hat, daß vielmehr Landesregierung nur die geschäftsführenden Staatsmini­ster waren und sind. Er stellt fest, daß

der Reichskommissar zwar vorübergehend Zuständigkeiten des Landes auf das Reich übernehmen könne, aber keines­wegs alle Zuständigkeiten.

Der Staatsgerichtshof stellt insbeson­dere fest, daß nicht der Reichskommissar, sondern nur die Landesregierung, d. h. die Staatsminister und ihre Bevollmäch- sigten, das Land Preußen int Reichsrat, Reichstag, int Landtag und im Staatsrat zu vertreten haben und datz sie allein zue

Der französische Plan

Erst Sicherheitsgarantien, dann Abrüstung

Der Pariser Korrespondent derTimes glaubt über den Inhalt des französischen Planes etwa folgendes mitteilen zu können:

Der Plan gründet sich auf eine sorgfäl­tig ausgearbeitete Aufstellung fortschrei­tender Sicherheit sgarantien, die die französische Regierung während eines ausgedehnten Zeitraumes fordert, worauf bann schrittweise die Abschaffung oder die Internierung gewisser Waffen­arten und die internationale Kon­trolle der Luftschiffahrt folgen sollen. Diese Entwicklung würde dann in der Bildung einer internatio­nalen Streitmacht ausmünden.

Jedes Stadium würde dann von einer

B e r m i nd e r « n g der französischen Rüstungen begleitet sein.

Der Plan beziehe sich auf die Land-, See- und Luftstreitkräfte. Bezüglich der See­streitkräfte soll der Plan von der An­nahme ausgehen, daß die Vereinigten Staaten auf die Doktrin der Freiheit der Meere verzichten. Der Plan fordert auch ferner, daß die beteiligten Mächte nicht nur einen Konsultativpakt, sondern auch einen Schiedsgerichtsvertrag abschließen, der die Entscheidung einer unparteilichen Gerichtsbarkeit vorfieht, be­vor zu den Waffen gegriffen werden darf.

Der Korrespondent schließt: Damit ist sofort die Frage aufgeworfen, ob die

Grundlage einer Schiedsgerichtsbarkeit der tm Versailler Vertrag niedergelegte eu­ropäische status guo sein soll. Falls dies der Fall ist, so würde ein ungeheures Hin­dernis für die Annahme eines französischen Planes- durch Deutschland gegeben sein.

!,Quotidien über den Inhalt -es Sicher­heitsplanes.

Auch derQ u o t i d i e n" machte heute einige Angaben über den mutmaßlichen Inhalt des französischen Sicherheits- und Abrüstungsplanes, soweit er sich auf den Ausbau des französischen Heeres bezieht. Rach dem Blatt soll der Plan die Herabsetzung der Militär­dienstzeit von 12 auf 9 Monate vorsehen. Gerade gegen diesen Teil des Planes hät­ten Marschall P e t a i n «nd General W e y g a n d zahlreiche Einwendungen er­hoben. Die Zahl der Divisionen würde von 20 auf 12 herabgesetzt werden. Der Plan werde durch eine Organisatton der Miliz und eine Erhöhung der Ausbil­dungs-Periode für die Reserve vervoll­ständigt werden. Außerdem sehe man auch eine besonders aktive militärische Vorbereitung der Jugend vor Gintritt Tn das Heer vor. Zur Durchführung dieser neuen Besttmmungen werde eine durch­greifende Reform der Eadres notwendig. Diese letzten Stadien würden erst nach Annahme des Konsultativpaktes in Genf studiert und verwirklicht werden.

Vertretung Preußens gegenüber dem Reich und gegenüber, den anderen deut­schen Ländern befugt sind.

Aus alle dem ergibt sich, daß durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes die Verordnung vom 20. Juli nicht etwa in vollem Umfange bestätigt, sondern so­wohl in ihrer rechtlichen Grundlage wie in der von ihr ausgesprochenen Ermäch­tigung wesentlich eingeschränkt wird.

Die preußischen Staatsminister wer­den in Ruhe prüfen, welche Folgen sich aus der Entscheidung des Staatsgerichts­hofes ergeben und sich bei ihren weiteren Schritten von strengster Sachlichkeit lei­ten lassen.

Was soll werden?

Auch sämtliche Abendblätter nehmen in ihren Kommentaren das Urteil nicht so leicht wie die Reichsregierung. Die Auffassung über das Urteil des Staats­gerichtshofes ist insofern fast übereinstim­mend, als in den Kommentaren die rechtlichen und politischen Schwierigkei­ten betont werden, die sich als Auswir­kung des Urteils ergeben.

DieDeutsche Allgemeine He i- tung spricht von einem zwiespälttgen Urteil, das ein ehrender Beweis für die Unabhängigkeit und Unbeeinflußbarkeit des höchsten deutschen Gerichtes sei. Es wäre aber nötig gewesen, so sagt das Blatt, diese Eventualität politisch v or- auszusehen, der man jetzt, wie ver­lautet, durch eine schleunige Not­verordnung die Spitze abbrechen wolle.

DerLokal-Anzeiger nennt das Urteil einsonderbares Kompromiß, das nur eine theoretische, aber keine praktische Lösung bringe. Wenn trotz dieses Urteils des Staatsgerichtshofes kein schwerer Schaden entstehe, dann sei das nicht diesem Urteil, sondern zunächst einmal der politisch klugen Zurückhal­tung des Reichskommissars und seiner Unterorgane zu danken, die stets die Frage als offen behandelt hätten, wie es mit der Vertretung Preußen gegenüber dem Reich und gegenüber den anderen Ländern, vor dem Reichsrat und dem Landtag stehe. Man könne sich unmög- üÄ vorstellen, daß Politiker, die ein

wenig auf den Ruf der Ernsthaftigkeit hielten, praktisch von den Befugnissen Gebrauch machen könnten, die der Staatsgerichtshof den Herrn Braun, Severing ufw. gelassen habe.

DieDeutsche Tageszeitung meint, datz der zweite Teil des Urteils, der der kommissarischen Regierung das Recht zur Vertretung des Landes Preu­ßen im Reichstag, Reichsrat, Staatsrat usw. abspreche, eine praktisch-politisch kaum erträgliche, als Dauerzustand jeden­falls unmögliche Situation schaffe.

Der ,,A n g r i f f nennt das Urteil eine Niederlage Papens. Mit diesem Urteil habe der Staatsgerichtshof den Standpunkt eingenommen, den Land­tagspräsident K e r r I schon vor mehre­ren Wochen präzisiert habe. Das Urteil sei eine sehr deutliche Teilniederlage des Systems Papen-Bracht, die eine noch nicht in allen Einzelheiten übersehbare polittsche Auswirkung haben werde. Eine der nächsten Folgen dürfte sein, daß die Regierung Papen tm Rerchsrat und im Preußischen Staatsrat in eine hoff­nungslose Minderheit gerate. Die Reichs- reformpläne des Herrn von Papen, die er über den Reichsrat durchzusstzen plante, dürften nunmehr wohl begraben fein. Ferner werde der preußische Landtagspräsident nunmehr mit größter Aussicht auf Erfolg als bisher die Bil­dung einer gesetzmäßigen und tragfähi­gen Regierung in Preußen betreiben können.

DerBörsen-Courier sieht in­sofern in dem Urteil eine Klärung, als festgestellt werde, daß der Reichskom­missar und seine von ihm eingesetzten Mitarbeiter keine Regierung seien. Soweit die Verordnung vom 20. Juli mehr wollte, als die Ruhe und Ord­nung durch zeitlich und sachlich begrenzte Maßnahmen wieder" herzustellen und das lsabe sie gewollt seien die durch den Verfassungsartikel 48 vorgesehenen Befugnisse überschritten und die Verord­nung vom 20. Juli sei zu Unrecht erfolgt.

DieV o s s i s ch e Zeitung sagt, der Staatsgerichtshof habe.bewiesen, daß man auch in politischen Fragen höchsten Ranges Recht finden könne. Hätte die Regierung Papen das Abenteuer des 20. Juli gründlicher durchdacht, der Weg zum Rechtszustand wäre auf der ganzen Linie heute leichter. Der Spruch des Ge­richtes sei eine schwere Niederlage für die Reichsregierung v^n Papen. Zu­gleich eine Warnung für alle, die an der Verfassung leichten Herzens herum­experimentieren wollten.

Auch die heutigen Morgenblätter be­schäftigen sich fast alle noch sehr ausführ­lich mit der durch den Leipziger Ur- teils spruch geschaffenen Lage in Preußen.

DerLokalanzeiger berichtet, daß gestern abend eine Unterredung zwischen dem Reichskanzler, dem Reichsinnenmini- ster und dem Staatskommissar Dr. Bracht über die durch den Arteilsspruch geschaffene Lage stattgefunden hat. Reichspräsident von Hindenburg ist durch Staats­sekretär Meißner über das Urteil unter­richtet worden. Eine Sitzung des Reichs­kabinetts zur Besprechung der neuen Sach­lage ist dagegen vorerst nicht in Aussicht genommen.

DieD A Z. berichtet in diesem Zu­sammenhang, daß die Preußenfrage auch von den preußischen Parteien in Angriff genommen werden soll. Wie das