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Anzeiger für (das frühere kurhessische) Oberheffen
Anzeiger der amtlichen Bekanntmachungen für Stadt und Kreis Marburg.
Todesurteil für 5 Nationalsozialisten
Der Spruch des Sondergerichts in Beuthen — In Brieg Höchststrafe vier Jahre Zuchthaus
Das Urteil
Beuthen, 22. Aug. Der Vorsitzende: des Sondergerichts. Landgerichtsdirektor Kimme, verkündete am 16.45 Uhr das Urteil im Potempaer Prozetz.
Das Urteil lastet gegen die AngeNag- te« Kottisch. Müller, W-llaitza nnd Sränpner wegen politische« Totschlags ans Todesstrafe, gegen Kottisch. Müller nnd Eränpner wegen gefährlicher politischer Körperverletzung autzerdem auf zwei Jahre Zuchthans, gegen Wollnitza wegen desselben Verbrechens auf ein Jahr Zuchthans. Segen de« Angeklagte« L a ch - man« rourbe wegen Anstiftung zum Morde ebenfalls auf Vie Todesstrafe und autzerdem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt. Der Angeklagte Hoppe wurde weg«« Beihilfe zu zwei Jahre« Zuchthaus verurteilt.
Die Angeklagte« Hadamik. Rowak und Czaja wurden freigesprochea.
Die Anklagerede
Beuthen, 22. Aug. Oberstaatsanwalt Lachmann betonte zu Beginn seiner Anklagerede, daß die politische Einstellung der Angreifer Anlatz und Beweggrund der Tat bildeten, einer Tat, die furchtbarer und entsetzlicher ohne jeden Sinn und ohne jeden Zweck nicht zu denken sei. Dies werde bewiesen durch die Zeugenaussagen, die medizinischen Gutachten der Sachverständigen und durch die eigenen Angaben der Angeklagten. Der Kopf der Tat von Potempa sei in dem Angeklagten Lachmann zu suchen, der sich den Arm zur Ausführung der Tat aus dem SA-Heim in Broslawitz entlieh. Bezüglich der Angeklagten Kottisch und Wollnitza, die angegeben hatten, der nationalsozialistischen Bewegung nicht anzugehören, sondern dem Oberschlefischen Selbstschutz, erklärte der Oberstaatsanwalt, datz sie als sympathisierende Mitglieder der NSDAP, zu betrachten seien. Der Anklagevertreter schilderte dann im einzelnen, wie sich die Tat abgespielt habe und kam zu dem Schlutz, datz es sich um eine vorsätzliche Tötung handle. Die Angeklagten hätten mit lleberlegung gehandelt. Der Oberstaatsanwalt begründete, datz die Tatbestands- merkmale der materiellen Notverordnung vom 9. August vorliegen und dadurch die vorsätzliche Tötung zu dem politischen Totschlag werde. Dres gelte auch im besonderen hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausführung der Tat, über die ganz bestimmte Zeugenangaben vorlägeu. Es gebe kein anderes Motiv für die Tat als politische Verhetzung.
-vu (Strafantrag?
Der Oberstaatsanwalt beantragte sodann gegen die Angeklagten Kottisch, Müller, Eräupner, Wollnitza wegen gemeinschaftlicher Täterschaft u«d den Angeklagten Lachmann dre Todesstrafe sowie gegen die gleichen Angeklagten wegen geMr- licher Körperverletzung zwei Jahre Zuchthaus. Gegen die Angeklagten Nowak und Hoppe beantragte der Oberstaatsanwalt wegen Beihilfe zum politischen Totschlag 5 Jahre Zuchthaus.
Das letzte Urteil i« diese« Prozetz sei der Gnade und dem Verständnis der Staaisregieruug anheimzustrllea.
Das andere Urteil
Zuchthaus für die Mörder der SA.-Leute in Ohlau
Brieg, 22 Aug. Am Montag vormittag wurde unter starkem Andrang des Publikums das Urteil im Brieger Sondergerichtspro- zetz wegen der blutigen Ausschreitungen in Ohlau am 10. Juli verkündet. Von den Hauptangeklagten wurden wegen schweren Landfriedensbruches in Tateinheit mit Waf- fenmihbrauch und wegen schweren Aufruhrs:
Der Kreisleiter des Reichsbanners Dnrnick ,» 3 Jahren und der Ortsgruppenführer des Reichsbanners, Blech, zu 4 Jahren Zuchthaus verurteilt. Banin sen. erhielt wegen schweren Landfriedensbruches in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung 2 Jahre Zuchthaus. Der Gewerkschaftssekretär Strulik und der sozialdemokratische Stadtrat Manche wurden wegen einfachen Landsriedensbruches in Tateinheit mit Ranfhandel vernrteilt. Strulik erhielt 1 y2 Jahre, Manche 1 Jahr Gefängnis. Bon den beiden weiblichen Angeklagten erhielt Fra« Kose wegen schweren Landfriedeus- brnches 6 Monate und Frau Morawe 3 Monate Gefängnis. Die weiteren Strafe« bewegen sich zwischen einem Sahr nnd drei Monaten Gefängnis.
In der Begründung des Urteils wies der Vorsitzende darauf hin, datz die Zeit der Not besondere Matznahmen erfordere. Leider sei es nicht möglich gewesen, alle Einzelheiten der Bluttat aufzuklären. Trotzdem hätten aber die geklärten Vorgänge zur Beurteilung des Strafmahes ausgereicht. Das Reichsbanner könne sich nicht damit entschuldigen, datz es von den Nationalsozialisten pro- mtziert worden sei. Der von den National- sozialiften auf ein Haus ausgeführte Sturm
sei zwar keine Notwehr, sondern eine gefe£» widrige Handlung gewesen; aber auch das könne für die Reichsbannerleute nicht als Entschuldigung gelten, da sie bei Begehung ihrer Taten von diesem Vorgang noch keine Ahnung gehabt hätten. Unwahr sei die Behauptung des Reichsbanners, datz die Stadt Ohlau von 2000 Nationalsozialisten besetzt gewesen sei- Bei dem Vorgehen gegen die Laich- jäger habe es sich um schweren Auftuhr gehandelt. Der Ohlauer Reichsbannerführer Blech sei derjenige gewesen, der am wüsteste« unter seinen Opfern gehaust habe. Von Manche könne man zwar annehmen, datz er sich in dem Augenblick, da er die Schütze ab- gab, in Notwehr befunden habe. Das Gericht habe ihn aber, um so mehr, als er sich unter den bewaffneten Reichsbannerleuten befunden habe, als Rädelsführer angesehen. Das Gericht sei verpflichtet, in einem Rechtsstaat Terror und Gewalttat nicht zu dulden und sie .mit allen- möglichen Mitteln zu bekämpfen.
Hätte das Gericht bei der Strafzumessung die Terror-Notverordnung vom 9. August angewandt, so wäre in allen jenen Fällen, wo schwerer Landfriedensbruch erwiesen wurde, eine Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren in Anwendung gebracht worden- Bei der Festsetzung der Strafen dürfe man nicht nur an die Angeklagten, sondern auch an die Opfer jener Vorgänge, an die zwei Toten und 2 0 Schwerverletzten denken. Zum Schlutze betonte der Vorsitzende, datz die Angeklagten mit viehischer Roheit gehan- oelt hätten, so datz man Zweifel haben mutzte, ob es sich hier um Menschen mit Vernunft und Seele handele. In solchen Fällen, da die Aussagen der Be- und Entlastungszeugen im Widerspruch standen, habe das Gericht die Aussagen der Entlastungszeugen zugunsten der Angeklagten unterstellt.
Die Verteidigung
Rechtsanwalt Luetgebrune führte in seiner etwa zweistündigen Verteidigungsrede u. a. aus, datz er in der Theorie zwar mit dem Oberstaatsanwalt übereinstinune, nicht aber in der Praxis. Der Oberstaatsanwalt habe sich in der Schilderung der Bestialttät, mit der die AngeLagten den so unglücklich zu Tode gekommenen Pietrzuch mitzhaiweü hätten, überboten. Er wünsche dem Oberstaatsanwalt nicht, miterlebt zu haben, auf welche Weise Horst Wessel z« Tode gequält worden sei.
Die Aktion in der Nacht zu« 10. Ang. i« Potempa sei lediglich al» Abwehr- aktiv« gegen Bedrohung« von kommunistischer Seite zu erklär«.
Die Angeklagten scheu als tüchtige Soldaten anzusprechen, die anf einen Befehl oder einen militärischen Anruf reagierten, ohne lange zu fragen warum mrd weshalb. Dr tatsächlicher Beziehung müsse der Umfang der Verantwortung zu ziehenden Personen ganz erheblich eingeschränkt werde. Träger der ganzen Aktion sei der ge- flüchtete Golombek gewesen. In rechtlicher Hinsicht komme chne Verurteilung aus § 3, Ziffer 5 der Terror-Notverordnung nom 9. August, die zusätzliche Verurteilung zu zwei Jahren Zuchthaus wegen der Körperverletzung an dem Bruder des Erschlagenen wegen Konsumption nicht m Frage. Er verneinte weiter die Argumentation, datz es sich um den Tatbestand des politischen Totschlages handel. Man kann nicht, wie der Anklagevertreter annehme, bei sämtlichen Beteiligten Tötungsabficht au» uedmemdas lei aber.« Lriülluua des
Tatbestandes Astkkd^klfih. Wdnn fo Sen Angeklagten nur die Verletzungsabstcht nachgewiesen werden könne, dann frage ich, ob nicht Körperverletzung mit Todeserfolg vorliege, ein Tatbestand, der in der Terroriwtverordnnng Lbechaupt nicht berührt werde. Aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens komme nach seiner Ansicht aber auch § 3 Sffer 1 der Terrornotverordnung nicht in Fage, sondern eine Bestrafung aus § 27 des Strafgesetzbuches wegen Rauf^ndÄs. Wegen dieses Deliktes könnten lediMch die Angeklagte« Kottisch, Wollnitza und Eräupner bestraft werden Hiti> zwar unter Zubilli- S mildernder AnHände. Er schlich sein Plädoyer mü einem Appell an die Richter, ein llrLil zu finden, das bindet und nSht scheidet zum Hefte einer neaen -Vol^ernheit.
Der Verteidiger RekMMMSt Low« führke in-etwir eiNfillndiger Verteidigungs- rede a. «.ans, datz nach seiner Ansicht dem flMktzen G^omSÄ dSe geistige Führer rolle der ganzen Aktion zuzu schreiben fei. Er beschäftige sich dann mit den Aussagen einiger Zeug« dSe er als nicht glaubwürdig genug hnPellte, wies auf die Mentalität des schleichen Volk« hin und nennt MreWch
die Erregung unter den Angeklagten, de« Ausflutz des deutsch-polnischen Gegensatzes m oberschlestscheu Grenzgebiet Die Angeklagte« Hütten nur dem polnische« Terror Einhalt ge»
Steten wollen.
Hitler an die Verurteilten
Die Pressestelle der NSDAP, teilt nach, stehendes Telegramm a« die ft, Beuche« oerurteftten Nationalsozialisten mit:
Metue Kameraden. Angesichts dies« ungeheuerlichste« Bknturtells fühle ich mich mit Euch in ««begrenzter Treue verband« Eure Frecheit ist vo« diesem AngeuSlick o« eine Frag« nnserer Ehre. Der Kampf gegen eine Regierung. unter der dieses möglich war, unsere Pflicht.
gez. Adolf Hitler."
VoMllunge« Röhms beim Reichskanzler?
Wte die DAZ. erfahre« habe« will, soll der Stabschef der sik Hauptmann Röhm, als besonderer Abgesandter Hitlers sich anf der Reise nach Berlin befinde«. um wegen der Todesurteile gegen die fünf schlesischen Nationalsozialisten persönliche Vorstellungen bs, Reichskanzler von Papeu zu erheben.
Wiederaufnahme des Verfahrens?
Die Verteidigung im Prozeß gegen die SA.-Männer erklärt, datz sie sofort alle Schritte beim preußischen Staatsministerium unternehmen wird, um eine Vollstreckung der Todesurteile zu verhindern. Da keine Rechtsmittel gegen die Urteile der Sondergerichte zulässig ■ sind, soll vor allem der Weg des W i e- derairsnatzm verfahre ns betreten werden.
Rvch keine Entschdidnug Pupens.
S erlitt, 22. Aug. In ausländische« Kreise« ist die Lesart im Umlauf, der Reichskanzler habe erklärt, datz die Todesurteile von Benthe« «at«r alle« Um« stünde« vollstreckt werde« würde«. Wie die Tetegraphen-Union erführt, ist Bios »az »treffend. Der Reichskanzler in feiner Eigeafchaft als Reichskommis- far für Prentzen hat eine Entscheidung tatsüchlich noch nicht gefüllt. Die näheren Umstünde des Urteils weichen «och im Eiazelaea z» prüfe« fein, insbesondere die Frage, ob mildernde Umstände geltend gemacht werden könne».
Bekanntlich wird von Seite» der Ber- teidiguug geltend gemacht, datz de« Täter« bei Begehung der Tat die Notverordnung «üt den verschärften Strafbestimvmnge' «och gar nicht bekannt gewese« sei.
Ungeheuere Erregung
Dr Goebbels nimmt, wie die Redaktion des Blattes mitteilt, im „Angriff" vom 23. August zu dem Urteil im Beuthener Prozetz Stellung.
nennt dir fünf Todesurteile das Ungeheuerlichste, was mau i« der an Demütiguu- geu «ch Uuglimbttchkeiten so reiche« Zeit der vergangenen 14 Jahre in Deutschland erlebt hab« und fährt fort: .Wir fragen di« Regierung Papeu, wir fragen den Herr» Reichspräsidenten: Sollen diese Urteile vollstreckt werden? Wird mau in der Tat den Mui haben, di« Köpfe dieser fünf jungen Männer auf de« Block zu legen? Wird man wirklich hier ei» Rempel statuieren, da» in {einen