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Anzeiger für (das frühere kurhessische) Oberheffen

Anzeiger der amtlichen Bekanntmachungen für Stadt und Kreis Marburg.

Todesurteil für 5 Nationalsozialisten

Der Spruch des Sondergerichts in Beuthen In Brieg Höchststrafe vier Jahre Zuchthaus

Das Urteil

Beuthen, 22. Aug. Der Vorsitzende: des Sondergerichts. Landgerichtsdirektor Kimme, verkündete am 16.45 Uhr das Urteil im Potempaer Prozetz.

Das Urteil lastet gegen die AngeNag- te« Kottisch. Müller, W-llaitza nnd Sränpner wegen politische« Tot­schlags ans Todesstrafe, gegen Kottisch. Müller nnd Eränpner wegen gefährlicher politischer Körperverletzung autzerdem auf zwei Jahre Zuchthans, gegen Wollnitza wegen desselben Verbrechens auf ein Jahr Zuchthans. Segen de« Angeklagte« L a ch - man« rourbe wegen Anstiftung zum Morde ebenfalls auf Vie Todesstrafe und autzerdem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt. Der Angeklagte Hoppe wurde weg«« Beihilfe zu zwei Jahre« Zuchthaus verurteilt.

Die Angeklagte« Hadamik. Rowak und Czaja wurden freigesprochea.

Die Anklagerede

Beuthen, 22. Aug. Oberstaats­anwalt Lachmann betonte zu Beginn sei­ner Anklagerede, daß die politische Ein­stellung der Angreifer Anlatz und Beweg­grund der Tat bildeten, einer Tat, die furchtbarer und entsetzlicher ohne jeden Sinn und ohne jeden Zweck nicht zu den­ken sei. Dies werde bewiesen durch die Zeugenaussagen, die medizinischen Gutach­ten der Sachverständigen und durch die eigenen Angaben der Angeklagten. Der Kopf der Tat von Potempa sei in dem An­geklagten Lachmann zu suchen, der sich den Arm zur Ausführung der Tat aus dem SA-Heim in Broslawitz entlieh. Bezüg­lich der Angeklagten Kottisch und Woll­nitza, die angegeben hatten, der national­sozialistischen Bewegung nicht anzugehören, sondern dem Oberschlefischen Selbstschutz, er­klärte der Oberstaatsanwalt, datz sie als sympathisierende Mitglieder der NSDAP, zu betrachten seien. Der Anklagevertreter schilderte dann im einzelnen, wie sich die Tat abgespielt habe und kam zu dem Schlutz, datz es sich um eine vorsätzliche Tö­tung handle. Die Angeklagten hätten mit lleberlegung gehandelt. Der Oberstaats­anwalt begründete, datz die Tatbestands- merkmale der materiellen Notverordnung vom 9. August vorliegen und dadurch die vorsätzliche Tötung zu dem politischen Tot­schlag werde. Dres gelte auch im beson­deren hinsichtlich des Zeitpunktes der Aus­führung der Tat, über die ganz bestimmte Zeugenangaben vorlägeu. Es gebe kein anderes Motiv für die Tat als politische Verhetzung.

-vu (Strafantrag?

Der Oberstaatsanwalt beantragte so­dann gegen die Angeklagten Kottisch, Mül­ler, Eräupner, Wollnitza wegen gemein­schaftlicher Täterschaft u«d den Angeklag­ten Lachmann dre Todesstrafe sowie gegen die gleichen Angeklagten wegen geMr- licher Körperverletzung zwei Jahre Zucht­haus. Gegen die Angeklagten Nowak und Hoppe beantragte der Oberstaatsanwalt wegen Beihilfe zum politischen Totschlag 5 Jahre Zuchthaus.

Das letzte Urteil i« diese« Prozetz sei der Gnade und dem Verständnis der Staaisregieruug anheimzustrllea.

Das andere Urteil

Zuchthaus für die Mörder der SA.-Leute in Ohlau

Brieg, 22 Aug. Am Montag vormittag wurde unter starkem Andrang des Publikums das Urteil im Brieger Sondergerichtspro- zetz wegen der blutigen Ausschreitungen in Ohlau am 10. Juli verkündet. Von den Hauptangeklagten wurden wegen schweren Landfriedensbruches in Tateinheit mit Waf- fenmihbrauch und wegen schweren Aufruhrs:

Der Kreisleiter des Reichsbanners Dnrnick ,» 3 Jahren und der Ortsgruppenführer des Reichsbanners, Blech, zu 4 Jahren Zuchthaus verurteilt. Banin sen. erhielt wegen schweren Landfriedensbruches in Tateinheit mit schwe­rer Körperverletzung 2 Jahre Zuchthaus. Der Gewerkschaftssekretär Strulik und der sozial­demokratische Stadtrat Manche wurden wegen einfachen Landsriedensbruches in Tateinheit mit Ranfhandel vernrteilt. Strulik erhielt 1 y2 Jahre, Manche 1 Jahr Gefängnis. Bon den beiden weiblichen Angeklagten erhielt Fra« Kose wegen schweren Landfriedeus- brnches 6 Monate und Frau Morawe 3 Mo­nate Gefängnis. Die weiteren Strafe« be­wegen sich zwischen einem Sahr nnd drei Mo­naten Gefängnis.

In der Begründung des Urteils wies der Vorsitzende darauf hin, datz die Zeit der Not besondere Matznahmen erfordere. Leider sei es nicht möglich gewesen, alle Ein­zelheiten der Bluttat aufzuklären. Trotzdem hätten aber die geklärten Vorgänge zur Be­urteilung des Strafmahes ausgereicht. Das Reichsbanner könne sich nicht damit entschul­digen, datz es von den Nationalsozialisten pro- mtziert worden sei. Der von den National- sozialiften auf ein Haus ausgeführte Sturm

sei zwar keine Notwehr, sondern eine gefe£» widrige Handlung gewesen; aber auch das könne für die Reichsbannerleute nicht als Entschuldigung gelten, da sie bei Begehung ihrer Taten von diesem Vorgang noch keine Ahnung gehabt hätten. Unwahr sei die Be­hauptung des Reichsbanners, datz die Stadt Ohlau von 2000 Nationalsozialisten besetzt ge­wesen sei- Bei dem Vorgehen gegen die Laich- jäger habe es sich um schweren Auftuhr ge­handelt. Der Ohlauer Reichsbannerführer Blech sei derjenige gewesen, der am wüsteste« unter seinen Opfern gehaust habe. Von Manche könne man zwar annehmen, datz er sich in dem Augenblick, da er die Schütze ab- gab, in Notwehr befunden habe. Das Gericht habe ihn aber, um so mehr, als er sich unter den bewaffneten Reichsbannerleuten befun­den habe, als Rädelsführer angesehen. Das Gericht sei verpflichtet, in einem Rechtsstaat Terror und Gewalttat nicht zu dulden und sie .mit allen- möglichen Mitteln zu bekämpfen.

Hätte das Gericht bei der Strafzumessung die Terror-Notverordnung vom 9. August ange­wandt, so wäre in allen jenen Fällen, wo schwerer Landfriedensbruch erwiesen wurde, eine Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren in Anwendung gebracht worden- Bei der Fest­setzung der Strafen dürfe man nicht nur an die Angeklagten, sondern auch an die Opfer jener Vorgänge, an die zwei Toten und 2 0 Schwerverletzten denken. Zum Schlutze betonte der Vorsitzende, datz die An­geklagten mit viehischer Roheit gehan- oelt hätten, so datz man Zweifel haben mutzte, ob es sich hier um Menschen mit Vernunft und Seele handele. In solchen Fällen, da die Aussagen der Be- und Entlastungszeugen im Widerspruch standen, habe das Gericht die Aussagen der Entlastungszeugen zugunsten der Angeklagten unterstellt.

Die Verteidigung

Rechtsanwalt Luetgebrune führte in seiner etwa zweistündigen Verteidigungs­rede u. a. aus, datz er in der Theorie zwar mit dem Oberstaatsanwalt übereinstinune, nicht aber in der Praxis. Der Oberstaats­anwalt habe sich in der Schilderung der Bestialttät, mit der die AngeLagten den so unglücklich zu Tode gekommenen Pietrzuch mitzhaiweü hätten, überboten. Er wünsche dem Oberstaatsanwalt nicht, miterlebt zu haben, auf welche Weise Horst Wessel z« Tode gequält worden sei.

Die Aktion in der Nacht zu« 10. Ang. i« Potempa sei lediglich al» Abwehr- aktiv« gegen Bedrohung« von kom­munistischer Seite zu erklär«.

Die Angeklagten scheu als tüchtige Sol­daten anzusprechen, die anf einen Befehl oder einen militärischen Anruf reagierten, ohne lange zu fragen warum mrd wes­halb. Dr tatsächlicher Beziehung müsse der Umfang der Verantwortung zu ziehenden Personen ganz erheblich eingeschränkt wer­de. Träger der ganzen Aktion sei der ge- flüchtete Golombek gewesen. In rechtlicher Hinsicht komme chne Verurteilung aus § 3, Ziffer 5 der Terror-Notverordnung nom 9. August, die zusätzliche Verurteilung zu zwei Jahren Zuchthaus wegen der Körper­verletzung an dem Bruder des Erschlage­nen wegen Konsumption nicht m Frage. Er verneinte weiter die Argumentation, datz es sich um den Tatbestand des politi­schen Totschlages handel. Man kann nicht, wie der Anklagevertreter annehme, bei sämtlichen Beteiligten Tötungsabficht au» uedmemdas lei aber.« Lriülluua des

Tatbestandes Astkkd^klfih. Wdnn fo Sen Angeklagten nur die Verletzungsabstcht nachgewiesen werden könne, dann frage ich, ob nicht Körperverletzung mit Todes­erfolg vorliege, ein Tatbestand, der in der Terroriwtverordnnng Lbechaupt nicht be­rührt werde. Aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens komme nach seiner Ansicht aber auch § 3 Sffer 1 der Terrornotverordnung nicht in Fage, son­dern eine Bestrafung aus § 27 des Straf­gesetzbuches wegen Rauf^ndÄs. Wegen dieses Deliktes könnten lediMch die Ange­klagte« Kottisch, Wollnitza und Eräupner bestraft werden Hiti> zwar unter Zubilli- S mildernder AnHände. Er schlich sein Plädoyer einem Appell an die Richter, ein llrLil zu finden, das bin­det und nSht scheidet zum Hefte einer neaen -Vol^ernheit.

Der Verteidiger RekMMMSt Low« führke in-etwir eiNfillndiger Verteidigungs- rede a. «.ans, datz nach seiner Ansicht dem flMktzen G^omSÄ dSe geistige Führer ­rolle der ganzen Aktion zuzu schreiben fei. Er beschäftige sich dann mit den Aussagen einiger Zeug« dSe er als nicht glaubwür­dig genug hnPellte, wies auf die Men­talität des schleichen Volk« hin und nennt MreWch

die Erregung unter den Angeklagten, de« Ausflutz des deutsch-polnischen Ge­gensatzes m oberschlestscheu Grenzge­biet Die Angeklagte« Hütten nur dem polnische« Terror Einhalt ge»

Steten wollen.

Hitler an die Verurteilten

Die Pressestelle der NSDAP, teilt nach, stehendes Telegramm a« die ft, Beuche« oerurteftten Nationalsozialisten mit:

Metue Kameraden. Angesichts dies« ungeheuerlichste« Bknturtells fühle ich mich mit Euch in ««begrenzter Treue ver­band« Eure Frecheit ist vo« diesem AngeuSlick o« eine Frag« nnserer Ehre. Der Kampf gegen eine Regie­rung. unter der dieses möglich war, unsere Pflicht.

gez. Adolf Hitler."

VoMllunge« Röhms beim Reichskanzler?

Wte die DAZ. erfahre« habe« will, soll der Stabschef der sik Hauptmann Röhm, als besonderer Abgesandter Hit­lers sich anf der Reise nach Berlin befin­de«. um wegen der Todesurteile gegen die fünf schlesischen Nationalsozialisten persön­liche Vorstellungen bs, Reichskanzler von Papeu zu erheben.

Wiederaufnahme des Verfahrens?

Die Verteidigung im Prozeß gegen die SA.-Männer erklärt, datz sie sofort alle Schritte beim preußischen Staatsministerium unternehmen wird, um eine Vollstreckung der Todesurteile zu verhindern. Da keine Rechtsmittel gegen die Urteile der Sondergerichte zulässig sind, soll vor allem der Weg des W i e- derairsnatzm verfahre ns betreten werden.

Rvch keine Entschdidnug Pupens.

S erlitt, 22. Aug. In ausländische« Kreise« ist die Lesart im Umlauf, der Reichskanzler habe erklärt, datz die Todes­urteile von Benthe« «at«r alle« Um« stünde« vollstreckt werde« würde«. Wie die Tetegraphen-Union erführt, ist Bios »az »treffend. Der Reichskanz­ler in feiner Eigeafchaft als Reichskommis- far für Prentzen hat eine Entscheidung tatsüchlich noch nicht gefüllt. Die näheren Umstünde des Urteils weichen «och im Eiazelaea z» prüfe« fein, insbesondere die Frage, ob mildernde Umstände geltend gemacht werden könne».

Bekanntlich wird von Seite» der Ber- teidiguug geltend gemacht, datz de« Täter« bei Begehung der Tat die Notverordnung «üt den verschärften Strafbestimvmnge' «och gar nicht bekannt gewese« sei.

Ungeheuere Erregung

Dr Goebbels nimmt, wie die Redak­tion des Blattes mitteilt, imAngriff" vom 23. August zu dem Urteil im Beuthener Prozetz Stellung.

nennt dir fünf Todesurteile das Unge­heuerlichste, was mau i« der an Demütiguu- geu «ch Uuglimbttchkeiten so reiche« Zeit der vergangenen 14 Jahre in Deutschland erlebt hab« und fährt fort: .Wir fragen di« Regie­rung Papeu, wir fragen den Herr» Reichs­präsidenten: Sollen diese Urteile vollstreckt werden? Wird mau in der Tat den Mui haben, di« Köpfe dieser fünf jungen Männer auf de« Block zu legen? Wird man wirklich hier ei» Rempel statuieren, da» in {einen