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Anzeiger für (das frühere kurhessische) Oberheffen
Anzeiger der amtlichen Bekanntmachungen fSr Stadt und Kreis Marburg.
S.A. und S.S. verboten
Eine Notverordnung des Reichspräsidenten — Kein Einschreiten gegen Reichsbanner und Eiserne Front
Berlin. 13. April.
.Die Sturmabtei-
Amllich wird mitgeteilt:
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Ingen und sonstigen militärähnlichen Organi-
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ob und in Handlungen find, völlig
Der Ausgang dieser Berfahreu braucht aber nicht abgewartet zn werden, da die Auslösung der Organisationen an» staatspolitischen Gründen erfolgt und von de«
Ergebnis der Untersuchung, welchem Umfange strafbare Einzelner begangen worden unabhängig ist.
sotiouen der NSDAP find heute durch eine Verordnung des Herrn Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 der Reichs-
«rfassung aufgelöst worden. Die Reichsregie- ‘ Mng hat dem Herrn Reichspräsidenten diese « Maßnahme einstimmig empfohlen.
Die Begründung l Die Auflösung dieser Organisationen ist ge- «Ssi den Grundgesetzen des staatlichen Lebens notwendig, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und die Slaats- Lutoritat vor werteren schweren Beeinträchtigungen zu bewahren.
Die genannten Organisationen sind, wie bekannt. in allen äusseren Dingen bis in Kleinigkeiten den militärischen Formationen nachgebildet. ' Sie stellen ein Privatheer dar ein Parleiheer, wenn auch zum Teil unbewaffnet. Hunderttausende find bei unbedingter Befehls- aebundenheit zum Teil mit kasernenmäßiger , Hntcrb-inguitg in Aktionsgruppen gegliedert. ['Ne wie militärische oder polizeiliche Mann- k schäften auftreten können und aufgetreten find. r Luch ohne schwere Waffen können solche Erup- - pen jederzeit Eewalthandlungen durchführen nnb Teile der Bevölkerung unter den Druck ; eines Zwanges stellen.
Schon das Vorhandensein einer solchen i Kampforganisation, die einen Staat im Staate bildet, ist eine Quelle steter Beunruhi- i gung für di« friedliche Bürgerschaft, die im r Schutze der Gesetze ihrer Beschäftigung nach- i geht. Es ist ausschließlich Sache des Staates, x eine organisierte Macht zu unterhalten. So- - bald eine solch Macht von privater Seite orga- > nifiert wird und der Staat dies duldet, besteht i bereits Gefahr für Ruhe und Ordnung. Die f ruhigen Bevolkerungskreise können eine solche ' naturgemäß einseitig und parteimäßig aufge- f stellte Organisation nicht ertragen. Die Ent- f Wicklung führt folgerichtig zu Zusammenstößen s und letzten Endes zu bürgerkriegsähnlichen ■ Zuständen. Bei einer solchen Entwicklung - würde der Staat die Achtung, die er für seine v verfassungsmäßigen Einrichtungen, insbeson- V bete für Militär und Polizei fordern muß, | verlieren. '
Nun find von «tzn Führern der aufgelösten i Organisationen
Legalitätserklärungen
W abgegeben worden. Selbst wenn solche Erklä- M rungen völlig ernst gemeint find und hinter LM ihnen der Wille steht, an der Gesetzmäßigkeit W feftzuhalten, so ist doch unzweifelhaft, daß in 4M einem Rechtsstaat die Gewalt lediglich bei den J verfassungsmäßigen Organen des Staates M selbst organistert sein darf. Jede private Ge- M wallorgänisation kann deshalb ihrem Wesen ^4 vach keine legale Einrichtung sein. Es besteht ■ä auch die Gefahr, daß eine solche nach allen WW ihren Einrichtungen und Vorschriften auf den MR Kampf im Innern eingestellte Organisation 51 tines Tages die Partei selbst in die Illegalität hineinreißen würde. Die Führer dieses Privatheeres müssen gerade in dem Bestreben, militärisch zu arbeiten und hierbei besonderes zu leisten, die Partei notwendigerweise mit bet «taatsführuno und den Machtmitteln des Staates in Konflikt bringen. Davon abge- Chff kehen, waren bei den aufgelösten Organisationen zahlreiche schwerwiegende Ordnungs- Widrigkeiten und Hebelgriffe festzustellen. Diese haben größte Beunruhigung in weiteste Volkskreise getragen)-'Dolizeiliche und gerichtliche Stellen find mit der Prüfung von umfangreichem Material beauftragt.
Die Maßnahme der Auflösung dient der »toatscrhaltung selbst. Sie entspricht einer jfaeng überparteilichen, nach allen Seiten
gleiches Maß anwendenden Einstellung brr Reichsführung. Es geht nicht um Partien oder Regierungen, es geht um den deutschen Staat selbst. Keine Reichsregierung kann es dulden, daß irgendeine Partei den Versuch macht, einen Staat im Staate zu bilden und sich Machtmittel schafft, durch die sie in der Lage wäre, unter Umständen Zhre Ziele auch
Ein Ausr
(Mit Rücksicht auf die Notverordnung gekürzt.)
Adolf Hitler hat anläßlich de» 521.» und SS.-Verbots einen Aufruf erlassen, in de« er sich an die Nationalsozialisten, Parteigenossen, ehemaligen SA.- und SS.- Männer und die ehemaligen Mitglieder der RSKK. und Fliegerstürme wendet. Sie alle wühlen nun, wie es in dem Ausruf heiht, weshalb Hitler versucht habe, die Präfidentschaftskandidatur der schwarzroten Parteien zu verhindern. - Las Per- " bot wird als „Auftakt für die Länderwahlen" bezeichnet. Reichsbanner unii Eiserne Front würden als staatspolitisch wertvoll angesehen und deshalb nicht verboten. Es heiht dann wörtlich:
„Parteigenossen! Ich verstehe Euer Gefühl. Jahrelang seit Ihr getreu meinem Befehl legal den Weg der Erringung der politischen Macht gegangen. Ihr seid in dieser Zeit auf das grausamste verfolgt und gequält wordeu. Hunderte von Kameraden wurden getötet, »viele Tausende find verwundet. Die feige» Mörder und Tater befinden sich zum überwiegenden Teil jedoch auf freiem Fuh.----
Trotz der zum Teil grauenhaften Rot seid Ihr braüe »nd ehrliche Deutsche gebliebe«.- .... „Unsere Antwort auf diesen
mit Gewalt durchzusetzen. Auch der Rote Fiontkäinpferbund ist im Jahre 1929 der Auflösung verfallen, weil er eine Gefahr für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung geworden war. Wenn der Staat seine oberste Autorität als Hüter des Gesetzes, als Schützer ftiedlicher Staatsbürger vernachlässigt. so ist er in Gefahr, der Anarchie zu
lf Hitlers
neuen Schlag wird keine Parade, sondern ein Hieb sein. Am 24. April ist der Tag der Vergeltung. Deshalb empfehle ich Euch, meinen ehemaligen. Kameraden, folgendes:
1. Ihr seit von jetzt ab nur noch Parteigenossen!
2. Ihr erfüllt als Parteigenosien Eure Pflicht, indem Ihr Euch in den Sek- tioneu «nd Ortsgruppen zur politi-
.. sckeq Mahlarbeit als Parteigenossen freiwillig mehr Äs je zur Verfügung stellt.
S. Gebt den Machthabern keinen «n- latz, irgendwie gegen Euch «inzu- schreften.
4. Verliert nicht den Glauben an die Zukunft twfetes Volkes, an die Gröhe unseres Vaterlandes «nd an den Sieg unserer Sache. Ich werde mein Letztes hergeben für diesen Kampf und damit für Deutschland. *
Solange ich lebe, gehöre ich Euch ttnh
Ihr gehört mir!
Am 24. April möge es eine gerechte Vorsehung geben, unseren Kampf für Freiheit und Recht zu sichern! Es lebe unser« Rationalsozialistische Bewegung, es lebe Deutschland!
Berlin, den 13. April 1932.
Adolf Hitler.-
Eine Erklärung von Klagges
Braunschweig, 13. April. Von Berlin aus, wo er an der Konferenz der Innenminister der Länder teilgenommen hat, übermittelt der braunschweigische Innemninfster Klagges der „Braunschweigischen Landeszel- tung" folgende Erklärung zu dem Retchsoer- bot der SA. und SS.:
„Die uns heute vorgelegte Notverordnung ist eine ebenso überraschende rote einschneidende Maßnahme. Ich sehe mich veranlaßt, dagegen auf dasfchärfste zu pro- te st irr en. Die Auflösung der national« siyialistfichen Organisationen fit im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherhett und Ordnung unzweckmäßig: da sich diese Maßnahme nicht auch gleidseittg gegen die militärische Organisation der „Eisernen Front" richtet, muß sie als ungerecht empfunden werden.
Sie bedeutet den Beginn einer politischen Entwicklung, bie für Reich. Staat und Voll verhängnisvoll werden kann «nd muh.
Im Namen der braunschweigischen Regierung habe ich dazu zu erklären, daß die polftische Lage im Lande Braunschweig keinen Anlaß gibt em Verbot der SA. und SS. zu fordern oder auch ,nul für wünschenswert zu halten, um so weniger, als sich diese Maßnahme ganz einseitig gegen die Organisoäion der NSDÄP. und nicht gleichzeitig gegen die Verbände der
„Eisernen Front" richtet. Leidenschaftlichkeit und Heftigkeit der politischen Auseinandersetzungen, die im ganzen Reiche hervorgetre- ten, sind nicht durch das Bestehen der SA- Organisation hervorgerufen. Sie erklären sich vielmehr aus der außerordentlichen Not, die in allen Volksschichten herrscht und diese mehr und mehr an dem feit 1918 gesteuerten politischen Kurse verzweifeln läßt. , Politische Verzweiflung des Volkes muß um so undisziplinierter und hemmungsloser zum Ausdruck kommen, je weniger straff die nahonafe Opposition organisiert ist. Daher fit die brmm- schweigische Regierung davon überzeugt daß das Verbot der SA. und SS. die ponftsche Erregung der Bolksmassen nur zu steigern, nicht aber herabzusetzen in der Lage fit 3m Interesse der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung fühlt sie sich verpflichtet, die Reichsregierung auf das dringlichste davor zu warnen, durch eine gewaltsame Lockerung und Auflösung der nationalsozialistischen Verbände der Verschärfung des politischen Kampfes Vorschub zu leisten. Eine Entspannung der politischen Gegensätze kann die braunschweigische Regierung nicht von derartigen Zwangsmaßnahmen gegen die nationale Opposition erwarten, sondern einzig und allein von einer vom Reich ziel bewußt und kraftvoll durchgeführten Polftik der sozialen Schicksalsgememschast, der wirtschaftlichen Gesundung und der nationalen Befreiung."
verfallen. Dieser ernste Gesichtspunkt oerbient in der gegenwärtigen Notzeit höchste Beachtung. Dir müssen in den kommenden Mo. naten gegen die Wirtschaftsnot mit tatkras- tigen Mitteln angehen. Wir müssen in schick- salshaften außenpolitischen Verbandlungen um Lebensrecht und Freiheit kämpfen.
Die erste Bedingung für das Gelingen der Rettungsaktion ist das Vertrauen des deutschen Volkes in die Festigkeit seiner staatlichen Berhältnifie.
Das deutsche Volk lebt unter einer freibeit- lichen Verfassung. Freiheit kann aber nicht gedeihen ohne Ordnung. Im Interne der Ordnung muß polle Klarheit darüber gescha'- fen werden, daß in Deutschland der Staat und nur der Staat mit fester Hand Recht und Gesetz aufrecht erhält
Die Reichsregierung weiß sich in dieser Auf- fasiung der Lage mit der großen Mehrzahl der Länderregierungen einig. Sie ist fest ent« schlossen, "auch in Zukunft gegen jeden Vernich, einen Staat im Staate zu bilden, ohne Ansehen der Person und der Partei mit allen Machtmitteln des Staates rücksichtlos einzu- sch reiten,
Die Auflösung der militärischen Organisationen der NSDAP soll nach den Anweisungen des Reichsministers des.Innern ohne Härte durchgeführt werden.
Die NSDAP wird durch die Verordnung nicht berührt. »
Ihr steht im Rahmen der Gesetze die gleiche Betätigungsfreiheit zu wie allen anderen Parteien.
Ueber allen Parteien aber steht das deutsche Vaterland. Seinem Wohl zu dienen, ist der oberste Grundsatz des Herrn Reichspräsidenten und der Reichsregierung.
SA- und SS-Heime polizeilich geschlosien.
Berlin, 13. April. Kurz nach der Veröffentlichung des Verbots der SA und SS am Mittwoch nachmittag begann die polizeiliche Schließung sämtlicher SA- und SS-Heime, sowie der Büros dieser Forurationen. 3n allen diese« Räumen erschienen starke Polizeikommandos, die Durchsuchungen Vornahmen und alles Vorgefundene, schriftliche Material einschließlich der Karteien beschlagnahmten.
Auch ans anderen Teilen des Reiches wird gemeldet, daß dort die Polizei die gleichen Maßnahmen durchgeführt hat.
Polizeiliche Besetzung des „Braunen Hauses".
München, 13. April. Das hiesige „Braune Haus" ist heute nachmittag von der Landes- oolizei besetzt worden. Die Zugangsstraßen find abgesperrt.
Die Notverordnung
Di« Notverordnung des ReichSpräsi- deuten auf Grund des Artikels 48, Ab« satz 2 der Reichsverfassung hat folgenden Wortlaut:
8 1.
Sämtliche militärähnlichen Organisationen der Äaftonalsozialisti- scheu Deutschen Arbeiterpartei, insbesondere die Sturmabteilungen (SA.), die Schutzstaffeln (SS.), mit allen dazu gehörigen Stäben «nd sonstigen Einrichtungen, einschließlich der SA.-Beobachter, SA.- Reserven, Motorstürme, Marinesturme, Reiterstürme, des Fliegerkorps. Kraftfahrt- korpS, SanitStSkorpS, der Führerfchulen, der SA.-Kafernen und der Zeugmeisterelen werden mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
§ 2.
Di« zur Zeit der Auflösung im Besitz der aufgelösten Organisationen oder eines ihrer Mitglieder befindlichen Gegen- st ä n d e, die dem militärähnlichen Zweck der Organisationen gedient haben oder zu dienen bestimmt gewesen sind, können Po-