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Marburger rasesanzetser
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Anzeiger für (das frühere knrheffifche) Oberheffen
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Anzeiger der amtlichen Bekanntmachungen für Stadt und Kreis Marburg.
Deutschlands Abrüstungsvorschläge
Grundsatz für die Rüstungsbegrenzung kann nur die Gleichheit sein - Berücksichtigung der „nationalen Sicherheit" der Völker
fk. Berlin. 18. Febr. Amtlich wird «itgeteilt: Die deutsche Regierung hat nach Schluß der Arbeiten der vorbereitenden Abriistungskonzmission den von dieser ausgearbeiteten Kommissionsentwurf abgelehnt. aber in Aussicht gestellt, daß sie sich auf der Konferenz mit allen Kräften darum bemühen werde, im Verein mit den anderen Staaten für die Erreichung des Abrüstungszieles den richtigen Weg zu finden. In diesem Sinne legt die deutsche Delegation die nachstehenden Vorschläge der Konferenz vor.
Bei der Ausarbeitung der Vorschläge ist die deutsch« Delegation davon ausge- gaugen. daß in Deutschland sowie in drei anderen Staaten die Abrüstung bereits seit einer Reihe vün Jahren durchgefuhrt ist, und zwar aus Grund einer F e st - s e tz u n g derjenigen Mächte, die den Artikel 8 der Völkersiirndssahuna verfasst und die zugleich erklärt haben, daß diese Abrüstung den ersten Schritt zu der in der Satzung vorgesehenen allgemeinen Abrüstung bilden sollte. Sie wird daher von deutscher Seite als richtunggebend für die Abrüstung sämtlicher Böl- kerbvndsmitglieder angesehen, zumal es tat Völkerbund rat grundsätzlich gleichberechtigte Mitglieder geben kann, von denen keines diskriminiert werden darf.
Grundsatz für die allgemeine Herabsetzung und Verminderung der Rüstungen, deren Festsetzung die Konferenz bewegt, kann- für sämtliche Bundesmitglieder und diejenigen Länder, die sich dieser Ab- rüstunasaktion anschlietzen, nur die Gleichheit sei».
Die Mängel und Lücken des Entwurfs der vorherrschenden Abrüstungskommis- fion, die die deutsche Regierung veranlaßt haben, ihn abzulchnen, sind aus den Vorbehalten ersichtlich, die in dem Bericht der vorbereitenden Kommission Annahme gefunden haben. Die nachstehenden Vorschläge die, ohne erschöpfend sein zu wollen, die Auffassung der deutschen Regierung in großen Zügen wiedergeben, zielen darauf hin, eine wirkliche Rüftungsvermistderung und Begrenzung durchzuführen. _ Die Vorschläge beruhen auf dem Grundsatz, daß künftig nur ein für alle Staaten in gleicher Weise geltendes Abrüstungssystem bestehen kann, das bei Einsetzung möglichst niedriger Riistungszahlen für alle Staaten eine gerechte und wirksame Lösung des Abrüstungsproblems ermöglichen würde. Sie tragen überdies der Notwendigkeit Rechnung. die nationale Sicherheit der Völker, sowie dies in Artikel 8 der Satzungen vorgesehen ist, zu berücksichtigen.
I. Landstreitkräfte
A. Personal.
1. Das Personal der Landstreitkräfte soll allgemein nur im Wege freiwilliger Verpflichtungen rekrutiert werden.
2. Sollte sich diese Regelung auf der Konferenz als undurchführbar erweisen und daher den Staaten die Wahl des Wehrsystems überlassen bleiben, so muß bei "Wehrvslichtheeren die ausgebildete
Memel protestiert
Meme*l, 17. Febr. Heute abend fand eine Sitzung des memelländischen Landtages statt, auf deren Tagesordnung als einziger Punkt die Beratung der durch die gewaltsame Absetzung des Direktoriums des Memelgebietes geschaffene Lage stand. Schon zwei Stunden vor der Sitzung war der Zuhörerraum überfüllt. Der Abg. Kraus verlas namens der Volks- - und Landwirtschaftspartei (Mehrheitspartei) eine Erklärung, in der er auf die bekannten Vorgänge betreffend die Absetzung des Direktoriums und die damit in Zusammenhang stehenden Vorgänge einging und dann nachstehenden Antrag einbrachte:
De, memelländische Landtag erhebt nachdrücklichen und feierlichen P r o t e st gegen die seit dem 6 Februar vorgekommenen Eingriffe des Gouverneurs in die autonomen Rechte des Memelaebiets, die augenblicklich Gegenstand der Beratungen des Völkerbundes bilden. Der Präsident des Direktoriums, Böttcher, und Lan-
desdirektor Podszns werden auch jetzt noch interniert und Lande-direktor Szig- nad wurde durch Androhung von Eeuralt- maßnahmen, an der Fortführung der Ee- schstfte verhindert. Der Gouverneur hat mit der einstweiligen Führung der Prä- fidialgeschäfte den Landesrat Tolischus beauftragt und wiederum zwei Beamte des Direktoriums zur Wahrnehmung der Geschäfte des Landesdirektoriums beauftragt, eilte Regelung, die aber den Gesetzen widerspricht und keine Billigung des Landtages erhalten kann. Der Landtag des Memelgebiets fordert die sofortige Aufhetzung aller Eewaltmaßnahmen und die Wiederherstellung verfasiungsmätziger Zustände.
Der Antrag der Mehrheitsparteien wurde mit allen Stimmen von llstks rechts geo^ die vier Stimmen der nationallitauischen Abgeordneten angenommen.
Der Rat beschwört Japan
Genf, 17. Febr. In dem gestern der japanischen Regierung übermittelten Appell des Zwölferra les, der erst heute abend veröffentlicht werden soll, heißt es, wie wir zuverlässig erfahren, unter anderem:
Der Zwölferausschutz spricht den e r n st - l ich en Wunsch aus, daß Japan eine versöhnliche und kluge Haltung einnehme, angesichts der Tatsache, daß es Mitglied des Völkerbundes und ständiges Mitglied des Völkerbundsrates ist. Der Schanghaier Zwischenfall droht, den 4r= spriehlichen Verlauf der jetzt tagenden Abrüstungskonferenz zu gefährden. Dem ZwvlferauSschuß sind die Beschwerden Japans wohl bekannt. Er hat deshalb auf Japan, das in den letzten Monaten seine internationalen Verpflichtungen lohal gehalten hat, Vertrauen gesetzt. Der Zwöl- ferausschuh kann jedoch nur tiefes Bedauern darüber aussprechen, datz die japanische Regierung sich nicht in der Lage sieht, eine Methode der friedlichen Regelung innerhalb der Bestimmungen des Völkerbundspaktes anzunehmen. Wir erwarten, daß Japan gegenüber der Welt
öffentlichkeit nachweist, daß Me Aktion gerecht und maßvoll ist. Der Zwölfer- ausschuh appelliert dringend an das Ehrgefühl Japans in 4er Erwartung, daß Japan seine Verpflichtungen anerkennen und das Vertrauen, das die Mächte der Welt auf Japan setzen, rechtfertigen wird.
Bomb«»erplosion in der internationalen Niederlassung in Schanghai.
fk. Schanghai, 18. Febr. Heute früh erfolgte im Zentrum der internationalen Niederlassung eine furchtbare Erplosion, die das Büro einer japanischen Firma schwer beschädigte. Ein Chinese wurde getötet und vier verletzt. Wahrscheinlich war in dem Torweg des Gebäudes eine Bombe niedergelegt worden.
Die Lag« ht Schanghai. — Uyeda fordert di« Zurückzirhung der chinesischen Truppen.
fk. Tokio, 18. Febr. Der Oberbefehls- .haber der japanischen Streitlräfte, General Upeda, hat heute früh 9 Uhr örtlicher Zeit die ultimative Forderung gestellt, dcch die chinesischen Truppen aus dem Gebiet von Schanghai zurückgezogen werden.
Reierve, die bekanntlich den Haupt- , beitanbteil des Kriegsheeres bildet, ange- | messen bewertet und ebenfalls in die j allgemeine Beschränkung einbezogen werden.
3.Staaten mit Milizsystem müssen auf jeden Fäll eine ihren besonderen Verhältnissen Rechnung tragende Berüäsich- tiflung finden.
4. Für die Offiziere ist ein möglichst niedriger, für alle Staaten gleicher Prozentsatz der Gesamtstärke des Personals festzusetzen, der nicht überschritten werden darf.
-5.-Die Polizei, die Gendarmerie und ähnliche Verbände, müssen begrenzt und Bestimmungen umerworfen werden, die ihre militärische Verwendung aus i fließen.
B. Material.
6. Die Unterhaltung und Verwendung nach- stebender Kampfmittel soll ohne Einschränkung untersagt werden:
a) Außerhalb von Festungen und beseitigten Plätzen Kanonen über 77 Millimeter und Haubitzen über 105 Millimeter.
b) Innerhalb von Festungen und befestigten Plätzen Kanonen über 150 Millimeter und Haubitzen über 210 Millimeter.
c) Minenwerfer aller Art mit einem Kaliber von üb er 15 0 Milli m e t er.
d)Kampflager jeglicher Art.
7. Die danach erlaubten Waffen sind für jeden Staat nach Art und Menge mit einheitlichen Zuschüssen als Erjatz für Ausfall lestzusetzen.
Allen denjenigen Staaten, die keine eigene Rüstungsindustrie besitzen, können außerdem gewisse Reservebestände
• überlassen werden. Diejenigen Waffen, die über die zugelasfenen Mengen hinausgehend vorhanden sind, müßen vernichtet werden.
C. Befestigungen.
8. Die Anlagen und Unterhaltungen von Fe st ungen, befestigten Plätzen und Werken, die wegen ihrer Nähe zur Landesgrenze eine unmittelbare B e- brohung bes Nachbarstaates barstellen unb etwaige Maßnahmen bet Kriegsoerhütung beeinträchtigen konnten, sollen verboten werden. IWegen der Küstenverleidigung siege unter II C.)
II. Seestreitkräfte
A. Material.
9. Die Höchsttonnage der einzelnen Schiffe ist unter gleichzeitiger proportionaler Vermeidung der Eesamttonnage herabzusetzen. Kein Kriegsfahr- zeug soll tünfiig eine größere Wasserverdrängung als 10 000 Tonnen oder eingebaute Ee'chützlaliber von mehr als - 280 Millimetern haben.
10. Das Halten von Flug ^trägem wird allgemein untersagt, die, wie unter HI aufgesührt, das Halten von tiuftilreu« haften zu Lande und zu Wasser verboten werden soll.
11. Die U n t e r w a s s e r f a h r z e u g e sind abzuschassen und zu verbieten.
12. Folgende Begriffsbestimmungen werden, soweit es sich um i-pezralfahr- zeuge und von einer Begrenzung ausgenommene Fahrzeuge handelt, eingeführt: a)Linienschiffe: Kriegsfall: euge mit einer Wasserverdrängung über 600 Tonnen oder einem Geschütz-Kaliber über 150 Millimeter;
b) Kreuz er: Kriegsfahrzeuge mit einer Wes erverdrängung über 800 Tonnen ober einem Geschützkaliber über 105 Millimeter.
c) 3 e r ft ö r e r: Kriegsfahrzeuge, beten Wasserverdrängung 800 Tonnen unb beien G.shütz-Kaliber 105 Millimeter nicht überschreiten.
13. Das nichtchwimmende Material her Marine ist für jeben Staat nach Art und Menge festzusetzen.
B. Personal.
14. Das Personal der Marine soll allgemein nur im Wege der fr eis willigen Verpflichtung ret krutiert werden.
15. Für die Offiziere und Deckoffiziere ist ein gewißer Prozentsatz der Gesamtstärke festzusetzen, der nicht überschritten werden darf.
C. Befestigungen.
16. Die Küstenbefestigung kann grundsätzlich in dem gegenwärtigen Umfange bestehen beiden, jedoch sollen Befestigungen, die natürliche Wasserstraßen beherrschen, verboten werden, um allen Rationen die freie unb unbehinderte Durchfahrt durch diese Waßerftraße zu ermöglichen.
III. Luststreitkräste
17.Die Unterhaltung jeglicher Quftftreitträf te wird verboten. Das gesamte bisher im Dienst und der Reserve und auf Lager befindliche Material der Luftstreitkräfte ist zu zerstören mit Ausnahme der Waffen, die auf die Land- und Eeeftreitkräften zugebilligte Bestände übernommen werden.
18.Das Abwersen von Bomben jeglicher Art aus Luftfahrzeugen, sowie die Vorbereitung hierfür ist ohne