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«Obrrhessisch« Zeitung" «f l&tnt sechsmal wöchentlich. Be- monatl. L Marburg 2.02 e5R. ausschl. ZustelllMgsgebühr, unsren Agenturen 1,93 GM. jBjügL ZustestellungSgebühr. durch Post 2.25 SM Für etwa ^»rch Streik, Maschinendesrkt oder «lewenta« Lreigniffe ausfallende Kummern wird kein Ersatz ge­testet. Verlag, Dr. 5. Hitzeroth, Druck der Untv-Duchdruckeret Ioh. Aug. Koch, Markt 21/23. Fernsprecher: Ri. 54 und Nr. 55. Postscheckkonto: Amt Frankfurt A. M. Rr. 5015. Sprechzeit her Sledaktioo von 1011 und */,ii tot.

Marburger rasesanzetser

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Anzeiger für (das frühere knrheffifche) Oberheffen

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Der Anzeigenpreis beträgt für den 11 gespalt. Zeilenmillimeter 0.08 SM., Famtlienanzeigen bei Varzahl. 0.07 GM, amtl. u. an#»' wärtigeAnz. 0.100???. Sog. kleine Anzeigen nach Spezialtartf.Grund» schrift: Eolonei. Bei schwierig.Satz, sowie bet Platzvorschnfk 5O°/o Auf­schlag. Sammel anzetgen 100"/, Aufschlag Reklam.-Millim. 0.40 SM Srundschrift: Petit. Jeder Rabatt gilt als Barrabatt. Ziel 5i Tage. Offerten-Gebühr: 25 Pfg^ bei Zustellung der Angebote einschLi Porto.60 GM Bele« werden berechnet. Erfüllungsort Marburg.

Anzeiger der amtlichen Bekanntmachungen für Stadt und Kreis Marburg.

Deutschlands Abrüstungsvorschläge

Grundsatz für die Rüstungsbegrenzung kann nur die Gleichheit sein - Berücksichtigung dernationalen Sicherheit" der Völker

fk. Berlin. 18. Febr. Amtlich wird «itgeteilt: Die deutsche Regierung hat nach Schluß der Arbeiten der vorbereiten­den Abriistungskonzmission den von dieser ausgearbeiteten Kommissionsentwurf ab­gelehnt. aber in Aussicht gestellt, daß sie sich auf der Konferenz mit allen Kräften darum bemühen werde, im Verein mit den anderen Staaten für die Erreichung des Abrüstungszieles den richtigen Weg zu finden. In diesem Sinne legt die deut­sche Delegation die nachstehenden Vor­schläge der Konferenz vor.

Bei der Ausarbeitung der Vorschläge ist die deutsch« Delegation davon ausge- gaugen. daß in Deutschland sowie in drei anderen Staaten die Abrüstung bereits seit einer Reihe vün Jahren durchgefuhrt ist, und zwar aus Grund einer F e st - s e tz u n g derjenigen Mächte, die den Ar­tikel 8 der Völkersiirndssahuna verfasst und die zugleich erklärt haben, daß diese Abrüstung den ersten Schritt zu der in der Satzung vorgesehenen allgemeinen Abrüstung bilden sollte. Sie wird daher von deutscher Seite als richtung­gebend für die Abrüstung sämtlicher Böl- kerbvndsmitglieder angesehen, zumal es tat Völkerbund rat grundsätzlich gleichberechtigte Mitglieder geben kann, von denen keines diskrimi­niert werden darf.

Grundsatz für die allgemeine Herab­setzung und Verminderung der Rüstungen, deren Festsetzung die Konferenz bewegt, kann- für sämtliche Bundesmitglieder und diejenigen Länder, die sich dieser Ab- rüstunasaktion anschlietzen, nur die Gleich­heit sei».

Die Mängel und Lücken des Entwurfs der vorherrschenden Abrüstungskommis- fion, die die deutsche Regierung veranlaßt haben, ihn abzulchnen, sind aus den Vor­behalten ersichtlich, die in dem Bericht der vorbereitenden Kommission Annahme gefunden haben. Die nachstehenden Vor­schläge die, ohne erschöpfend sein zu wol­len, die Auffassung der deutschen Regie­rung in großen Zügen wiedergeben, zielen darauf hin, eine wirkliche Rüftungsvermistderung und Be­grenzung durchzuführen. _ Die Vorschläge beruhen auf dem Grundsatz, daß künftig nur ein für alle Staaten in gleicher Weise geltendes Ab­rüstungssystem bestehen kann, das bei Einsetzung möglichst niedriger Riistungszahlen für alle Staaten eine ge­rechte und wirksame Lösung des Ab­rüstungsproblems ermöglichen würde. Sie tragen überdies der Notwendigkeit Rech­nung. die nationale Sicherheit der Völker, sowie dies in Artikel 8 der Satzungen vorgesehen ist, zu berück­sichtigen.

I. Landstreitkräfte

A. Personal.

1. Das Personal der Landstreitkräfte soll allgemein nur im Wege freiwil­liger Verpflichtungen rekrutiert werden.

2. Sollte sich diese Regelung auf der Kon­ferenz als undurchführbar erweisen und daher den Staaten die Wahl des Wehr­systems überlassen bleiben, so muß bei "Wehrvslichtheeren die ausgebildete

Memel protestiert

Meme*l, 17. Febr. Heute abend fand eine Sitzung des memelländischen Land­tages statt, auf deren Tagesordnung als einziger Punkt die Beratung der durch die gewaltsame Absetzung des Direktoriums des Memelgebietes geschaffene Lage stand. Schon zwei Stunden vor der Sitzung war der Zuhörerraum überfüllt. Der Abg. Kraus verlas namens der Volks- - und Landwirtschaftspartei (Mehrheitspartei) eine Erklärung, in der er auf die bekann­ten Vorgänge betreffend die Absetzung des Direktoriums und die damit in Zu­sammenhang stehenden Vorgänge einging und dann nachstehenden Antrag ein­brachte:

De, memelländische Landtag erhebt nachdrücklichen und feierlichen P r o t e st gegen die seit dem 6 Februar vorgekom­menen Eingriffe des Gouverneurs in die autonomen Rechte des Memelaebiets, die augenblicklich Gegenstand der Beratungen des Völkerbundes bilden. Der Präsident des Direktoriums, Böttcher, und Lan-

desdirektor Podszns werden auch jetzt noch interniert und Lande-direktor Szig- nad wurde durch Androhung von Eeuralt- maßnahmen, an der Fortführung der Ee- schstfte verhindert. Der Gouverneur hat mit der einstweiligen Führung der Prä- fidialgeschäfte den Landesrat Tolischus beauftragt und wiederum zwei Beamte des Direktoriums zur Wahrnehmung der Geschäfte des Landesdirektoriums beauf­tragt, eilte Regelung, die aber den Ge­setzen widerspricht und keine Billigung des Landtages erhalten kann. Der Landtag des Memelgebiets fordert die sofortige Aufhetzung aller Eewaltmaßnahmen und die Wiederherstellung verfasiungsmätziger Zustände.

Der Antrag der Mehrheitsparteien wurde mit allen Stimmen von llstks rechts geo^ die vier Stimmen der natio­nallitauischen Abgeordneten angenommen.

Der Rat beschwört Japan

Genf, 17. Febr. In dem gestern der japanischen Regierung übermittelten Ap­pell des Zwölferra les, der erst heute abend veröffentlicht werden soll, heißt es, wie wir zuverlässig erfahren, unter anderem:

Der Zwölferausschutz spricht den e r n st - l ich en Wunsch aus, daß Japan eine versöhnliche und kluge Haltung einnehme, angesichts der Tatsache, daß es Mitglied des Völkerbundes und ständiges Mitglied des Völkerbundsrates ist. Der Schanghaier Zwischenfall droht, den 4r= spriehlichen Verlauf der jetzt tagenden Abrüstungskonferenz zu gefährden. Dem ZwvlferauSschuß sind die Beschwerden Ja­pans wohl bekannt. Er hat deshalb auf Japan, das in den letzten Monaten seine internationalen Verpflichtungen lohal ge­halten hat, Vertrauen gesetzt. Der Zwöl- ferausschuh kann jedoch nur tiefes Be­dauern darüber aussprechen, datz die japanische Regierung sich nicht in der Lage sieht, eine Methode der friedlichen Rege­lung innerhalb der Bestimmungen des Völkerbundspaktes anzunehmen. Wir er­warten, daß Japan gegenüber der Welt­

öffentlichkeit nachweist, daß Me Aktion gerecht und maßvoll ist. Der Zwölfer- ausschuh appelliert dringend an das Ehrgefühl Japans in 4er Erwartung, daß Japan seine Verpflichtungen aner­kennen und das Vertrauen, das die Mächte der Welt auf Japan setzen, rechtfertigen wird.

Bomb«»erplosion in der internationalen Niederlassung in Schanghai.

fk. Schanghai, 18. Febr. Heute früh erfolgte im Zentrum der internationalen Nie­derlassung eine furchtbare Erplosion, die das Büro einer japanischen Firma schwer be­schädigte. Ein Chinese wurde getötet und vier verletzt. Wahrscheinlich war in dem Torweg des Gebäudes eine Bombe niedergelegt wor­den.

Die Lag« ht Schanghai. Uyeda fordert di« Zurückzirhung der chinesischen Truppen.

fk. Tokio, 18. Febr. Der Oberbefehls- .haber der japanischen Streitlräfte, General Upeda, hat heute früh 9 Uhr örtlicher Zeit die ultimative Forderung gestellt, dcch die chinesischen Truppen aus dem Gebiet von Schanghai zurückgezogen werden.

Reierve, die bekanntlich den Haupt- , beitanbteil des Kriegsheeres bildet, ange- | messen bewertet und ebenfalls in die j allgemeine Beschränkung ein­bezogen werden.

3.Staaten mit Milizsystem müssen auf jeden Fäll eine ihren besonderen Ver­hältnissen Rechnung tragende Berüäsich- tiflung finden.

4. Für die Offiziere ist ein möglichst niedriger, für alle Staaten gleicher Pro­zentsatz der Gesamtstärke des Personals festzusetzen, der nicht überschritten werden darf.

-5.-Die Polizei, die Gendarmerie und ähnliche Verbände, müssen be­grenzt und Bestimmungen umerworfen werden, die ihre militärische Ver­wendung aus i fließen.

B. Material.

6. Die Unterhaltung und Verwendung nach- stebender Kampfmittel soll ohne Ein­schränkung untersagt werden:

a) Außerhalb von Festungen und beseitig­ten Plätzen Kanonen über 77 Millimeter und Haubitzen über 105 Millimeter.

b) Innerhalb von Festungen und be­festigten Plätzen Kanonen über 150 Millimeter und Haubitzen über 210 Millimeter.

c) Minenwerfer aller Art mit einem Kaliber von üb er 15 0 Mil­li m e t er.

d)Kampflager jeglicher Art.

7. Die danach erlaubten Waffen sind für jeden Staat nach Art und Menge mit einheitlichen Zuschüssen als Erjatz für Ausfall lestzusetzen.

Allen denjenigen Staaten, die keine eigene Rüstungsindustrie besitzen, können außerdem gewisse Reservebestände

überlassen werden. Diejenigen Waffen, die über die zugelasfenen Mengen hinaus­gehend vorhanden sind, müßen ver­nichtet werden.

C. Befestigungen.

8. Die Anlagen und Unterhaltungen von Fe st ungen, befestigten Plätzen und Werken, die wegen ihrer Nähe zur Landesgrenze eine unmittelbare B e- brohung bes Nachbarstaates barstellen unb etwaige Maßnahmen bet Kriegsoerhütung beeinträchtigen konnten, sollen verboten werden. IWegen der Küstenverleidigung siege unter II C.)

II. Seestreitkräfte

A. Material.

9. Die Höchsttonnage der einzelnen Schiffe ist unter gleichzeitiger proportio­naler Vermeidung der Eesamttonnage herabzusetzen. Kein Kriegsfahr- zeug soll tünfiig eine größere Wasser­verdrängung als 10 000 Tonnen oder eingebaute Ee'chützlaliber von mehr als - 280 Millimetern haben.

10. Das Halten von Flug ^trägem wird allgemein untersagt, die, wie unter HI aufgesührt, das Halten von tiuftilreu« haften zu Lande und zu Wasser ver­boten werden soll.

11. Die U n t e r w a s s e r f a h r z e u g e sind abzuschassen und zu verbieten.

12. Folgende Begriffsbestimmungen werden, soweit es sich um i-pezralfahr- zeuge und von einer Begrenzung ausge­nommene Fahrzeuge handelt, eingeführt: a)Linienschiffe: Kriegsfall: euge mit einer Wasserverdrängung über 600 Tonnen oder einem Geschütz-Kaliber über 150 Millimeter;

b) Kreuz er: Kriegsfahrzeuge mit einer Wes erverdrängung über 800 Tonnen ober einem Geschützkaliber über 105 Millimeter.

c) 3 e r ft ö r e r: Kriegsfahrzeuge, beten Wasserverdrängung 800 Tonnen unb beien G.shütz-Kaliber 105 Millimeter nicht überschreiten.

13. Das nichtchwimmende Material her Ma­rine ist für jeben Staat nach Art und Menge festzusetzen.

B. Personal.

14. Das Personal der Marine soll allgemein nur im Wege der fr eis willigen Verpflichtung ret krutiert werden.

15. Für die Offiziere und Deck­offiziere ist ein gewißer Prozentsatz der Gesamtstärke festzusetzen, der nicht überschritten werden darf.

C. Befestigungen.

16. Die Küstenbefestigung kann grundsätzlich in dem gegenwärtigen Umfange bestehen beiden, jedoch sol­len Befestigungen, die na­türliche Wasserstraßen be­herrschen, verboten werden, um allen Rationen die freie unb un­behinderte Durchfahrt durch diese Waßerftraße zu ermöglichen.

III. Luststreitkräste

17.Die Unterhaltung jeglicher Quftftreitträf te wird ver­boten. Das gesamte bisher im Dienst und der Reserve und auf La­ger befindliche Material der Luft­streitkräfte ist zu zerstören mit Ausnahme der Waffen, die auf die Land- und Eeeftreitkräften zugebil­ligte Bestände übernommen werden.

18.Das Abwersen von Bomben jeglicher Art aus Luftfahrzeugen, so­wie die Vorbereitung hierfür ist ohne