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Nach den Bankfeiertagen

22.

Vermehrung der Reichsbanknoten Erhöhung des Diskonts

Harte Notverordnungen

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Wer bekommt Geld?

Bestimmungen über den Zahlungsverkehr

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15. Juli

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lungen in RM. 1931 entstanden fügt werden.

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Marburg a. Laba

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Sinne der Wechselordnung und Scheckgesetzes.

Rarburgtt rageSlumiger

stütznngen «nd Leistungen der öffentlichen «ad freien Wohlfahrts­pflege (Fürsorge),

) Leistungen an Berficherte der So» zialverficherung und wiederkehrende Leistungen an Berficherte aus an­deren öffentlichen oder privaten Bersicherungsverhältnifien,

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Handlungen wegen langfristiger Kredite bevorstehen, die Restriktion;

drittens besteht die absolute Notwendigkeit, den Zahlungsverkehr wieder in Gang pi bringen, da die Bankfeiertage nicht beliebig ausgedehnt werden können.

Man ist auch dem Gedanken nähergetreten, bei den Auszahlungen einen bestimmten Pro- zentsäh freizugeben. Bedenkt man aber, wenn von schätzungsweise zehn Millionen Spar- kvnteninhabern in Deutschland jeder nur 10 RM. verlangen würde, so würde das einen gewaltigen Betrag ausmachen, dessen Aus­zahlung unter den gegenwärtigen Umständen nicht zu verantworten wäre. Nach Ansicht der beteiligten Kreise kam es darauf an, tinen Weg zur Auflockerung des Zahlungs­verkehrs zu finden, der dort anfing, wo es unbedingt am notwendigsten ist. Dabei unter­liegen die neuen Einzahlungen, die nach dem

«le ^vberhesflf»« Stittmg* et- utefat sechsmal wöchentlich. S3e» ivgsprei« monatltch2.2OEM.an0- StiegL Zustellnngsgebübr, kmtch M« Post 2.45 SM. Für etwa durch MaschMendefett oder eie-

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Anzeiger für (das frühere kurhessische) Oberhesfen

Anzeiger der amtlichen Bekanntmachungen für Stadt und Kreis Marburgs

Ueberweisungen nicht vornehmen dürfen, gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzblatt I Seite 361) und des Artikels 2 der Zweiten Durchfüh­rungsverordnung vom 14. Juli 1931 (Reichsgesetzblatt I Seite ...) auch für den 16., 17. und 18. Juli 1931.

Diese Tage gelten als staatlich aner­kannte allgemeine Feiertage im

werd« sichtig!

Die von den Bankfeiertagen betroffe­nen Institute mit Ausnahme der Privatnotenbauken und der Deutschen Eolddiskontbank dürfen Barauszah­lungen in der Zeit vom 16. Juli bis einschließlich 18. Juli 1931 nur leisten, soweit der Empfänger die Zahlungs­mittel nachweislich benötigt zur Zahlung von

a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Bersorgungsgebührnifien «nd ähn­lichen Bezügen,

b) Arbeitslosen- und Krisenunter-

einer Beitragspflicht wirkt werden.

Berlin, 15. Juli. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931 wird verordnet:

§ 1-

1. Nach Ablauf der für den 14. und 15. Juli 1931 erklärten Bankfeiertage ist ein Zahlungsverkehr nach den folgenden Bestimmungen auszu­nehmen:

d) Steuern «nd sonstige öffentlichen Abgaben, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist.

3. Die Vorschrift des Absatzes 2 gilt ent­sprechend für den Ueberweisungsver- kehr. Ueberweisungen find jedoch un­beschränkt zulässig.

a) soweit sie erforderlich find, um die in Absatz 2 zugelassenen Bar­auszahlungen zu ermöglichen.

b) soweit sie sich innerhalb dessel­ben Institutes vollziehen,

e) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bewirkt werden,

d) soweit Leistungen an einem Ver­sicherungsträger zur Erfüllung

8 3.

Wird ein Schuldner durch die Klärung von Bankfeiertagen ober die

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4. Die Annahme von Einzahlungen unterliegt keinen Beschränkungen. Ueber Guthaben, die aus Bareinzah-

15. Juli borgenommen werden, nicht den so­eben erlassenen Vorschriften. Wichtig aber war vor allem die Wiedereinleitung des Ueberweisungsoerkehrs, bei der sich besonders Schwierigkeiten aus dem eingefrorenen Posten ergeben. Jetzt ist erreicht worden, daß wenig­stens für kleinere Beträge der Ueberweisungs« verkehr von Bank zu Bank, selbstverständ­lich mit Ausnahme der Reichsbank, wieder freigegeben wird. Es kann von jedem Hand­werker, Kleinhandelstreibenden ufw. als Kontoinhaber über die Hälfte seines Eut- habens, aber nur bis zum Höchstbetrage von 10000 Mark für die nächsten drei Tage verfügt werden, und zwar in der Weise, daß an allerdings schon bestehendeandere Konten überwiesen wird. Hierin ist auch der erste Schritt zur Wiederherstellung des Vertrauens zu sehen. Selbstverständlich besteht an den zuständigen Stellen das dringende Bedürfnis, so schnell wie nur mög­lich den Zustand voller Auszahlungen zu er­reichen. Die erlassenen Mahnahmen hofft man bald wieder, je nachdem es die weiters Entwickelung zuläht, allmählich abbauen zu können.

Sie Herabsetzung der Rotendeckungsgrenze

In Sachverständigenkreisen mißt man bet Herabsetzung der Deckungs- g e n z e, die von der Reichsbank vorge­nommen werden mutzte, keine allzu große Bedeutung bei. Man verweist darauf/datz die gesetzliche Deckungsgrenze von 40%; im Vergleich zu der von 33%% vor dem Kriege und der anderen Länder, dis Deckungsgrenzen bis zu 24% haben, sehr hoch ist. Bei aller Anerkennung des Gol­des als Eeneraldevise und als Wertmesser zwischen den verschiedenen Währungen ist man der Auffassung, datz die Stabilität einer Währung in erster Linie darauf be­ruht, datz ordnungsmäßiges Wechsel­material eingereicht und nicht mehr Geld in den Verkehr gebracht wird, als dieser braucht. Der Zahlungsmittelumlauf mutz unbedingt in der Hand der Reichsbank als Hüterin der Währung bleiben.

Wie wir bereits mitteilen konnten, ist an eine Aufhebung der Kredit- re st r i k t i o n seitens der Reichsbank nach der Erhöhung des Diskontsatzes von 7 auf 10% und der damit eingetretenen Kredit­verteuerung nicht gedacht.

Allerdings wird man, je mehr sich dis Diskontoerhohung auswirkt, in der Kredit­restriktion nachgeben können. Die autzer- gewöhnliche Erhöhung des Lom­bardsatzes von 8 auf 15% ist mit Rücksicht auf die eingefrorenen Kredite vorgenommen worden, weil erfahrungs­gemäß gerade für diese Kredite der Lom­bardkredit der Reichsbank zur Finanzierung gern in Anspruch genommen wird. Dis Reichsbank ist gezwungen, die Lombardbe­lastung, die nicht zur Deckung der Noten herangezogen werden kann, nach Möglich­keit niedrig zu halten, und da zur Zeit der Andrang zum Lombard besonders von den öffentlichen Stellen übermäßig groß ist, hat sie sich zu der übermäßigen Erhöhung des Lombardsatzes entschlossen, wobei allerdings fraglich ist, ob sie aus­reicht.

Erhöhung der Soll- und Habenzinsen seitens der Banken.

Berlin, 15. Juli. Wie WTB.-Han- delsdienst hört, haben die Mitglieder der Stempelvereinigung einschließlich ihrer sämtlichen Filialen beschlossen, Gelder zu Lohnzwecken nur an denjenigen Stellen abheben zu lassen, an denen bereits frü­her die Mittel zu Lohnzwecken abgehoben worden sind. Außerdem werden die Banken die Zahlung zu Lohnzwecken da­von abhängig machen, daß ihnen Lohn­listen vorgelegt werden, die von den ört-

llebersichl

Das Reichslabinett hat seine Be­ratungen zur Sicherung der Wirtschaft am Mittwoch abend abgeschlofiea »ad eine Rahmennotoerordauug verab­schiedet, in der vier Einzelfragen beson­ders geregelt find.

Die von der Reichsregierung am Mitt­woch abend veröffentlichte neue Notver­ordnung enthält Bestimmungen über die Regelung des Devisenverkehrs, die Ver­öffentlichung von Kursen, über den Bank­verkehr nach den Bankfeiertagen und all­gemeine Maßnahmen zur Sicherung des Zahlungsverkehrs. Ein weiterer Punkt stellt eine Zusatzverordnung zur Danat- Rotverordnung dar.

Im Rahmen der Maßnahmen der Reichsregierung zur Sicherung der Wirt­schaft hat die Reichsbank beschloßen, die Sold- »nd Devisendeckung für Roten unter 40 vom Hundert herabzusetzen. Zu gleicher Zeit ist der Diskontsatz auf 16 von Hundert und der Lombardsatz auf 15 vom Hundert er­höht worden.

Reichsfinanzminister Dietrich gab am Mittwoch abend int Berliner Rund­funk erläuternde Erklärungen zu der

Regelung der Wiederaufnahme des Zah­lungsverkehrs getroffenen Maßnahmen ohne fein . Verschulden verhindert, eine Zahlungsverbindlichkeit zu erfüllen, so gelten die Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung ober nicht rechtzeitigen Zah­lung nach Gesetz ober Vertrag eingetre­ten sinb, ober eintreten, als nicht einge­treten. Die aus Gesetz ober Vertrag be- ruhenbe Pflicht zur Zahlung von Ver­zugszinsen wirb hierburch nicht berührt. Der Schuldner kann sich auf die Vor­schrift des Satzes 1 nicht berufen, wenn er es unterläßt, die Verbindlichkeit un­verzüglich nach Beseitigung des Hinder­nisses zu erfüllen.

§4.

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1931 in Kraft.

Berlin, den 15. Juli 1931.

(Es folgen die Unterschriften.)

neuen Notverordnung ab, wobei er darauf hinwies, datz das Reich mit riick- f sichtslosen Maßnahmen sein f Haus in Ordnung bringen müsse.

Die Reichsregierung hat am Fälligkeits­tag, dem 15. Juli, an die BIZ. den un­aufschiebbaren Teil der deutschen Poung- Annuitäten bezahlt. Der Betrag wird der deutschen Reichsbahn zurückerstattet.

Die Reichsbank hatte im Laufe des t Mittwoch weitere Devisen-Zuflütze in einer Eesamthöhe von etwa 25 Millionen Reichsmark zu verzeichnen.

Nach der ossischen Z e i t u n n" werden von der Reichsregierung gesetz­liche Maßnahmen ergriffen, um wichtige Zweige der Privatwirtschaft und die gro­ben Geldinstitute staatlicher Aufsicht zu »nterstellen.

In Bankkreisen liefen gestern Gerüchte um, die davon sprachen, Reichsbankpräsi- öent Dr. Luther habe seinen Rücktritt erüärt und Dr. Schacht sei z« seinem Nachfolger ausersehen worden.

Auch am Nachmittag hielten sich die 8e- köchte von einem bevorstehenden Rücktritt

Reichsbankpräsidenten Dr. Luther hartnäckig. In unterrichteten Kreisen neigt *an der Ansicht z«, datz diese Behauptuu- sten etwas voreilig seien; sie werden aber *icht ausdrücklich in Abrede gestellt.

Sie Absichten der Regierung

: - Wie wir von unterrichteter Seite erfahren, die neuen Maßnahmen zur Regelung des Zahlungsverkehrs deswegen ergriffen worden, r veil

j »ine volle Aufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Sanffeiertogen nicht möglich

M wird. In erster Linie kam es darauf an, Ae Löhne und Gehälter sicherzustellen. Dabei Mßte unter allen Umständen vermieden wer-

, unnötige Erwartungen zu erwecken. Ulte es sich Herausstellen, daß Möglich- Men einer Auflockerung des Zahlungsver- JWs m größerem Umfange sich ergeben, rst beabsichtigt, dies sofort zu tun. Bei kfP Serien Maßnahmen handelt es sich um

Festsitzung eines,Uebergangregiines für " ä chsten drei Tage, welches ange- »er schwierigen Situation des deutschen

Zahlungsverkehrs allerdings große Här­te n aufweist.

Die Schwierigkeiten der Lage werden durch drei Tatbestände bezw. Willenstendenzen charakterisiert, die sich alle drei gegeneinander auswirken. Diese Tatbestände sind

erstens die Neigung der Bevölkerung, Bargeld an sich zu ziehen und infolge der wachsenden Unruhe zu behalten, infolgedesien weist auch der Rückfluß der Zahlungsmittel zur Reichsbank nach dem Ultimo einen ver­hältnismäßig geringen Umfang auf,

zweitens die Kreditrestriktion sei­tens der Reichsbank muß aufrechterhalten werden, und zwar in genereller, nicht in­dividueller Forderung, weil sich für die Reichs­bank der eiserne Zwang zu genereller Re­striktion ergab, um die letzten Devisenreste aus der Wirtschaft herauszupresien: zudem will das Ausland, mit dem neue Ver-