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Anzeiger der amtlichen Bekanntwachnngen für Stadt und Kreis Marburg,

Die neuen Retverer-mmgen

tember bis 1. April nächsten Jahres erhoben wird, beträgt 2,5 o. H. der Bruttobezüge

Das Waffenvervot

litten eines beut»

ii von

schen Landes auf der Jagd und bei Jagdschutz sowie auf den dazu gehörigen Hin- und 3ittrf=

wegen.

8 3.

von

der der.

Reichspräsidenten auf der Reichsverfassung hat jetzt folgenden

der ersten Notverordnung wie- eichshikfe, die vom 1. Sep-

Die Verordnung des Grund des Artikels 48 gegen Waffenmißbrauch Wortlaut erhalten:

Wbt

LMrszritMg

Montag, ttn A. Wi MS

St,174 65.3aetg, Marburg a.Labn

Der Airzeigenprets beträgt für bett 11 qespalt. Zeilemrnllimeter 0.08 GM., sog. kleine Anzeige« ttnb Familienanzeigen bei Barzahlung 0.07 GM., amtliche und aus­wärtige Anzeigen 0.10 GM. Bei schwierigem Satz sowie bei Platz» borschrkst 50%, Aufschlag. Sammelan zeigen 100 % Auf­schlag. Reklam.-Millitn. 0,40 GM. Jeder Rabatt gilt al« Barrabatt.

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^Oberhessijche Zeitung- er- chetnt sechsmal wöchentlich. Be- ugSprets«ouatlich2LVGM.a«s. schließl. Zustellungsgebühr, durch die Post 2^5 GM. Für etwa durch Streik. Maschinendefekt »der ele­mentare Sreigniste ausfallende Nummern wird kein Ersai- pe- etfW. Verlag Dr. §. Httzeroth. Druck der Unib.-Buchdrnckerei Zoh. Ang. Koch, Markt 21/23 Fernsprecher: Nr. 54. n. Nr. 65. Postscheckkonto: Amt Frankfurt a. M. Nr. 5016. Sprechzeit -et Redaktion von 1011 und

V-l Uhr.

rufs und auf den dazu gehörigen Hin- und Rückwegen.

3. Personen, die zum Führen von Hieb» oder Stoßwaffen behördlich ermächtigt sind. Die behördliche Ermächtigung wird von der zuständigen obersten Reichs- oder Landes­behörde oder der von ihr bestimtnten Stelle mit Wirkung für ihren Amtsbereich oder Teile davon allgemein oder für bestimmt zu bezeichnende Anlässe erteilt.

abzüglich der Kinderzulage. Die Bezieher von Aufiichisratstantiemen unterliegen der Reichshilfe mit 60 o. H. der im Jahre 1929 erzielten Einnahmen. Der Einkom­mensteuerzuschlag beträgt 5 v. H. für die Einkommen über 8000 Mark. Die Ledigen st euer besteht in dem Wegfall der Lohnsteuerabschläge und in einem Zu­schlag von 10 v. H. bei den Einkommen über 220 Mark monatlich. Befreit sind unver­heiratete Frauen, denen Kinderermäßigungen zustehen und Steuerpflichtige, die zum Unter­halt ihrer geschiedenen Ehefrau oder eines bedürftigen (Elternteils mindestens 10 v. H. ihres Einkommens aufwenden' Bei den ver­anlagten Steuerpflichtigen unterliegen, da der Ledigenzuschlag nur für sieben Monate gelten soll, nur 60 v. H. der Jahressteuer für 1929 dem Ledigenzuschlag.

2. Erschließung von Einnahmen für die , Gemeinden:

Um der Notlage der Eemeindehaushalte abzuhelfen, sollen die Gemeinden mft fo- foftiger Wirksamkeft das Recht erhalten, Bürger st euer und Gemeindebier- steuer zu erheben, die den Gemeinden zur Auswahl zur Verfügung gestellt werden. Ee- memden, deren Haushalte durch die Wohl­fahrtserwerbslosenfürsorge außerordentlich be­lastet sind, sollen daneben auch von den übrigen Getränken eine Gemein de ge- tränkesteuer erheben können. Nur, wenn die Realsteuersätze eine bestimmte Höhe über­schreiten, tritt die Verpflichtung zur Er­hebung der Bürgersteuer und dex Gemeinde-

8 4.

Sofern diese Verordnung nicht vorher auf­gehoben wird, tritt sie mit dem 1. April 1931 außer Kraft."

biersteuer ent, zu denen, je nach der Höhe der Realsteuern noch Zuschläge treten. Im Gegensatz zur früheren Vorlage wird eine Staffelung der ©Arger ft euer vor- geschlagen. Der Satz beträgt int allgemeinen 6. NM. Er ermäßigt sich für Personen, die nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen auf 3 RM. Er erhöht sich aber auf 25 RM. bei Einkommen über 8000 RM. und bann weiter auf 50, 100, 200, 500 bis 1000 RM. bei den höheren Einkommen.

3. Osthils«:

Die Notverordnungen über die Osthflfe verfolgen den Zweck, bis zum Inkrafttreten eines Osthilfegesetzes die dringendsten Maß­nahmen in die Wege zu leiten. Neben der tnt Haushalt vorgesehenen Ermächtigung, die für die Osthilfe bestimmten Mittel auszu­geben, soll die Beschaffung der für dieses 2ahr im Rahmen der ländlichen Siedlung und der Umschuldung erforderlichen Kre- ditHilfe sichergestellt werden. Zur Be­schaffung des Dauerkredfts für die ländliche Siedlung wird der Reichsregierung die Er­mächtigung zur llebernahme einer Garantie in Höhe von vorläufig 50 Millionen und zur Errichtung eines Siedlungsinstituts ge­geben. Für die Umschuldung stehen ins­gesamt 100 Millionen an Garantien zur Verfügung. Es ist zu erwarten, daß die preußische Staatsregierung gleichfalls einen entsprechenden Betrag bereitstellen wird. Der Vollstreckungsschutz wird in genau dem gleichen Umfange, wie ursprünglich vorgesehen, bis zum Ende des Jahres gewährt werden. Die

erforderlichen Anordnungen werden rn den nächsten Tagen bekanntgegeben.

4. Soziale Vorlagen:

, ,3n der Frage der Arbeitslosenver» sicherung wird die vom Reichstag nicht mehr verabschiedete Novelle im wesentlichen rn Kraft gesetzt. Es handelt sich um die Beitragserhöhung auf viereinhalb vom Hun­dert ab 1. .August und um Einsp'arimgsmaß- nahmen, die etwa 100 Millionen betragen. Die Höhe der Unterstützungen wird künftig in eine Beziehung zur Dauer der Anwart» schäft gebracht. Die Bestimmungen über die Unterstützung berufsüblicher Arbeitslosigkeit bleiben auch für den kommenden Winter auf» rechterhaften. Die normale Dauer der Sperr­fristen beträgt künftig sechs Wochen. Weiter wird die Waftezeft neu geregeft. Endlich ent» haft die Verordnung die schon oben mitge­teilte Beschränkung der Zuschußpflicht des Reiches.

Amh die Krankenverfichernng ist m. me Notverordnung eingezogen worden. Die Verordnung entspricht den Bestimmungen der ursprünglichen Vorlage. Die Kranken- scheingebühr ist auf 50 Pfg. festgesetzt worden. Ebenso find die Vestimmungen über Sie Be­teiligung der Versicherten an den Kosten für Arzneimittel auftecht erhalten worden. Der Krankenkaffenbeitrag muß auf Grund der Ver­ordnung neu festgesetzt werden. Schließlich enthält dieser Abschnitt die vom Reichstag nicht mehr verabschiedete Aenderung des Versorgungsrechts, die in der Haupt­sache den Zweck verfolgt, die Neuanmeldung von Kriegsbeschädigtenrenten auszuschließen.

5. Verhütung unwirtschaftlicher Preis- i bildmlgen:

Durch diese Verordnung wird die Reichs­regierung ermächtigt, unter bestimmten Vor­aussetzungen . durch Verwaltungsmaßnahmen unwirtschaftliche Preisbildungen auszuräu- men. Ferner kann die Reichsregierung Sie Eingangszölle solcher Waren, deren Erzeugung oder Verkehr durch Preisbindun­gen in unwirtschaftliche Bahnen gelenkt wird, aufgeben. Vor Erlaß einer dieser ^Maßnahmen soll die Reichsregierung die beteiligten Wirt» schastskreise hören und den Reichswirtschasts- rat um eine gutachtliche Stellungnahme er­suchen.

1. Haushalt und Deckungsmaßnahmen.

Die Reichsregierung hat davon abgesehen, den Nothaushalt, der am 31. Juli abläuft, ju verlängern. Sie hat vielmehr im In­teresse einer geordneten Haushaltsführung den Haushaltsplan für 1930, wie er sich nach den Beschlüssen des Reichstages in 2. Lesung ge­stattet hat, durch Notverordnungen in Kraft gesetzt. Neu aufgenommen sind lediglich Be­stimmungen, die die Reichsregierung ermäch­tigen, die für die Vorbereitung und Durch­führung der Reichstagswahl erforderlichen Beträge, ferner einen Betrag bis zu einer Million RM. anläßlich der Grubenkatasftophe bei Neurode und schließlich einen Betrag bis ZU 1,325 Millionen für die Mansfeld-AG. Zur Stützung des Kupfer- und Schiefer- Bergbaues berettzustellen. Ferner wird die Reichsregierung zur Ausgabe der im Haus­

haft für die Zwecke des Osthllfegesetzes vor- gesehenen Mittel auch vor Jnftafttreten eines Osthllfegesetzes ermächttgt. Die Earantteer- mädjtigung zur Förderung des deutschen Außenhandels ist im Jntereffe der Ent­lastung des ArbettsmarÜes auf 350 Mil­lionen verdoppelt worden. EnSlich ist eine (Ermächtigung zur llebernahme von Zms- garantien für die von der Reichsbahn zum Zwecke der Arbettsbeschaffung bis zum Be­trage von 250 Millionen zu begebenden Schuldverschreibungen vorgesehen.

Die Deckungsmaßnahmen bestehen wieder aus Reichshilfe, Einkommensteuerzuschlag und Ledigensteuer. Sie kehren im wesentlichen m

Die neue Reichsbahnanleihe.

Das Preußische Staatsministerium hat, wie derBerliner Börsenkurier" meldet, zur Ausgabe von Reichsbahnschatzanweisungen bis zum Bettage von 250 Millionen Mark seine Genehmigung erteilt. Der jähr­liche Zinsfuß beträgt 6 Prozent, die Laufzeit 5 ^ahre. Diese Genehmigung des Preußischen Staatsministeriums ist formaler Natur. Daß Sde Preußen die Genehmigung erteilt, daran, daß die Reichsbahngesellschaft ihren Sitz in Preußen hat und Anleihen prin­zipiell der Zustimmung der obersten Landes­behörde bedürfen. Der ganze Betrag dieser Emission steht noch nicht fest, er dürfte aber Mischen 100 und 150 Millionen Mark liegen. Nach den Informationen des Blattes dürfte der Emisfionskurs wahrscheinlich über 95 Pro­zent liegen. Wie derBörsenkurier" weiter hört, rechnet man in den Kreisen der Reichs­bahn fest damit, daß das Reich für einen be­stimmten Zeitraum, vielleicht für vier Jahre, Sie gesamten Zinslasten der Schatzanweisungs­emission übernimmt.

Wer gemeinsam mit anderen zu politischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint und dabei bewaffnet ist, wird mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft. Neben der Strafe kann die Waffe, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehört, eingezogen werden. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer be­stimmten Person nicht durchführbar, so kann auf die Einziehung Ser Waffe selbständig er­kannt werden. Die vorstehenden Bestimmun­gen finden keine Anwendung auf Personen, die kraft ihres öffentlich-rechtlichen Dienftver- hältniffes zum Führen von Waffen berechtigt sind, innerhalb der Grenzen dieser Berech­tigung.

Sung der gebundenen Preise an die ver- erte Wirtschaftslage und die gesunkene Kaufttaft sich zeitlich zu langsam und tu ihrem.Ausmaß unzulänglich durchsetze. Jn- folgedeffen sei u. a. das Verhältnis der Preise von Waren und Leistungen zueinander viel­fach in einer volkswirtschaftlich nicht gerecht­fertigten Weise verschoben worden. Dadurch werde die lleberwindung der wirtschaftlichen Not erschwert und verzögert. Bei dieser Sie öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdenden Lage müffe die Reichsregierung es sich angelegen sein lassen, Mißstände dieser Art zu beseitigen. Sie rechnet dabei auf die verständnisvolle Mitarbeit der beteiligten Wirtschaftskreise. Soweit diese jedoch im Einzelfalle nicht zu gewinnen sei, gebe die Verordnung der Regierung die Mittel in die Hand, das im Interesse der Gesamtheit Not­wendige auch gegenüber Widerstrebenden schnell und wi.rksam durchzusetzen.

Die Notverordnung des Reichs­präsidenten, die an die Stelle der vom Reichstag abgelehnten Deckungsvorlagen tritt, ist, obwohl sie äußerlich ein um­fassendes und vielgliedriges Werk darstellt, inhaltlich durchaus das Produtt eines Not­standes, der sofortige Abhilfe erheischte. Zwar kehren hier im wesentlichen, wenn auch mit einigen Zusätzen und Abände- , rungen, die Gedankengänge und sogar die Sätze wieder, die in den abgelehnten Vor­lagen enthalten waren, zwar ist der Etat nicht als ein Notetat, sondern unter Ausdehnung auf das ganze Haushatts- jahr 1930 festgesetzt worden, aber dennoch zeigen die Beschränkungen in wesentlichen Punkten, daß sich die Reichsregierung der Verpflichtungen genau bewußt war, die sich aus der Anwendung des Notstands- arttkels ergeben.

Das geht z. D. aus den Beschränkungen hervor, mit denen man an die Osthllfe herangegangen ist. Ursprünglich mit einem mehrjährigen Programm vorgesehen, ist sie jetzt nur auf die dringendsten Maßnah­men abgestellt, die zur Verhütung von Zu­sammenbrüchen erforderlich scheinen, durch die Ruhe und Ordnung gefährdet werden könnten. Das Gleiche gilt von der Er­schließung besonderer Einnahmen für die Gemeinden. Deren krittsche Notlage ist durch die Anforderungen der Wohlfahrts­pflege im inneren Zusammenhang mit der großen Arbeitslosigkeit so akut geworden, -daß auch hier, z. B. durch das Erliegen großer Gemeinden und ihre Anfähigkeit zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen, ein die Ruhe und Ordnung gefährdender Zustand nur allzu leicht eintreten könnte.

Daß die Frage der Arbeitslosenversiche­rung unter dem gleichen Gesichtswinkel ge- löst werden muhte, ist selbstverständlich.

Aber hier hat man versucht, einen neuen Weg zu beschreiten, der einigermaßen in der Richtung führt, wie sie sich logisch aus dem Wesen einer Versicherung ergibt; denn man hat die gesetzliche Darlehns- pflicht des Reiches zugleich mit der Deckung für den gegenwärtigen Fehlbetrag der Ver­sicherung für den Fall künftiger Fehlbe- ttäge auf die Hälfte des Mehrbedarfs beschränkt. Der Rest ist entweder durch Erhöhung der Einnahmen oder und dahin drängt die Entwicklung durch Einrichtung von Gefahrenklassen aufzu­bringen.

, Neu ist an dem Verordnungswerk ferner die Art und Weise, wie für den Finanzbe­darf der Gemeinden Sorge getragen wird. Sie erhalten das Recht, eine Bürgersteuer zu erheben, die chres Charakters als Kopf­steuer durch eine gewisse Staffelung ent­kleidet ist, ferner eine Gemeindebiersteuer (anstelle der vorher projektierten Schank­verzehrsteuer), und sie können eine von bei­den Steuern sofott erheben, müssen das sogar, wenn sie ihre Realsteuern im lau­senden Etatsjahr erhöhen wollen. Heber» dies können die Länder besonders not­leidenden Gemeinden die Erhebung einer allgemeinen Getränkeabgabe bewilligen. Dieser Seil der Verordnung trägt beson­ders deuttich den Eharatter einer vorüber­gehenden Notmahnahme, da die ursprüng­liche Absicht einer Sanierung der Ge- vieindefinanzen im großen Rahmen einer allgemeinen Finanzreform natürlich nicht anfgegeben werden wird.

Ser SnW

Die netten Notverordnungen, Sie am Sonnabend vom Reichspräsident und Reichs- regierung erlassen worden sind, zerfallen in fünf Abschnitte. Der erste Abschnitt betrifft ben Haushalt und die Deckungsmaßnahmen, Der zwette die Erschließung von Einnahmen für die Gemeinden, der dritte die Osthilfe, der vierte die sozialen Vorlagen, Arbeits- kosenoersicherung, und der fünfte die Verhü- timg unwirtschaftlicher Pr'

öbevhessische Zeitung

Anzeiger für (bas frühere kurheffische) Oberhessen

Auf Grund des Artikels 48 Absatz II der Reichsverfassung wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet verordnet:

8 1.

Wer außerhalb seiner Wohnung, seiner Ge­schäftsräume oder seines beftieveten Besitz­tums eine Waffe führt, die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen (Hieb- oder Stoßwaffe), wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, wenn mildernde Umstände vorliegen, mit Eeldsttafe bestraft.

Neben der Strafe kann die Waffe, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rück­sicht darauf, ob sie dem Täter gehört, einge­zogen werden. Ist die Verfolgung oder Ver­urteilung einer bestimmten Person nicht durchführbar, so kan nauf die Einziehung der Waffe selbständig erkannt werde-

8 2.

§ 1 findet keine Anwendung auf: 1. Per­sonen die kraft ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Führen von Hieb- gder Stoßwaffen berechtigt sind, innerhalb der Grenzen dieser Berechtigung.

2. Personen, die beruflich Hieb- oder Stoß­waffen zu führen pflegen, hinsichtlich dieser Hieb- oder Stoßwaffen bei Ausübung des Be-