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Anzeiger der amtlichen Bekanntwachnngen für Stadt und Kreis Marburg,
Die neuen Retverer-mmgen
tember bis 1. April nächsten Jahres erhoben wird, beträgt 2,5 o. H. der Bruttobezüge
Das Waffenvervot
litten eines beut»
ii von
schen Landes auf der Jagd und bei Jagdschutz sowie auf den dazu gehörigen Hin- und 3ittrf=
wegen.
8 3.
von
der der.
Reichspräsidenten auf der Reichsverfassung hat jetzt folgenden
der ersten Notverordnung wie- eichshikfe, die vom 1. Sep-
Die Verordnung des Grund des Artikels 48 gegen Waffenmißbrauch Wortlaut erhalten:
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LMrszritMg
Montag, ttn A. Wi MS
St,174 65.3aetg, Marburg a.Labn
Der Airzeigenprets beträgt für bett 11 qespalt. Zeilemrnllimeter 0.08 GM., sog. kleine Anzeige« ttnb Familienanzeigen bei Barzahlung 0.07 GM., amtliche und auswärtige Anzeigen 0.10 GM. Bei schwierigem Satz sowie bei Platz» borschrkst 50%, Aufschlag. — Sammelan zeigen 100 % Aufschlag. Reklam.-Millitn. 0,40 GM. Jeder Rabatt gilt al« Barrabatt.
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V-l Uhr.
rufs und auf den dazu gehörigen Hin- und Rückwegen.
3. Personen, die zum Führen von Hieb» oder Stoßwaffen behördlich ermächtigt sind. Die behördliche Ermächtigung wird von der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimtnten Stelle mit Wirkung für ihren Amtsbereich oder Teile davon allgemein oder für bestimmt zu bezeichnende Anlässe erteilt.
abzüglich der Kinderzulage. Die Bezieher von Aufiichisratstantiemen unterliegen der Reichshilfe mit 60 o. H. der im Jahre 1929 erzielten Einnahmen. Der Einkommensteuerzuschlag beträgt 5 v. H. für die Einkommen über 8000 Mark. Die Ledigen st euer besteht in dem Wegfall der Lohnsteuerabschläge und in einem Zuschlag von 10 v. H. bei den Einkommen über 220 Mark monatlich. Befreit sind unverheiratete Frauen, denen Kinderermäßigungen zustehen und Steuerpflichtige, die zum Unterhalt ihrer geschiedenen Ehefrau oder eines bedürftigen (Elternteils mindestens 10 v. H. ihres Einkommens aufwenden' Bei den veranlagten Steuerpflichtigen unterliegen, da der Ledigenzuschlag nur für sieben Monate gelten soll, nur 60 v. H. der Jahressteuer für 1929 dem Ledigenzuschlag.
2. Erschließung von Einnahmen für die , Gemeinden:
Um der Notlage der Eemeindehaushalte abzuhelfen, sollen die Gemeinden mft fo- foftiger Wirksamkeft das Recht erhalten, Bürger st euer und Gemeindebier- steuer zu erheben, die den Gemeinden zur Auswahl zur Verfügung gestellt werden. Ee- memden, deren Haushalte durch die Wohlfahrtserwerbslosenfürsorge außerordentlich belastet sind, sollen daneben auch von den übrigen Getränken eine Gemein de ge- tränkesteuer erheben können. Nur, wenn die Realsteuersätze eine bestimmte Höhe überschreiten, tritt die Verpflichtung zur Erhebung der Bürgersteuer und dex Gemeinde-
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Sofern diese Verordnung nicht vorher aufgehoben wird, tritt sie mit dem 1. April 1931 außer Kraft."
biersteuer ent, zu denen, je nach der Höhe der Realsteuern noch Zuschläge treten. Im Gegensatz zur früheren Vorlage wird eine Staffelung der ©Arger ft euer vor- geschlagen. Der Satz beträgt int allgemeinen 6. NM. Er ermäßigt sich für Personen, die nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen auf 3 RM. Er erhöht sich aber auf 25 RM. bei Einkommen über 8000 RM. und bann weiter auf 50, 100, 200, 500 bis 1000 RM. bei den höheren Einkommen.
3. Osthils«:
Die Notverordnungen über die Osthflfe verfolgen den Zweck, bis zum Inkrafttreten eines Osthilfegesetzes die dringendsten Maßnahmen in die Wege zu leiten. Neben der tnt Haushalt vorgesehenen Ermächtigung, die für die Osthilfe bestimmten Mittel auszugeben, soll die Beschaffung der für dieses 2ahr im Rahmen der ländlichen Siedlung und der Umschuldung erforderlichen Kre- ditHilfe sichergestellt werden. Zur Beschaffung des Dauerkredfts für die ländliche Siedlung wird der Reichsregierung die Ermächtigung zur llebernahme einer Garantie in Höhe von vorläufig 50 Millionen und zur Errichtung eines Siedlungsinstituts gegeben. Für die Umschuldung stehen insgesamt 100 Millionen an Garantien zur Verfügung. Es ist zu erwarten, daß die preußische Staatsregierung gleichfalls einen entsprechenden Betrag bereitstellen wird. Der Vollstreckungsschutz wird in genau dem gleichen Umfange, wie ursprünglich vorgesehen, bis zum Ende des Jahres gewährt werden. Die
erforderlichen Anordnungen werden rn den nächsten Tagen bekanntgegeben.
4. Soziale Vorlagen:
, ,3n der Frage der Arbeitslosenver» sicherung wird die vom Reichstag nicht mehr verabschiedete Novelle im wesentlichen rn Kraft gesetzt. Es handelt sich um die Beitragserhöhung auf viereinhalb vom Hundert ab 1. .August und um Einsp'arimgsmaß- nahmen, die etwa 100 Millionen betragen. Die Höhe der Unterstützungen wird künftig in eine Beziehung zur Dauer der Anwart» schäft gebracht. Die Bestimmungen über die Unterstützung berufsüblicher Arbeitslosigkeit bleiben auch für den kommenden Winter auf» rechterhaften. Die normale Dauer der Sperrfristen beträgt künftig sechs Wochen. Weiter wird die Waftezeft neu geregeft. Endlich ent» haft die Verordnung die schon oben mitgeteilte Beschränkung der Zuschußpflicht des Reiches.
Amh die Krankenverfichernng ist m. me Notverordnung eingezogen worden. Die Verordnung entspricht den Bestimmungen der ursprünglichen Vorlage. Die Kranken- scheingebühr ist auf 50 Pfg. festgesetzt worden. Ebenso find die Vestimmungen über Sie Beteiligung der Versicherten an den Kosten für Arzneimittel auftecht erhalten worden. Der Krankenkaffenbeitrag muß auf Grund der Verordnung neu festgesetzt werden. Schließlich enthält dieser Abschnitt die vom Reichstag nicht mehr verabschiedete Aenderung des Versorgungsrechts, die in der Hauptsache den Zweck verfolgt, die Neuanmeldung von Kriegsbeschädigtenrenten auszuschließen.
5. Verhütung unwirtschaftlicher Preis- i bildmlgen:
Durch diese Verordnung wird die Reichsregierung ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen . durch Verwaltungsmaßnahmen unwirtschaftliche Preisbildungen auszuräu- men. Ferner kann die Reichsregierung Sie Eingangszölle solcher Waren, deren Erzeugung oder Verkehr durch Preisbindungen in unwirtschaftliche Bahnen gelenkt wird, aufgeben. Vor Erlaß einer dieser ^Maßnahmen soll die Reichsregierung die beteiligten Wirt» schastskreise hören und den Reichswirtschasts- rat um eine gutachtliche Stellungnahme ersuchen.
1. Haushalt und Deckungsmaßnahmen.
Die Reichsregierung hat davon abgesehen, den Nothaushalt, der am 31. Juli abläuft, ju verlängern. Sie hat vielmehr im Interesse einer geordneten Haushaltsführung den Haushaltsplan für 1930, wie er sich nach den Beschlüssen des Reichstages in 2. Lesung gestattet hat, durch Notverordnungen in Kraft gesetzt. Neu aufgenommen sind lediglich Bestimmungen, die die Reichsregierung ermächtigen, die für die Vorbereitung und Durchführung der Reichstagswahl erforderlichen Beträge, ferner einen Betrag bis zu einer Million RM. anläßlich der Grubenkatasftophe bei Neurode und schließlich einen Betrag bis ZU 1,325 Millionen für die Mansfeld-AG. Zur Stützung des Kupfer- und Schiefer- Bergbaues berettzustellen. Ferner wird die Reichsregierung zur Ausgabe der im Haus
haft für die Zwecke des Osthllfegesetzes vor- gesehenen Mittel auch vor Jnftafttreten eines Osthllfegesetzes ermächttgt. Die Earantteer- mädjtigung zur Förderung des deutschen Außenhandels ist im Jntereffe der Entlastung des ArbettsmarÜes auf 350 Millionen verdoppelt worden. EnSlich ist eine (Ermächtigung zur llebernahme von Zms- garantien für die von der Reichsbahn zum Zwecke der Arbettsbeschaffung bis zum Betrage von 250 Millionen zu begebenden Schuldverschreibungen vorgesehen.
Die Deckungsmaßnahmen bestehen wieder aus Reichshilfe, Einkommensteuerzuschlag und Ledigensteuer. Sie kehren im wesentlichen m
Die neue Reichsbahnanleihe.
Das Preußische Staatsministerium hat, wie der „Berliner Börsenkurier" meldet, zur Ausgabe von Reichsbahnschatzanweisungen bis zum Bettage von 250 Millionen Mark seine Genehmigung erteilt. Der jährliche Zinsfuß beträgt 6 Prozent, die Laufzeit 5 ^ahre. Diese Genehmigung des Preußischen Staatsministeriums ist formaler Natur. Daß Sde Preußen die Genehmigung erteilt, daran, daß die Reichsbahngesellschaft ihren Sitz in Preußen hat und Anleihen prinzipiell der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedürfen. Der ganze Betrag dieser Emission steht noch nicht fest, er dürfte aber Mischen 100 und 150 Millionen Mark liegen. Nach den Informationen des Blattes dürfte der Emisfionskurs wahrscheinlich über 95 Prozent liegen. Wie der „Börsenkurier" weiter hört, rechnet man in den Kreisen der Reichsbahn fest damit, daß das Reich für einen bestimmten Zeitraum, vielleicht für vier Jahre, Sie gesamten Zinslasten der Schatzanweisungsemission übernimmt.
Wer gemeinsam mit anderen zu politischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint und dabei bewaffnet ist, wird mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft. Neben der Strafe kann die Waffe, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehört, eingezogen werden. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht durchführbar, so kann auf die Einziehung Ser Waffe selbständig erkannt werden. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, die kraft ihres öffentlich-rechtlichen Dienftver- hältniffes zum Führen von Waffen berechtigt sind, innerhalb der Grenzen dieser Berechtigung.
Sung der gebundenen Preise an die ver- erte Wirtschaftslage und die gesunkene Kaufttaft sich zeitlich zu langsam und tu ihrem.Ausmaß unzulänglich durchsetze. Jn- folgedeffen sei u. a. das Verhältnis der Preise von Waren und Leistungen zueinander vielfach in einer volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Weise verschoben worden. Dadurch werde die lleberwindung der wirtschaftlichen Not erschwert und verzögert. Bei dieser Sie öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdenden Lage müffe die Reichsregierung es sich angelegen sein lassen, Mißstände dieser Art zu beseitigen. Sie rechnet dabei auf die verständnisvolle Mitarbeit der beteiligten Wirtschaftskreise. Soweit diese jedoch im Einzelfalle nicht zu gewinnen sei, gebe die Verordnung der Regierung die Mittel in die Hand, das im Interesse der Gesamtheit Notwendige auch gegenüber Widerstrebenden schnell und wi.rksam durchzusetzen.
Die Notverordnung des Reichspräsidenten, die an die Stelle der vom Reichstag abgelehnten Deckungsvorlagen tritt, ist, obwohl sie äußerlich ein umfassendes und vielgliedriges Werk darstellt, inhaltlich durchaus das Produtt eines Notstandes, der sofortige Abhilfe erheischte. Zwar kehren hier im wesentlichen, wenn auch mit einigen Zusätzen und Abände- , rungen, die Gedankengänge und sogar die Sätze wieder, die in den abgelehnten Vorlagen enthalten waren, zwar ist der Etat nicht als ein Notetat, sondern unter Ausdehnung auf das ganze Haushatts- jahr 1930 festgesetzt worden, aber dennoch zeigen die Beschränkungen in wesentlichen Punkten, daß sich die Reichsregierung der Verpflichtungen genau bewußt war, die sich aus der Anwendung des Notstands- arttkels ergeben.
Das geht z. D. aus den Beschränkungen hervor, mit denen man an die Osthllfe herangegangen ist. Ursprünglich mit einem mehrjährigen Programm vorgesehen, ist sie jetzt nur auf die dringendsten Maßnahmen abgestellt, die zur Verhütung von Zusammenbrüchen erforderlich scheinen, durch die Ruhe und Ordnung gefährdet werden könnten. Das Gleiche gilt von der Erschließung besonderer Einnahmen für die Gemeinden. Deren krittsche Notlage ist durch die Anforderungen der Wohlfahrtspflege im inneren Zusammenhang mit der großen Arbeitslosigkeit so akut geworden, -daß auch hier, z. B. durch das Erliegen großer Gemeinden und ihre Anfähigkeit zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen, ein die Ruhe und Ordnung gefährdender Zustand nur allzu leicht eintreten könnte.
Daß die Frage der Arbeitslosenversicherung unter dem gleichen Gesichtswinkel ge- löst werden muhte, ist selbstverständlich.
Aber hier hat man versucht, einen neuen Weg zu beschreiten, der einigermaßen in der Richtung führt, wie sie sich logisch aus dem Wesen einer Versicherung ergibt; denn man hat die gesetzliche Darlehns- pflicht des Reiches zugleich mit der Deckung für den gegenwärtigen Fehlbetrag der Versicherung für den Fall künftiger Fehlbe- ttäge auf die Hälfte des Mehrbedarfs beschränkt. Der Rest ist entweder durch Erhöhung der Einnahmen oder — und dahin drängt die Entwicklung — durch Einrichtung von Gefahrenklassen aufzubringen.
, Neu ist an dem Verordnungswerk ferner die Art und Weise, wie für den Finanzbedarf der Gemeinden Sorge getragen wird. Sie erhalten das Recht, eine Bürgersteuer zu erheben, die chres Charakters als Kopfsteuer durch eine gewisse Staffelung entkleidet ist, ferner eine Gemeindebiersteuer (anstelle der vorher projektierten Schankverzehrsteuer), und sie können eine von beiden Steuern sofott erheben, müssen das sogar, wenn sie ihre Realsteuern im lausenden Etatsjahr erhöhen wollen. Heber» dies können die Länder besonders notleidenden Gemeinden die Erhebung einer allgemeinen Getränkeabgabe bewilligen. Dieser Seil der Verordnung trägt besonders deuttich den Eharatter einer vorübergehenden Notmahnahme, da die ursprüngliche Absicht einer Sanierung der Ge- vieindefinanzen im großen Rahmen einer allgemeinen Finanzreform natürlich nicht anfgegeben werden wird.
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Die netten Notverordnungen, Sie am Sonnabend vom Reichspräsident und Reichs- regierung erlassen worden sind, zerfallen in fünf Abschnitte. Der erste Abschnitt betrifft ben Haushalt und die Deckungsmaßnahmen, Der zwette die Erschließung von Einnahmen für die Gemeinden, der dritte die Osthilfe, der vierte die sozialen Vorlagen, Arbeits- kosenoersicherung, und der fünfte die Verhü- timg unwirtschaftlicher Pr'
öbevhessische Zeitung
Anzeiger für (bas frühere kurheffische) Oberhessen
„Auf Grund des Artikels 48 Absatz II der Reichsverfassung wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet verordnet:
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Wer außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines beftieveten Besitztums eine Waffe führt, die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen (Hieb- oder Stoßwaffe), wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, wenn mildernde Umstände vorliegen, mit Eeldsttafe bestraft.
Neben der Strafe kann die Waffe, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehört, eingezogen werden. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht durchführbar, so kan nauf die Einziehung der Waffe selbständig erkannt werde-
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§ 1 findet keine Anwendung auf: 1. Personen die kraft ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Führen von Hieb- gder Stoßwaffen berechtigt sind, innerhalb der Grenzen dieser Berechtigung.
2. Personen, die beruflich Hieb- oder Stoßwaffen zu führen pflegen, hinsichtlich dieser Hieb- oder Stoßwaffen bei Ausübung des Be-