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Anzeiger für (das frühere kurheffifchsj Oberhessen

Nr. IN 64.8ahrg. «ardiirs fl. Lahn

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Anzeiger der amtlichen Bekanntmachungen fnr Stadt und Kreis Marburg.

Das KsMeZst mit IsWßkN

18erlitt, 14. Juni. Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, ist am 14. Sunt um 11 Uhr vormittags der Staats­vertrag zwischen dem Freistaat Preußen und der römischen Kurie vom preußischen Mi­nisterpräsidenten Dr. Braun und dem päpstlichen Nuntius Pacelli unterzeichnet worden.

Dem Unterzeichnungsakt wohnten ferner die Staatsminister Dr. Becker und Dr. Höpker- Aschoff bei. Außerdem waren anwesend der Staatssekretär im Staatsministerium Dr. Weismann, der Staatssekretär im Kultus­ministerium Dr. Lammers, Ministerialdirek­tor Dr. Trendelenburg, Nuntiaturrat Aloys Centoz und P. Eduard Eehrmann.

Das Konkordat.

Sn Artikel 1 heißt es: Der Freiheit des Detenntnisses und der Ausübung der katho­lischen Religion wird der Preußische Staat den gesetzlichen Schutz gewähren.

Artikel 2 enthält den Hinweis, daß die ge­genwärtige Diözesanorganisation und Zirkum- skription der katholischen Kirche Preußens bestehen bleibt und in Aachen wieder ein bischöflicher Stuhl errichtet und das Kolle­gial- in ein Kathedral-Kapitel umgewandelt wird. Dem Bistum Osnabrück werden die bisher von seinem Bischof verwalteten Mis­sionsgebiete einverleibt. Dem bischöflichen Stuhle zu Paderborn wird der Metropoli­tan-Charakter verliehen. Der bischöfliche Stuhl von Breslau wird zum Sitze eines Metropolitan, das Breslauer Kathedral- zum Metropolitan-Kapitel erhoben. Der bis­her dem Bischof von Breslau mit unter­stehende Delegaturbezirk Berlin wird selbst­ständiges Bistum, dessen Bischof und Kathe- dral-Kapitel bei St. Hedwig in Berlin ihren Sitz nehmen wird. Weiter enthält Artikel 2 eine Reihe Einzelheiten über die Umbildung und Neuordnung kirchlicher Kreise.

Nach Artikel 3 können unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 kirchliche Acm- ter frei errichtet und umgewandelt werden falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden.

Artikel 4 enthält Bestimmungen über die Dotation der Diözesen und der Diözesan­anstalten, die jährlich 2 800 000 RM. be­tragen und im einzelnen gemäß besonderer Vereinbarung verteilt werden wird. Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß der Verfassung des Deutschen Reiches bleibk die bisherige Rechtslage der Diözesandotation Maßgebend.

Artikel 5 ordnet die Eigentumsverhält­nisse und andere Rechte der öffentlich recht­lichen Körperschaften, Anstalten und Stif­tungen der katholischen Kirche an ihrem Ver­mögen nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches.

Artikel 6 und 7 regeln die Neubesetzung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Stuh­les. Der Heilige Stuhl wird hiernach zum Erzbi'chof oder Bischof niemand bestellen, von dem nicht das Kapitel nach der Wahl durch Anfrage bei der preußischen Staatsregie­rung festgestellt hat, daß Bedenken politi­scher Art gegen sie nicht bestehen.

In Artikel 8 heißt es u. a.: Die Digni­täten der Metropolitan- und der Kathedral- Kapitel verleiht der Heilige Stuhl. Die Kanonikate der Kapitel besetzt der Diözesan­bischof abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Kapitels, und die Dom- vikarien besetzt der DiöZesanbischof nach An­hörung des Kapitels.

Artikel 9 besagt u. a.: Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird ein Geistlicher zum Ordinarius eines Erzbistums oder Bistums zum Weihbischof, zum Mit­glied eines Domkapitels, zum Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde oder zum Leiter oder Lehrer an einer Diözesan­bildungsanstalt nur bestellt werden, wenn er die deutsche Reichsangehörigkeit und das vorgeschriebene Studium erledigt hat. Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den genannten Er­fordernissen abgesehen werden. Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Bestel­lung eines Geistlichen zum Mitglied eines Domkapitels ober zum Leiter oder Lehrer an einem Diözesanseminar, wird die zu­ständige kirchliche Stelle der Staatsbehörde von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben. Eine entsprechende Anzeige wird alsbald nach

der Bestellung eines Vistums-(Prälatur)Ver- wesers, eines Weihbischofs und eines Ee- neralvikars gemacht werden.

Artikel 10. Im Falle der dauernden llebertragung eines Pfarramtes wird der Diözesanbischof gemäß Artikel 10 alsbald nach der Ernennung der Staatsbehörde von den Personalien des Geistlichen, mit beson­derer Rücksicht auf Absatz 1 dieses Ar-' Wels, Kenntnis geben.

Artikel 11 enthält Bestimmungen über die Präsentation auf Grund eines sogenannten Staatspatronats durch die Staatsbehörde.

Artikel 12 regelt die wissenschaftliche Vor­bildung der Geistlichen, für die die katho­lisch-theologischen Fakultäten an den Universi­täten in Breslau, Bonn und Münster und an der Akademie in Braunsberg bestehen bleiben. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde regelt sich entsprechend den für die katholisch-theologischen Fakultäten in Breslau und Bonn bestehenden Statuten.

Artikel 13 lautet: Die Hohen Vertrag­schließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschie­denheit über die Auslegung einer Bestim-

Ministerpräsident Dr. Otto Brau«.

mung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel 14 bestimmt die Inkraftsetzung des Vertrages nach Austausch der Ratifikations­urkunden, der in Berlin erfolgen soll.

Das Schlußprotokoll enthält übereinstim­mende Erklärungen der Vertragsunterzeich­ner, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages selbst bilden. In diesem heißt es u .a.:

Bei Bemessung der Dotation ist von dem derzeitigen Stande der Aufwendungen des Preußischen Staates für vergleichbare per­sönliche und sachliche Zwecke ausgegangen worden. Hierin etwa eintretende Aenderun- gen sollen bei der Dotation entsprechende Berücksichtigung finden. Das an einer öster­reichischen staatlichen Universität zurückgelegte philosophisch-theologische Studium wird ent­sprechend den Grundgesetzen gleichberechtigt, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden. Die übrigen Erklärungen des Schlußprotokolls enthalten lediglich Be­stimmungen für die Ausübung eines Lehr­amts der katholisch-theologischen Fakultät.

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Nuntius Pacelli.

Amtliche Erläuterungen.

Berlin, 14. Juni. Zu dem heute ver­öffentlichten Konkordat wurden der Presse von zuständiger preußischer (stelle noch einige Erläuterungen gegeben. Dabei wurde dar- auf hingewiesen, daß das Dokument nicht dte Ueberschrift „Konkordat" trägt, sondern „Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl". Nach staatlicher Auf­fassung kam es darauf an, nun auch das Ver­hältnis zur katholischen Kirche auf eine feste juristische Grundlage zu stellen, nachdem die Stellung der evangelischen Kirche bereits vor einigen Jahren neuzeitlich geregelt worden ist. Der neue Vertrag mit der Kurie soll den Boden für ein friedliches Zusammenarbeiten schaffen. Er ist aber bewußt möglichst auf die Behandlung der Fragen beschränkt wor­den, die bereits in den alten Verträgen ent­halten waren. Diese Tendenz kommt z. B. in der Formulierung der Einteilung und im Artikel 2 zum Ausdruck, wo vereinbart wird, daß die gegenwärtige Diözesanorganisation be­stehen bleibt. Die Notwendigkeit des neuen Vertrages ergebe sich daraus, daß zahlreiche Bestimmungen der Regelung aus dem Jahre 1821 überholt sind. Inzwischen sind terri­toriale Veränderungen eingetreten, allein schon durch den Versailler Vertrag, außer­dem aber auch Bevölkerungsverschiebungen, wie z. B. in Berlin, wo vor 100 Jahren nur einige zehntausend Katholiken wohnten, während ihre Zahl jetzt annähernd eine halbe Million ist.

, Dieser Verschiebung wird durch die Ein­richtung des Bistums in Berlin Rechnung ge­tragen. Die Regelung der finanziellen Fra­gen ist in dem neuen Konkordat von dem Gesichtspunkt ausgegangen, daß eine Er­höhung der Ausgaben für den Staat nur durch die Anpassung an die modernen Geld­

verhältnisse, nicht aber durch MehraufwM- dungen für die Einrichtung der neuen Aem- ter entsteht. Die Ausgaben für das Kirchen­regiment betrugen bisher 1,8 und Betragen nach dem neuen Vertrag 2,8 Millionen, also eine Million mehr als bisher. Die Zahl für die evangelischen Kirchen beläuft sich auf 3,5 Millionen. Dabei wird darauf hinge- wiesen, daß diese Surnmen im Verhältnis zu den Kosten der Pfarrerbesoldung keine sehr erhebliche Rolle spielen. Die Pfarrerbesol­dung erfordert bei der evangelischen Kirche 50,3 Millionen, bei der katholischen Kirche 21 Millionen RM. Die Differenz ergibt sich zum wesentlichen Teil aus dem Zölibat der katholischen Kirche, während bei den evange­lischen Pfarrern die Versorgung der Witwen und Waisen hinzukommt.

In der Oeffentlichkeit ist die Frage auf­geworfen worden, warum diese Neuregelung nicht einfach durch Gesetz erfolgt. Dazu wird unterstrichen, daß ja bindende Verein­barungen mit der Kurie bestehen, die nicht gelöst, sondern nur durch einen neuen Ver­trag ersetzt werden können. Die lange Dauer der Verhandlungen erklärt sich auch daraus, daß eine ganze Reihe von Fragen besprochen werden mußte, die in dem jetzt vorliegenden Vertrag nicht enthalten sind. Dazu gehört die Schule, die Pfarrerbesoldung, die Be­handlung der Orden und die Frage der Min­derheiten.

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Der Ministerpräsident dankte nach der Un­terzeichnung des Vertrages dem apostolischen Nuntius und seinen Mitarbeitern für die große Mühewaltung, die er dem Vertrags­wert gewidmet hat und sprach auch den Herren auf der preußischen Seite seinen Dank aus. Er sprach die Hoffnung aus, daß

(Fortsetzung si«h« Seite 2.)

Seine Tariferhöhung

Berlin, 14. Juni. Ter Reichstag er­ledigte heute die zweite Lesung des Ver­kehrsetats mit Ausnahme der Abstimmun­gen und überwies den von den Regie­rungsparteien eingebrachten Gesetzent. wurs über die Lex Brüning, wonach das 1300 Millionen Mark übersteigende Aus­kommen aus der Lohnsteuer nicht zur wei­teren Senkung dieser Steuer, sondern für soziale Zwecke verwendet werden soll, an den Steuer-Ausschutz.

Reichsverkehrsminister Dr. Steget« wald verteidigte seinen Etat im Reichs­tag. In den wichtigsten Punkten konnte das Programm nicht volle Klarheit brin­gen, denn die Zukunst der Reichs­bahn hängt noch im Ungewissen. Erst müssen zwischen Reichsverkehrsministe­rium, Reichsbahndirektion und Dr. Schacht die Verhandlungen abgeschlossen sein, dir sich aus dem Abschluss der Pariser Repara­tionskonferenz ergeben. Ob sie wesentliche Erleichterungen auch für die Reichsbahn bringen werde, war in der heutigen De­batte sehr umstritten. Einig waren aber alle Parteien darüber, dass eine Tarif» erhöhunabei der Reichsbahn für die Wirtschaft unerträg­lich sein würde.

Minister Dr. Stegerwald lehnte gleich­falls namens der Regierung eine Reichsbahntariferhöhung ab.

Der Minister schilderte die Geschäfts­lage, die in den letzten Jahren wenig gün- ftig gewesen sei. Die meisten Ausgaben hätte der hoye Personalbestand bedingt, der aber inzwischen von 1,1 Millionen aus 700 000 Menschen gurüch gegangen sei. Außerdem habe die Reichsbahn jährlich eine Milliarde an Reparationen aufbrin­gen müssen. Im Reichsverkehrsministe­rium ist ein Gesetzentwurf zur Herstellung neuer Berkehrsverbindungen in den Grenzgebieten ausgearbeitet worden, doch soll mit der Realisierung dieses' Projektes bis zur Besserung der allgemeinen Lage der Reichsfinanzen gewartet werden. Ob wir das wohl erleben werden? Sodann be­handelte der Minister das Problem der Wasserstrassenpolitik, wobei er den Mit­telland-Kanal als das Kernstück der ge­nannten Frage bezeichnete. Gestreift wurde ferner die von der Schweiz geplante Regulierung des Rheines von Bafel bis Straßburg .Von Kanalprojekten erwähnte der Minister den Hansa-Kanal, den Aachen-Rhein-Kanal, den Saar-Pfalz^ Kanal, den Elbe-Spree-Oder-Kanal und den oberschlesiischen Kanal. Ein Teil der Rede war der deutschen Luftfahrt gewid­met, die reichlich stiefmütterlich behandelt wird. Allerdings spielt aus diesem Gebiet die uns durch den Friedensvertrag aufer- legte Beschränkung des zivilen Luftver­kehrs eine große Rolle.

Der wachsenden Bedeutung des Kraft­wagenverkehrs soll nach der Erklärung des Ministers durch ein umfassendes Wege­bau und Wegeverbesserungsprogramm Rechnung getragen werden. Die verschie­denen Pläne für den Ausbau des Wasser- straßennetzes sollen in organische Verbin­dung gebracht werden. Die Abstimmungen wurden auf Montag vertagt.

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Brüssel, 14. Zuni. Wie Vingtirine Siede zu den Verhandlungen über die Frage der Markbanknoten, die, wie ge­meldet, heute nachmittag um 3 Uhr be­gonnen haben, berichtet, wird, solange man nicht zu einem Beschluss gekommen ' ist, keinerlei Mitteilung über den Fort­gang der Verhandlungen erfolgen, da bei­derseits der lebhafte Wunsch bestehe, jede Störung der Verhandlungen zu vermei­den.