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Anzeiger für (das frühere kurhefsifche) Oberheffen
Anzeiger der amtlichen Bekanntmachungen für Stadt und Kreis Marburg.
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M preußWe Strottnunfl tmm 8. August 1927 über das Beftasgm der vMeladstchrn Dienst- und Schul,rbäudr ist mit der vreußiichrn »erWnng unvereinbar"
Leipzig, 9. Juli- Der Sceaats- gerichtshof für das deutsche Reich ist unter dem Vorsitz Les Reichsgerichts-- Präsidenten Dr. Simons Montag vor- mtttag 10 Llhr in die Verhandlung über den sogenannton Potsdamer Flaggenstreit eingetrelen. Kläger sind der Potsdamer Magistrat und die Fraktion der Deutsch- nafrumolen Volksvarlei des vreußischen Landtages. Ersterer war vertreten durch den Oberbürgermeister von Potsdam, Dr. Dehms, letztere durch den Rechtsanwalt Dr. Everling <M. d. R.). Die Klage ist gerichtet gegen das Land Preußen, dessen Staatsministerium vertreten wird durch Ministerialdirektor Dr. Dadt und Rechtsanwalt Dr. Seelmann-Eggeber t - Berlin. Die Klage verlangt, der Staatsgerichtshof möge erklären, daß die Rotverordnung der preußischen Regierung vom 8. August 1927 betreffend die Beflaggung der Dienst- und Schulgebäude ungültig sei.
Der Berichterstatter Reichsgerichtsrat Schmitz trug zunächst
die Klagebegründung
vor. 2hrzufolge bestreitet der Magistrat der Stadt Potsdam hauptsächlich, daß die preußische Regierung das Recht habe, in dieser Frage durch gesetzgeberische Maßnahme einzugreifen. Es handele sich bei der Beflaggung der Dienstgebäude um Akte der Selbstverwaltung. Rach verfassungsmäßigem Recht sei es unzulässig, Angelegenheiten der Selbstverwaltung den Gemeinden und Gemeindeverbän- den "zu entziehen und durch Gesetz zu regeln. Die Reichsfarben seien Hoheitszeichen deS'Rei ches. Die Länder seien nur befugt, Bestimmungen über ihre eigenen Hoheitszeichen und deren Verwendung zu treffen. Sie könnten aber nicht einmal ihre eigenen Behörden, geschweige denn die Kommunalbehörden dazu anhalten, in bestimmten Farben zu flaggen. Cs könne sich immer nur um einen freiwillig angelegten Schmuck handeln. Selbst wenn ein Zwang in dieser Richtung durch die Reichsverfassung zugelassen wäre, könnte er nur seitens des Reiches ausgeübt werden. Jeder Staat könne den Flaggenzwang höchstens für seine eigenen Farben ausüben.
Aus dem Art. 70 der preußischen Verfassung gxhe hervor, daß den Gemeinden das Recht, selbständig über die Beflaggung zu befinden, nicht durch einfaches Gesetz genommen werden könne. Noch aveniger könne in dieses Selbstverwaltungsrecht durch eine Notverordnung eingegriffen werden.
Außerdem sei die von Preußen erlassene Notverordnung auch ein Eingriff in das städtifche Eigentumsrecht. Wenn die preußische Regierung angebe, daß der Hauptgrund für den Erlaß der Notverordnung die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gewesen fei, müsse entgegnet werden, daß die so gefährdete Sicherheit sicher durch Polizei- Maßnahmen hätte gewährleistet werden können. Eine Notverordnung zu diesem Zwecke sei notwendig gewesen.
Es handele sich bei der Notverordnung um einen Akt für rein parteipolitische Zwecke.
Reichstagsabgeordneter Dr. Everling betonte bei der Wahrnehmung des Standpunktes der Stadt Potsdam im weiteren Verlauf der Verhandlungen, daß das Dichtaufziehen einer bestimmten Flagge nicht aufreizend wirken
könne. Zur Begründung der Flaggennot- vervrdnung genüge nicht der Hinweis auf mögliche Zwischenfälle. Wenn man dann noch den Beschluß des ständigen Ausschusses des preußischen Landtages, der der Notverordnung zugestimmt habe, unter die Lupe nehme, so müsse doch gesagt werden, daß es nicht angängig sei, wie es dort geschah, daß für fehlende Zentrumsmitglieder im Ausschuß einfach Sozialdemokraten an Stelle dieser Zentrumsmitglieder einstehen dürften. Der preußische Staat handele in diesem Falle
absolutistischer als der absoluteste König
gehandelt habe. #
Abgeordneter Seelmann-Egge« beit erklärte für die Deutschnationale Fraktion des preußischen Landtages, seine Fraktion sei zu ihrem Einspruch gegen die
ff. paris, 10. Juni. Für die alsbaldige Räumung des Rheinlandes setzt sich ein großes amerikanisches Blatt in einem Leitartikel ein. Das Blatt erklärt, daß Reichskanzler Hermann Müller die Forderung nach Räumung des Rheinlandes mit größerer Berechtigung gestellt habe, als irgend ein Vorgänger.
Lin triftiger Grund für die Besetzung bestehe nicht.
Nur habe Frankreich mit dem Rheinland ein h a ndelsobjekt für die Reparationsregelung in den Händen. Der Nutzen dieses Vorteils könne aber überschätzt werden. Das amerikanische Blatt meint, daß der Weg zur Festsetzung der endgültigen Reparationssumme geebnet und die politischen Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich herzlicher gestaltet werden würden durch eine großmütige Handlung Frankreichs, die Strefemann stärken würde. Durch die Entfernung der letzten
Entwicklung Rechnung zu tragen und ein ®e,cti zu erlassen, das einer solchen Veränderung gerecht werde. Rach dem Urteil des Oberverwaltungsoerichts sei es einer Gemeinde verboten, demonstratio anders zu flaggen, als in den Landes- oder Reichsfarben. Die preußische Regierung beantrage, beide Klagen zurückzuweisen. Die öffentliche Sicherheit habe die Verordnung erforderlich gemacht. Die Beflaggung am 11. August sei eine dringliche politische Frage gewesen. Die öffentliche Sicherheit in den verschiedenen Gegenden Preußens sei aufs höchste gefährdet gewesen namentlich bei der besonderen Sachlage zum Verfassungstage und dem demonstrativen Verhalten der Leiter verschiedener Gemeinden. Die Dringlichkeit ergebe sich aus der Kurze der Zeit bis zum Ver- faffungstage. Die Verordnung verfolge keine parteipolitischen Zwecke. Es handele sich nicht um Parteifarben, sondern um die verfassungsmäßigen Farben des Reiches Die Zustimmung des ständigen Ausschusses sei ordnungsmäßig erfolgt.
Flaggennotverordnung schon entschlosien gewesen, bevor Potsdams Einspruch bekannt geworden sei. Nach Art. 61,6 (I) der Reichsverfassung sei ein Gesetz zu billigen. wenn es verfassungsmäßig zustande gekommen sei, was von der strittigen Notverordnung nicht gesagt werden könne.
Namens des preußischen Staatsministeriums betonte Ministerialdirektor Dr. B a d t, es sei innerhalb der preußischen Staatsregierung kein Mensch auf den Gedanken gekommen, den Umfang der Selbstverwaltung durch den Erlaß der Notverordnung einzuengen, aber
das Beflaggen habe im Laufe der Zeit eine ganz andere Bedeutung bekommen, als es dies früher gehabt habe.
Heute sei die Flagge der Ausdruck der Landeshoheit, und es könne keinem Gesetzgeber verwehrt werden, einer historischen
Schranke zu einer vollständigen deutschfranzösischen Freundschaft würde den beiden Ländern unermeßlich genutzt.
Auch ein französisches Blatt der bürgerlichen Linken beschäftigt sich erneut mit der Räumungsfrage und geht von dem Gedanken aus, daß gleichzeitig auch die französischen Verpflichtungen der früheren alliierten Staaten geregelt werden müßten. Das sei im Augenblick allerdings nicht möglich und deshalb könne auch unter den augenblicklichen Umständen von einer vollkommenen Befreiung des Rheinlandes noch nicht die Rede fein.
Die französische Regierung könne aber die Befreiung der zweiten Besatzungszone vor Ablauf von 18 Monaten anbieten
als ein Unterpfand des guten Willens, der Sympathien und des Vertrauens Frankreichs zu den Republikanern.
Das Urteil.
Der Staatsgerichtshof fällte schließlich folgende Entscheidung:
Die preußi'che Verordnung vom 8. August 1927 über das Beflaggen der gemeindlichen Dienst- und Schulgebäude ist mit der preußischen Verfassung unvereinbar.
Die Verfasiungswidrigkeit liegt, wie Reichsgerichtspräsident Dr. Simons in der Begründung ausführte, darin, daß die sachlichen Voraussetzungen des Artikels 55 der preußischen Verfassung für den Erlaß einer Rö verort nung inso'ern nicht gegeben se en, als drr Inhalt der No.vrrorL- nung auf den eigentlichen Zweck, d>« Verhütung von Zwischenfällen, zu beschränken, habe die preußische Regierung d'e Ee- legcnh.it ergriffen, um das gesamte Flaggenrecht zu regeln. Das bedrule aber eine (Üoniesuns siebe Sette zj
Nm den «keßen MiameniWien
Nur wenige Tage trennen uns von dem Beginn der großen Parlamenisferien in Deutschland. Landtag und Reichstag sind nach einer kurzen Zwischenpause wieder zusammengetreten. Während der Deratungs» stoss des Preussischen Landtages von weniger großem Interesse ist und reibungslos erledigt werden dürfte, kann man im Reichstag noch mit sehr bewegten parlamentarischen Verhandlungen rechnen. In der Regierungserklärung ist dem Reichstag die Aufgabe zu- gewiesen worden, vor den Sommerferien nach Möglichkeit drei Hauptfragen zu erledigen: Amnestie, Nationalfeiertag und Lohnsteuer- fenkung. In der Amnestie ist unter den Parteien eine Einigung erfolgt, die auch der Opposition die Zustimmung ermöglicht, weil die Vergehen mit tödlichem Ausgang, wenn auch nicht amnestiert, so doch vom Zuchthaus auf 7Vü Jahre Gefängnis straf gemildert werden. Es steht allerdings noch die Zustimmung der Länder aus, die verfassungs- ^rechtlich notwendig ist. In den beiden anderen Fragen war bis Montag abend noch nicht zu übersehen, ob und in welcher Weise sie vom Reichstag erledigt werden können. Das Schicksal des Nationalfeiertages hängt allein vom Plenum ab. Bei der Vorlage handelt es sich um eine Reichsrats-Ent- fchliehung, der die Parteien frei und ohne Bindung gegenüberstehen. Das Schicksal der Vorlage ist ungewiß. Die volksparteiliche Rcichstagsfraktwn hat bis jetzt ihre ablehnende Haltung nicht geändert. Zudem weiß man ja auch, daß selbst innerhalb des Zentrums und der Bayerischen Volkspartei die Meinungen über den Nationalfeiertag auseinandergehen. Das Zentrum hat zwar- bei früheren Gelegenheiten sich grundsätzlich für die Schaffung eines besonderen Ber- fassungstages erklärt. Es will aber nicht den 11. August selbst, sondern, mit Rücksicht auf die Landbevölkerung den auf den 11. August folgenden Sonntag zum allgemeinen nationalen Feiertag erhoben wissen. Neuerdings hat die Zentrumsfraktion zu der Frage noch nicht abschließend Stellung genommen. Auch in der Frage der Lohnsteuersenkung haben sich Schwierigkeiten ergeben. Grundsätzlich werden wohl von keiner Partei gegen die Lohnsteuersenkung Bedenken erhoben, umsoweniger, als die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Aktion durchaus gegeben sind. Man hat sich aber noch nicht geeinigt, in welcher Form die Steuersenkung durchgeführt werden soll. Eigentlich sieht die „lex Brüning", die hierfür maßgebend ist vor, daß die Familienermäßigungen und der steuerfreie Lohnbetrag erhöht werden müssen. Der letzte Reichstag hat aber in Abweichung von dieser Vorschrift die Steuersenkung in der Weise vorgenommen, daß di: Steuerbeträge bei allen Einkommen bis zu 8000 Reichsmark bis zu 15 Prozent gesinkt wurden. Die ursprüngliche Regelung trug ausgesprochen sozialpolitischen Charakter. Man weiß aber noch mcht, welcher Methode man jetzt den Vorzug geben wird. ’
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Am Sonntag und Montag fand im Reichstag die angekündigte Sitzung der Parteider- tretung der Deutschnationalen Dolkspartei statt. In einer ausgedehnten Beratung wurde zu der augenblicklichen politischen und parlamentarischen Lage Stellung genommen und gleichzeitig auch der viel erörterte Fall L a m- bad) behandelt. Im Falle Lambach faßte die Parteivertretung mit großer Mehrheit eine Entschließung, in der ausgesprochen wird, daß die Parteivertretung der von der Fraktion gegen Lambach ausgesprochenen Mißbilligung im vollen Umfange Beitritt. Alle weitergehenden Anträge wurden den satzungs- gemäß zuständigen Körperschaften als Material überwiesen. Gleichzeitig bekannte sich* die Parteivertretung zu dem monarchischen Grundgedanken des Parteiprogramms. Auch der Parteioorstand hat sich in einer besonderen £ijung am Sonntag mit dem Fall Lambach beschäftigt. Der Parteivorstand hat gegen Ende ferner Sitzung einen Beschluß mit allen gegen eine, und zwar die Stimme des Abgeordneten Hugenberg, gefaßt, i i dem es abgelehnt wird, zu dem Aus^chlußantrag Lambach von Parteioorstandswegen Stellung zu nehmen.
Am Schluß der Beratungen am Montag wurde folgende Entschließung einstimmig angenommen: „Ser Parieioertretung b.lligt einstimmig die Oppositionsstellung der Reichs- tagsfrasiion, wie sie in Reden der Fraktionsvertreter zum Ausdruck gekommen ist und ersucht tu Fraktion, die Politik, der Deutsch- nationalen Volkspartei auf dieser Basis weiterzuführen^' Der Entwurf zu dieser En-
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