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iDber&eiütec Zeitung, SClarbutg a. ü. Mittwoch, bin 25. August 1*325

Slr. 19b

Amtliche Bekanntmachungen -es Landratsamtes Marburg

Berufs- (Fortbildungs-)schulsatzung des Landkreises Marburg.

Auf Erund,bes Gesetzes bett, die Erweite- rung der Berufs-(Fort3ildungs-)schulvflicht rom 31. Juli 1923 (Pr. Ges. 6. 367) in Ver­bindung mir den §§ 120, 142, 150 der Gewer­beordnung, sowie auf G-rund des Gesetzes über das Diensteinkommen der Gewerbe- und Han- delslebrer und Lebrerinnen an den gewerb­lichen, kaufmännischen und bauswirtschaft- lichen Berufsschulen vom 10. Juni 1921 (Ges. e. S. 421) in dxr Fassung vom 17. 10. 1922 und des Gesetzes über die Erhebung von Lchulbeiträgen bei ländlichen und gärtneri­schen Fortbildungsschulen vom 14. März 1924 (Gei. S. S. 179) bat der Kreistag nach Än­derung der Organisationen und Vertreter der Landwirtschaft des Handels, der Kaufmann­schaft, des Gewerbes und beteiligter Arbeit- nebmer für den Kreis Marburg mit Ans- nnbme der Stadt Marburg folgende Satzung erlassen:

8 1.

Errichtung von Verufs-(Fortbilduugs)schulen.

Der Landkreis Marburg errichtet je nach Bedarf in den Orten des Landkreises Berufs- tctortbild!!ngs-)schulen.

§ 2.

Schulpflicht.

1- Sämtliche im Landkreis Marburg be- schciitigten oder wobnbaften Jugendlichen männlichen und weiblichen Geschlechts unter 18 Jab reu soweit sie gewerblich beschäftigt sind, sind nach ihrer Schulentlassung zum Be- sull,e der für sie zuständigen Berufs-(Fort- bildungs-)schule verpflichtet, soweit nicht Be­freiung nach den §§ 5 und 8 dieser Satzung eintritt.

2. Arbeits- und Berufslosigkeit heben die Schulpflicht auf.

§ 3.

Freiwilliger Schulbesuch.

1. Jugendliche, die nach § 2 dieser Satzung nicht berufsschulvtltchttg sind, können auf An­trag zum Schulbesuch zugelassen werden.

2. Ueber die Zulassung entscheidet der De- rufs(Fortbildungs-)schulvorstand (§ 14) ge- maB den vom Kreisberufs- (Fortbildungs-) schulausschuh (§11) aufgestellten Grundsätzen. Aon diesen Schulern kann ebenfalls ein Schul­geld erhoben werden. Die Höbe des Schul­geldes dieser Schuler soll nach Möglichkeit die nach § 17 festzusetzenden Beiträge nicht über­schreiten.

§ 4.

Rahen der Schulpflicht.

Die Verufs-(Fortbildungs-)jchulpflicht rubb wlange der Schulpflichtige eine öffentliche Fach- ober Jnnungs- bezw. Fachvereinsschule oder eine Privatschule besucht, die von der vchulauisichtsbebörde als genügender Ersan m fbe« iolange er während min­destens 24 Wochenstunden am Unterricht einet anderen öffentlichen Schule ober einer vom «taat genehmigten unb beaufsichtigen Privat- schule teilnimmt.

§ 5.

Befreiung von der Schulpflicht.

Wer bas Abschlußzeugnis einer nach § 4 an- ertannfen Schule erworben bat, ober eine Ausbilbung nachweist, bie den Besuch der Be­rufsschule entbehrlich macht, ober bas Zeugnis über bie bestandene Gesellenprüfung vorlegt wirb von bem Besuche ber Berufs-(Fortbil- dungs-)schule befreit.

-Die Heranziehung ber in Absatz 1 Benann­te" 5" ber Halste ber für bie Berufs-(Fortbil­dungs-) schulen des Schulbezirks festgesetzten Stundenzahl zu einem anderen, für sie geeig­neten Ersatzunterricht, kann von dem Schül- votstand angeordnet werden. '

§ 6.

^Befreit werden können bie Schulpflichtigen bie wegen geistiger ober körperlicher Gebrechen dem Unterricht ber Berufs-(Fortbildungs-) ichule nicht zu folgen vermögen.

§ 7.

Ausschluß vom Unterricht.

,f^utvili"ie *deren Lebensführung eine ernstbatte^vst^rdung ihrer Mitschüler be- rurv>e ober bie wegen eines Vet-

Alraft finb, können nach Anhörung ^ig^ndamtes burch ben Berufs-(Fortbil- -ig--)lichulvorstanb von dem Besuche bet toeru« - (irortbilbungs-)schule ausgeschlossen werden. 11

§ 8.

Frühere Beendigung der Schulpflicht.

u"$ Schülerinnen, die die Berufs--- (Fortbilbungs-)schule 3 Jahre lang besucht und nach dem Urteil des Schulleiters unb bei beteiligten Lehrer bas Lehrziel ber Schule er­reicht haben, können vor Vollenbung bes 18. Lebenswahres (§2) aus bet Schule entlassen werden.

8 9.

Pflichten der Arbeitgeber.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet:

1. die von ihnen beschäftigten Berufs-(Fort- bildungs-)schulvflichtigen spätestens am 7. Ta­ge nach Eintritt in das Arbeitsverhältnis bei dem zustänbigen Schulleiter schriftlich anzu- melben unb spätestens am 7. Tage nach bem Austritt ebenba schriftlich abzumelben,

, 2. ihnen bie zum georbneten Schulbesuch nö­tige freie Zeit zu gewähren unb sie zum pünkt­lichen unb regelmäßigen Schulbesuch anzu- halten,

3. Schulbeiträge in ber vom Schulbesuch festgesetzten Höhe zu zahlen.

Auf bie gesetzlichen Vertretet ber Schul­pflichtigen finben bie Vorschriften unter Ziffer 2 unb wenn bie Schulpflichtigen in keinem Arbeitsverhältnis stehen, auch die Vorschriften

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unter Ziffer 1 unb 3 entsprechenbe Anwen- bung.

Die Arbeitgeber, für bie in keinem Arbeits- Verhältnis ftebenben Schulpflichtigen bie ge­setzlichen Vertreter, haben bem Schulvflichil- .gen, bet burch Krankheit am Besuche bes Un­terrichts oerbinbert gewesen ist, eine Bescheini­gung über ben Crunb ber Verbinberung mit­zugeben. Dauert bie Verbinberung länger als eine Woche, so ist eine entsprechenbe Beschei­nigung nach Ablauf bieser Woche an ben Schulleiter einzureichen. Von ber Wiederauf­nahme der Arbeit durch den Schulpflichtigen ist dem Schulleiter am nächsten Schultag Mel­dung zu machen.

Wünschen die Arbeitgeber ober bie gesetzlichen Vertreter aus befonberen ffirünben eine Be­freiung bis Schülers für einzelne Tage ober Stunben ober für längere Zeit, fo haben sie vorher unter Angabe ber Erünbe bie Geneh­migung bes Schulleiters so rechtzeitig zu be­antragen, daß bieser nötigenfalls bie Entschei- bung bes Schulvorstanbes einholen kann.

§ 10.

Pflichten der Schüler.

,Schulordnung.

Zur Sicherung ber Otbnung in ber Betufs- (Fottbilbungs-)fchule, ber wirksamen Ertei­lung bes Unterrichts unb ber Eerteichung bes Erziehungszieles ber Berufs-(Fortbilbungs-) schule wirb folgendes bestimmt:

Die Schulpflichtigen haben:

1. sich auf dem Wöge zu und van der Schule, sowie in der Schule, sich jeglichen Unfugs und Lärmens zu enthalten; Rauchen und Alkobol- genutz in den Schulräumen und im Unterricht, auf dem Schulgrundstück, sowie auf dem Wege ZU und von der Schule zu unterlassen.

2. sich zu den für sie bestimmten Unterrichts­stunden und Schulveranstaltungen pünktlich einzufinden und bis zum Schlüsse daran teil­zunehmen, unb bürfen ohne eine nach bem Er­messen bes Schulleiters ausreichenbe Entschul- bieung ben Unterricht nicht versäumen,

3. zum Unterricht sauber unb in orbentlicher Kleibung zu erscheinen,

4. bie notwenbigsten Lernmittel in gutem Zustande zum Unterricht mitzubringen. (Im llnvermögensfall sind sie durch den Arbeit­geber zu beschaffen),

5. dem Schulleiter und den Lehrern in und außerhalb ber Schule stets mit Achtung unb Ehrerbietung zu begegnen unb ihren durch die Ausgaben der Schule bedingten Anordnungen Folge zu leisten,

6- die Schulgerätschaften und Lehrmittel nicht zu Derberben ober zu beschädigen,

7. die ihnen von ben Lehrern aufgegebenen Häuslichen Arbeiten pünktlich unb sorgfältig anzufertigen unb auf Anweisung mit ber Unterschrift ber Arbeitgebers ober gesetzlichen Vertreters versehen, vorzulegen.

8. bem Schulleiter unverzüglich ibVen eige­nen WoHnungs- unb Arbeitswechsel, sowie e- ben Wohnungswechsel ihres Arbeitgebers ober gesetzlichen Vertreters anzuzeigen.

§ 11.

Kreis-Berufs-(Fortbildungs-)schulausschuß.

1. Die Berufs-(Fortbilbungs-)schulen bes Kreises werben von einem Kreisberufs-(Fort- bilbungs-)schulausschuß verwaltet, ber sich zu- sarnrnensetzt aus:

1. bem Lanbrat als Vorsitzenben des Kreis­ausschusses, ober seinem gesetzlichen Stell­vertreter als Vorsitzenben,

2. dem Schulrat des Kreises,

3. dem Kreismedizinalrat,

3. dem Direktor der landwirtschaftlichen Schule,

5. dem Direktor der gewerblichen Verufs- (Fortbildungs-)schule in Marburg,

6. bem Vorsitzenben bes Bürgermeisterverban- bes.

7. brei Vertretern ber Lehrerschaft (a für bie lanbwirtschaftlichen-, b für die gewerbli­chen Berufsschulen.

8. dem Kreisjugendpfleger,

9. fünf Arbeitgebern, ...

10. fünf Arbeitnehmern.

2. Der Kreistag unb ber Kreisausschuß eni- senben aus der Reibe ihrer Mitglieder je einen Vertreter mit beschließender Stimme zu ben Sitzungen bes Kreis-Berufs-(Fortbil- bungs-)schulausschusses.

3 Der Vorsitzende ist berechtigt jederzeit Fachberater zu den Sitzungen heranzuziehen.

4. Die In dem Absatz 1 unter 7, 9 unb 10 bezeichneten Mitglieder, sowie je ein Stell­vertreter. werben vom Kreisansschutz nach An­hörung her Berufsstände bezw. Organisatio­nen gewählt.

5. Die in Absatz 1 unter 2 bis 10 bezeichne­ten Mitglieder, sowie ihre Stellvertreter, wirken ehrenamtlich und werden auf 3 Jahre gewählt, sie sind soweit erforderlich, von der Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen.

6. Stehen Berufsschulfragen für das weib­liche Geschlecht zur Beratung, müssen minde­stens 2 weibliche, mit dem Beruf-(Fortbil- dungs-)schulwesen vertraute Personen, von denen je eine aus bem Kreise ber Arbeitgeber« unb der Arbeitnehmerjefi oft, nach Anhörung von Vertretern dieser Berufsgruvven, vorn Kreisausschuß gewählt werden, mit vollem Stimmrecht an den Sitzungen teilzunehmen.

Die unter Ziffer 2 bis 8 bezeichnete Perso­nen haben nur beratende Stimme.

§ 12.

Aufgaben des Kreis-Berufs-(Fortbildungs-) schulausschusses.

Der Kreis-Berufs-(Fortbildungs-)schulaus- schuß beschließt über alle, die allgemeine Or­ganisation und Verwaltung der Berufs-(Fort- bildungs-)schulen betreffenden, Angelegenhei­ten nach einer besonderen Verwaltungsorb- nung, welche vom Kreisausschuß zu «erlassen ist.

§ 17.

Aufbringung der Kosten.

Die Einrichtungs- unb Unterhaltungskosten werben aufgebracht:

a) durch Schulbeiträge ber Arbeitgeber und ber Eltern ber Schüler,

b) burch Staatszuschüsse,

c) durch Zuschüsse ber Gemeinden, d) durch Zuschüsse bes Kreises.

§ 18.

Schulstrafen. *

Leichtere Zuwiberhanblungen ber Schul­pflichtigen gegen bie Vorschriften bes 8 10 bieser Satzung werben burch Schulstrafen ge- ahnbet.

Solche sinb:

1. Verweise burch ben Lehrer, ben Leiter, bas Lehrkollegium ober ben Schulvorstanb, gegebenenfalls unter münblicher oder schrift­licher Mitteilung an bie Eltern, gesetzlichen Vertreter. Erzieher ober Arbeitgeber.

2. Nachsitzen.

3. Schulhaft bis zu 6 Stunben während bei schulfreien Zeit.

Freiwillige Schüler können mit Verweisung von der Schule bestraft werden.

§ 19.

Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen bie Bestim­mungen bieser Satzung werben, soweit nicht Bestrafungen im Wege ber Schulzucht gemäß § 18 bieser Satzung erfolgt, nach § 9 des Ge­setzes vom 31. Juli 1923 mH Eelbstrafe bis zum Machen Betrage bes Lohnes, ben der Schulpflichtige für den Tag der Schulver- säumnis verdiente, im llnvermögenssalle mit entsprechender Saftstrafe für jeden Fall be­straft.

Bei Jugendlichen, die keine oder nur eine geringe Vergütung (Taschengeld) beziehen, ist ber ortsübliche Lohnsatz für gleichaltrige Jugendliche ber Bestrafung zu Erunbe zu le­gen, Sachbezüge (freie Wohnung, freie Be­köstigung sinb mit bem von bem zustänbigen Versicherungsamt hierfür festgesetzten Betrag anzurechnen.

§ 20. ,

Inkrafttreten.

Diese Satzung tritt mit bem Tage ihrer Ver­öffentlichung im Kreisblatt in Kraft. In ben Eemeinben. in benen noch rechtsgültige Satzungen auf Erunb ber früheren Vorschrif­ten bestehen, tritt sie aber erst in Kraft, nach- bem bleie Satzungen durch Gemcinbebeschluß aufgehoben worben finb. (Es wirb hierzu auf § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 1923 bingeroiefen). *

Marburg, ben 21. Januar 1926. $

Der Kreistag des Kreises Marburg.

Vorstebenbe Drbnung wirb mit bem Hinzu­fügen veröffentlicht, baß biefetbe bie Geneh­migung bet Aufsichtsbehörde gefunden bat.

Marburg, ben 20 August 1926.

Der Vorsitzenbe bes Kreisausschusses. Schwebet, Lanbrat.

§ 13.

Berufs(Fortbildungs-)schulbezirke.

Ein Berufs-(Fortbilbungs-)schulbezirk um­faßt bas Gebiet berientgen Eemeinben, Stäbte unb Eulsbezlrke, bie für bie vom Kreis-Ve- rufs-(Fortbilbungs-)schulausschuß eine ober mehrere gemeinsame Berufs-(Fortbildungs-) schulen an einem bestimmten, innerhalb bes Bezirkes gelegenen Orte (Schulorte) errichtet werben.

Die Zugehörgikeit beschließt ber Kreis-Be- rufs-(Fortbilbungs-)schulausschutz unter Wah­rung örtlicher, beruflicher Interessen.

§ 14.

Berufs-(Fortbildungs-)schulvorftapd.

1. Die örtliche Verwaltung bes Berufs» (Fortbilbungs-)schulbezirks liegt bem Berufs- (Fortbilbungs-)schulvorstanb ob.

2. Der ^erufs-(Fortbilbungs-)schulvorstanb besteht aus:

a) bem Schulleiter als Vorsitzenben, b) ben Bürgermeistern unb Eutsvorstehern

ber eingeschulten Eemeinben, c) je zwei Vertretern ber Arbeitgeber unb Arbeitnehmer berientgen Beiufsgruvven, beten Bebeutung bie Art bet Berui-(Fort- bllbungs-)schule bestimmt bat, d) ben an ben Schulen tätigen Lehrpersonen, jedoch nicht mehr als 2.

3. Die in Absatz 2 c bezeichneten Mitglieder und eine gleiche Anzahl Vertreter wählt der Ktelsausschuß nach Vorschlägen ber Organi­sationen, ebenso bestimmt ber Kreisausschuß bie Lehrpersonen (Absatz 2d) falls ihre Zahl größer ist als 2 nach Vorschlägen bet Lehrer­schaft.

4. Der Vorsitzenbe bes Kreis-Berufs-(Fort- bilbungs-)schulausschusses bezw. sein Vertre- treter ist berechtigt, an jeber Sitzung bes Be- rufs-(FortblIbungs-)schulvorstanbes mit vol­lem Stimmrecht teilzunehmen; er ist zu jeber Sitzung unter Angabe ber Tagesorb nung minbestens 8 Tage vorher einzulaben.

5. Die in Absatz 2 Buchstabe b unb c be­zeichneten Mitglieber wirken ehrenamtlich; bie Zugehörigkeit gilt bei ben unter b bezeich­neten für bie Dauer bes Amtes, bei den unter c bezeichneten erfolgt bie Wahl für 3 Iahte.

6. Für hauswirtschaftliche Beruf-(Fortbil- bungs-)schulen gehören an Stelle ber Vertre­ter zu Absatz 2c 4 weibliche Personen zum Be- ruf-(Fottbilbungs-)schulausschuß, von benen je 2 möglichst aus bem Kreise der Arbeitgeber unb Arbeitnehmerschaft zu wählen finb.

§ 15.

Aufgaben des Berufs-(Fortbi!dungs-)schulvor- standes.

Dem Beruf-(Fortbildungs-)schulvotstand ob­liegt bie Sorge für einen geregelten örtlichen Schulbetrieb; die ihm im einzelnen zufallen­den Aufgaben und seine Arbeitsweise werden vom Krels-(Berufs-)Fortblldungsschulausfchuß bestimmt. Seine Beschlüsse bedürfen ber Ge­nehmigung bes Kreis-Berufs-Fottbilbungs- Schulausfchusses.

§ 16.

Schulträger.

Schulträger sämtlicher errichteter Berufs- (Fortbildungs-)schulen (§ 1) ist ber Lanbkreis Marburg.

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