nie
6
iDber&eiütec Zeitung, SClarbutg a. ü. Mittwoch, bin 25. August 1*325
Slr. 19b
Amtliche Bekanntmachungen -es Landratsamtes Marburg
Berufs- (Fortbildungs-)schulsatzung des Landkreises Marburg.
Auf Erund,bes Gesetzes bett, die Erweite- rung der Berufs-(Fort3ildungs-)schulvflicht rom 31. Juli 1923 (Pr. Ges. 6. 367) in Verbindung mir den §§ 120, 142, 150 der Gewerbeordnung, sowie auf G-rund des Gesetzes über das Diensteinkommen der Gewerbe- und Han- delslebrer und Lebrerinnen an den gewerblichen, kaufmännischen und bauswirtschaft- lichen Berufsschulen vom 10. Juni 1921 (Ges. e. S. 421) in dxr Fassung vom 17. 10. 1922 und des Gesetzes über die Erhebung von Lchulbeiträgen bei ländlichen und gärtnerischen Fortbildungsschulen vom 14. März 1924 (Gei. S. S. 179) bat der Kreistag nach Änderung der Organisationen und Vertreter der Landwirtschaft des Handels, der Kaufmannschaft, des Gewerbes und beteiligter Arbeit- nebmer für den Kreis Marburg mit Ans- nnbme der Stadt Marburg folgende Satzung erlassen:
8 1.
Errichtung von Verufs-(Fortbilduugs)schulen.
Der Landkreis Marburg errichtet je nach Bedarf in den Orten des Landkreises Berufs- tctortbild!!ngs-)schulen.
§ 2.
Schulpflicht.
1- Sämtliche im Landkreis Marburg be- schciitigten oder wobnbaften Jugendlichen männlichen und weiblichen Geschlechts unter 18 Jab reu soweit sie gewerblich beschäftigt sind, sind nach ihrer Schulentlassung zum Be- sull,e der für sie zuständigen Berufs-(Fort- bildungs-)schule verpflichtet, soweit nicht Befreiung nach den §§ 5 und 8 dieser Satzung eintritt.
2. Arbeits- und Berufslosigkeit heben die Schulpflicht auf.
§ 3.
Freiwilliger Schulbesuch.
1. Jugendliche, die nach § 2 dieser Satzung nicht berufsschulvtltchttg sind, können auf Antrag zum Schulbesuch zugelassen werden.
2. Ueber die Zulassung entscheidet der De- rufs(Fortbildungs-)schulvorstand (§ 14) ge- maB den vom Kreisberufs- (Fortbildungs-) schulausschuh (§11) aufgestellten Grundsätzen. Aon diesen Schulern kann ebenfalls ein Schulgeld erhoben werden. Die Höbe des Schulgeldes dieser Schuler soll nach Möglichkeit die nach § 17 festzusetzenden Beiträge nicht überschreiten.
§ 4.
Rahen der Schulpflicht.
Die Verufs-(Fortbildungs-)jchulpflicht rubb wlange der Schulpflichtige eine öffentliche Fach- ober Jnnungs- bezw. Fachvereinsschule oder eine Privatschule besucht, die von der vchulauisichtsbebörde als genügender Ersan m fbe« iolange er während mindestens 24 Wochenstunden am Unterricht einet anderen öffentlichen Schule ober einer vom «taat genehmigten unb beaufsichtigen Privat- schule teilnimmt.
§ 5.
Befreiung von der Schulpflicht.
Wer bas Abschlußzeugnis einer nach § 4 an- ertannfen Schule erworben bat, ober eine Ausbilbung nachweist, bie den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht, ober bas Zeugnis über bie bestandene Gesellenprüfung vorlegt wirb von bem Besuche ber Berufs-(Fortbil- dungs-)schule befreit.
-Die Heranziehung ber in Absatz 1 Benannte" 5" ber Halste ber für bie Berufs-(Fortbildungs-) schulen des Schulbezirks festgesetzten Stundenzahl zu einem anderen, für sie geeigneten Ersatzunterricht, kann von dem Schül- votstand angeordnet werden. '
§ 6.
^Befreit werden können bie Schulpflichtigen bie wegen geistiger ober körperlicher Gebrechen dem Unterricht ber Berufs-(Fortbildungs-) ichule nicht zu folgen vermögen.
§ 7.
Ausschluß vom Unterricht.
„,f^utvili"ie *deren Lebensführung eine ernstbatte^vst^rdung ihrer Mitschüler be- rurv>e ober bie wegen eines Vet-
Alraft finb, können nach Anhörung ^ig^ndamtes burch ben Berufs-(Fortbil- -ig--)lichulvorstanb von dem Besuche bet toeru« - (irortbilbungs-)schule ausgeschlossen werden. 11
§ 8.
Frühere Beendigung der Schulpflicht.
u"$ Schülerinnen, die die Berufs--- (Fortbilbungs-)schule 3 Jahre lang besucht und nach dem Urteil des Schulleiters unb bei beteiligten Lehrer bas Lehrziel ber Schule erreicht haben, können vor Vollenbung bes 18. Lebenswahres (§2) aus bet Schule entlassen werden.
8 9.
Pflichten der Arbeitgeber.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet:
1. die von ihnen beschäftigten Berufs-(Fort- bildungs-)schulvflichtigen spätestens am 7. Tage nach Eintritt in das Arbeitsverhältnis bei dem zustänbigen Schulleiter schriftlich anzu- melben unb spätestens am 7. Tage nach bem Austritt ebenba schriftlich abzumelben,
, 2. ihnen bie zum georbneten Schulbesuch nötige freie Zeit zu gewähren unb sie zum pünktlichen unb regelmäßigen Schulbesuch anzu- halten,
3. Schulbeiträge in ber vom Schulbesuch festgesetzten Höhe zu zahlen.
Auf bie gesetzlichen Vertretet ber Schulpflichtigen finben bie Vorschriften unter Ziffer 2 unb wenn bie Schulpflichtigen in keinem Arbeitsverhältnis stehen, auch die Vorschriften
*• » .. _ X.. ' --—.X. -X - - ■ - •-. >-> • - - -- .— . - - - -
unter Ziffer 1 unb 3 entsprechenbe Anwen- bung.
Die Arbeitgeber, für bie in keinem Arbeits- Verhältnis ftebenben Schulpflichtigen bie gesetzlichen Vertreter, haben bem Schulvflichil- .gen, bet burch Krankheit am Besuche bes Unterrichts oerbinbert gewesen ist, eine Bescheinigung über ben Crunb ber Verbinberung mitzugeben. Dauert bie Verbinberung länger als eine Woche, so ist eine entsprechenbe Bescheinigung nach Ablauf bieser Woche an ben Schulleiter einzureichen. Von ber Wiederaufnahme der Arbeit durch den Schulpflichtigen ist dem Schulleiter am nächsten Schultag Meldung zu machen.
Wünschen die Arbeitgeber ober bie gesetzlichen Vertreter aus befonberen ffirünben eine Befreiung bis Schülers für einzelne Tage ober Stunben ober für längere Zeit, fo haben sie vorher unter Angabe ber Erünbe bie Genehmigung bes Schulleiters so rechtzeitig zu beantragen, daß bieser nötigenfalls bie Entschei- bung bes Schulvorstanbes einholen kann.
§ 10.
Pflichten der Schüler.
,Schulordnung.
Zur Sicherung ber Otbnung in ber Betufs- (Fottbilbungs-)fchule, ber wirksamen Erteilung bes Unterrichts unb ber Eerteichung bes Erziehungszieles ber Berufs-(Fortbilbungs-) schule wirb folgendes bestimmt:
Die Schulpflichtigen haben:
1. sich auf dem Wöge zu und van der Schule, sowie in der Schule, sich jeglichen Unfugs und Lärmens zu enthalten; Rauchen und Alkobol- genutz in den Schulräumen und im Unterricht, auf dem Schulgrundstück, sowie auf dem Wege ZU und von der Schule zu unterlassen.
2. sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden und Schulveranstaltungen pünktlich einzufinden und bis zum Schlüsse daran teilzunehmen, unb bürfen ohne eine nach bem Ermessen bes Schulleiters ausreichenbe Entschul- bieung ben Unterricht nicht versäumen,
3. zum Unterricht sauber unb in orbentlicher Kleibung zu erscheinen,
4. bie notwenbigsten Lernmittel in gutem Zustande zum Unterricht mitzubringen. (Im llnvermögensfall sind sie durch den Arbeitgeber zu beschaffen),
5. dem Schulleiter und den Lehrern in und außerhalb ber Schule stets mit Achtung unb Ehrerbietung zu begegnen unb ihren durch die Ausgaben der Schule bedingten Anordnungen Folge zu leisten,
6- die Schulgerätschaften und Lehrmittel nicht zu Derberben ober zu beschädigen,
7. die ihnen von ben Lehrern aufgegebenen Häuslichen Arbeiten pünktlich unb sorgfältig anzufertigen unb auf Anweisung mit ber Unterschrift ber Arbeitgebers ober gesetzlichen Vertreters versehen, vorzulegen.
8. bem Schulleiter unverzüglich ibVen eigenen WoHnungs- unb Arbeitswechsel, sowie e- ben Wohnungswechsel ihres Arbeitgebers ober gesetzlichen Vertreters anzuzeigen.
§ 11.
Kreis-Berufs-(Fortbildungs-)schulausschuß.
1. Die Berufs-(Fortbilbungs-)schulen bes Kreises werben von einem Kreisberufs-(Fort- bilbungs-)schulausschuß verwaltet, ber sich zu- sarnrnensetzt aus:
1. bem Lanbrat als Vorsitzenben des Kreisausschusses, ober seinem gesetzlichen Stellvertreter als Vorsitzenben,
2. dem Schulrat des Kreises,
3. dem Kreismedizinalrat,
3. dem Direktor der landwirtschaftlichen Schule,
5. dem Direktor der gewerblichen Verufs- (Fortbildungs-)schule in Marburg,
6. bem Vorsitzenben bes Bürgermeisterverban- bes.
7. brei Vertretern ber Lehrerschaft (a für bie lanbwirtschaftlichen-, b für die gewerblichen Berufsschulen.
8. dem Kreisjugendpfleger,
9. fünf Arbeitgebern, ...
10. fünf Arbeitnehmern.
2. Der Kreistag unb ber Kreisausschuß eni- senben aus der Reibe ihrer Mitglieder je einen Vertreter mit beschließender Stimme zu ben Sitzungen bes Kreis-Berufs-(Fortbil- bungs-)schulausschusses.
3 Der Vorsitzende ist berechtigt jederzeit Fachberater zu den Sitzungen heranzuziehen.
4. Die In dem Absatz 1 unter 7, 9 unb 10 bezeichneten Mitglieder, sowie je ein Stellvertreter. werben vom Kreisansschutz nach Anhörung her Berufsstände bezw. Organisationen gewählt.
5. Die in Absatz 1 unter 2 bis 10 bezeichneten Mitglieder, sowie ihre Stellvertreter, wirken ehrenamtlich und werden auf 3 Jahre gewählt, sie sind soweit erforderlich, von der Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen.
6. Stehen Berufsschulfragen für das weibliche Geschlecht zur Beratung, müssen mindestens 2 weibliche, mit dem Beruf-(Fortbil- dungs-)schulwesen vertraute Personen, von denen je eine aus bem Kreise ber Arbeitgeber« unb der Arbeitnehmerjefi oft, nach Anhörung von Vertretern dieser Berufsgruvven, vorn Kreisausschuß gewählt werden, mit vollem Stimmrecht an den Sitzungen teilzunehmen.
Die unter Ziffer 2 bis 8 bezeichnete Personen haben nur beratende Stimme.
§ 12.
Aufgaben des Kreis-Berufs-(Fortbildungs-) schulausschusses.
Der Kreis-Berufs-(Fortbildungs-)schulaus- schuß beschließt über alle, die allgemeine Organisation und Verwaltung der Berufs-(Fort- bildungs-)schulen betreffenden, Angelegenheiten nach einer besonderen Verwaltungsorb- nung, welche vom Kreisausschuß zu «erlassen ist.
§ 17.
Aufbringung der Kosten.
Die Einrichtungs- unb Unterhaltungskosten werben aufgebracht:
a) durch Schulbeiträge ber Arbeitgeber und ber Eltern ber Schüler,
b) burch Staatszuschüsse,
c) durch Zuschüsse ber Gemeinden, d) durch Zuschüsse bes Kreises.
§ 18.
Schulstrafen. *
Leichtere Zuwiberhanblungen ber Schulpflichtigen gegen bie Vorschriften bes 8 10 bieser Satzung werben burch Schulstrafen ge- ahnbet.
Solche sinb:
1. Verweise burch ben Lehrer, ben Leiter, bas Lehrkollegium ober ben Schulvorstanb, gegebenenfalls unter münblicher oder schriftlicher Mitteilung an bie Eltern, gesetzlichen Vertreter. Erzieher ober Arbeitgeber.
2. Nachsitzen.
3. Schulhaft bis zu 6 Stunben während bei schulfreien Zeit.
Freiwillige Schüler können mit Verweisung von der Schule bestraft werden.
§ 19.
Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen bie Bestimmungen bieser Satzung werben, soweit nicht Bestrafungen im Wege ber Schulzucht gemäß § 18 bieser Satzung erfolgt, nach § 9 des Gesetzes vom 31. Juli 1923 mH Eelbstrafe bis zum Machen Betrage bes Lohnes, ben der Schulpflichtige für den Tag der Schulver- säumnis verdiente, im llnvermögenssalle mit entsprechender Saftstrafe für jeden Fall bestraft.
Bei Jugendlichen, die keine oder nur eine geringe Vergütung (Taschengeld) beziehen, ist ber ortsübliche Lohnsatz für gleichaltrige Jugendliche ber Bestrafung zu Erunbe zu legen, Sachbezüge (freie Wohnung, freie Beköstigung sinb mit bem von bem zustänbigen Versicherungsamt hierfür festgesetzten Betrag anzurechnen.
§ 20. ,
Inkrafttreten.
Diese Satzung tritt mit bem Tage ihrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft. In ben Eemeinben. in benen noch rechtsgültige Satzungen auf Erunb ber früheren Vorschriften bestehen, tritt sie aber erst in Kraft, nach- bem bleie Satzungen durch Gemcinbebeschluß aufgehoben worben finb. (Es wirb hierzu auf § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 1923 bingeroiefen). *
Marburg, ben 21. Januar 1926. $
Der Kreistag des Kreises Marburg.
Vorstebenbe Drbnung wirb mit bem Hinzufügen veröffentlicht, baß biefetbe bie Genehmigung bet Aufsichtsbehörde gefunden bat.
Marburg, ben 20 August 1926.
Der Vorsitzenbe bes Kreisausschusses. Schwebet, Lanbrat.
§ 13.
Berufs(Fortbildungs-)schulbezirke.
Ein Berufs-(Fortbilbungs-)schulbezirk umfaßt bas Gebiet berientgen Eemeinben, Stäbte unb Eulsbezlrke, bie für bie vom Kreis-Ve- rufs-(Fortbilbungs-)schulausschuß eine ober mehrere gemeinsame Berufs-(Fortbildungs-) schulen an einem bestimmten, innerhalb bes Bezirkes gelegenen Orte (Schulorte) errichtet werben.
Die Zugehörgikeit beschließt ber Kreis-Be- rufs-(Fortbilbungs-)schulausschutz unter Wahrung örtlicher, beruflicher Interessen.
§ 14.
Berufs-(Fortbildungs-)schulvorftapd.
1. Die örtliche Verwaltung bes Berufs» (Fortbilbungs-)schulbezirks liegt bem Berufs- (Fortbilbungs-)schulvorstanb ob.
2. Der ^erufs-(Fortbilbungs-)schulvorstanb besteht aus: •
a) bem Schulleiter als Vorsitzenben, b) ben Bürgermeistern unb Eutsvorstehern
ber eingeschulten Eemeinben, c) je zwei Vertretern ber Arbeitgeber unb Arbeitnehmer berientgen Beiufsgruvven, beten Bebeutung bie Art bet Berui-(Fort- bllbungs-)schule bestimmt bat, d) ben an ben Schulen tätigen Lehrpersonen, jedoch nicht mehr als 2.
3. Die in Absatz 2 c bezeichneten Mitglieder und eine gleiche Anzahl Vertreter wählt der Ktelsausschuß nach Vorschlägen ber Organisationen, ebenso bestimmt ber Kreisausschuß bie Lehrpersonen (Absatz 2d) falls ihre Zahl größer ist als 2 nach Vorschlägen bet Lehrerschaft.
4. Der Vorsitzenbe bes Kreis-Berufs-(Fort- bilbungs-)schulausschusses bezw. sein Vertre- treter ist berechtigt, an jeber Sitzung bes Be- rufs-(FortblIbungs-)schulvorstanbes mit vollem Stimmrecht teilzunehmen; er ist zu jeber Sitzung unter Angabe ber Tagesorb nung minbestens 8 Tage vorher einzulaben.
5. Die in Absatz 2 Buchstabe b unb c bezeichneten Mitglieber wirken ehrenamtlich; bie Zugehörigkeit gilt bei ben unter b bezeichneten für bie Dauer bes Amtes, bei den unter c bezeichneten erfolgt bie Wahl für 3 Iahte.
6. Für hauswirtschaftliche Beruf-(Fortbil- bungs-)schulen gehören an Stelle ber Vertreter zu Absatz 2c 4 weibliche Personen zum Be- ruf-(Fottbilbungs-)schulausschuß, von benen je 2 möglichst aus bem Kreise der Arbeitgeber unb Arbeitnehmerschaft zu wählen finb.
§ 15.
Aufgaben des Berufs-(Fortbi!dungs-)schulvor- standes.
Dem Beruf-(Fortbildungs-)schulvotstand obliegt bie Sorge für einen geregelten örtlichen Schulbetrieb; die ihm im einzelnen zufallenden Aufgaben und seine Arbeitsweise werden vom Krels-(Berufs-)Fortblldungsschulausfchuß bestimmt. Seine Beschlüsse bedürfen ber Genehmigung bes Kreis-Berufs-Fottbilbungs- Schulausfchusses.
§ 16.
Schulträger.
Schulträger sämtlicher errichteter Berufs- (Fortbildungs-)schulen (§ 1) ist ber Lanbkreis Marburg.
ÄlMPiÄsicheU klingt noch bos £ob derMrke
CTp Jeder Jauchen vernimmt daher mit dreude, daß Zuban
AF ’ infolge jüngster, günstigem .
A 0 jabakeinkäufe im Orient I
btcfc altberichmte Marre