Einzelbild herunterladen
 

SienAag,

Stadtver-

ÄbevliMsche

Zeitung

DnzeigerMrtdasMhev kwchessMe)GberhMn/--Kmüichrs Verkündigungsbiatt fwr dkreisiAtwbmg

Marburgtt

ZüseZüNZLioer

Di« «Obrrhissisch« Zeitung" er­scheint sechsmal wöchentlich. Be- zngsprei« monatlich 2 GM. auS- schließl. Zustellungsgebühr, durch dt«Post2.25 GM.Für etwa infolge Streik«. Maschinendefekte »der elementarer Ereignisse ausfallende gkummern wird kein Ersatz ae» leislet. Verlag b. Dr. §. Hitzeroth, Druck der Unib.-Buchdruckerei v. Zob. Aug. Koch, Markt 21/23. Fernsprecher: Nr. 55. u. Nr. 666. Postscheckkonto: Amt Frankfurt «. M. Nr. 5015. Sprechzeit der Redaktion von 1011 und *1,1-1 Uhr.

Miltbe

LandrsMlmg

91t.246 60.W6. Marblikg o. Ma

Der Anzeigenpreis beträgt für den 10 gespalt. Sdlatmintmde» 0.08 GM., kleine Baran,«ig« 0.06 SM., amtlich« und aus­wärtige Anzeigen 0.10 GM. Bei schwierigem Satz sowie bei Platz­dorschrift 50«/, Aufschlag., Sammelanzeigen 100'/, Auf­schlag. Reklame« der Milli«.

0,40 GM. Jeder Rabatt gilt als Barrabatt. Ziel 5 Tage. Beleg« werden berechnet, ebenso Auskunft durch die Geschäftsstelle und Zusendung der Angebote. E»> füllungsort Marburg.

1 Goldmark = */«,,Dollar.

it werden, einbarung >er Stadt Reichsbe- Außerdeni iffe Woh. 'legen er- auf rund bewiMgt Mark auf en.

ner Pro­reis und sich dem jnet wer- natS No- tröge, die reife her- rd.

:ner Bett- hner mit !ops. Sr

en Woh-

!Ä tn 20. Sktvdtt 1925

Profes- Beodäsie . Hofrat . Stobern«

ichenLeh- n Stuft« ist die Musi!"

der a. o. oenis ch > ab zum chen Phi- tlS Nach-

nksender»

6t: Zeit. :.30 Uhr: tter- und :. 6.00 .30 Uhr: .30 Uhr: 00 Uhr: Ihr: Ko«

wieder istgebern vorteil-

nehme n rasch >en. Er- ►gtlnben Schuhe

b bleich, >en von scht, wie

nie hört oft.

ücmpfin« t.

ie Mut«

>d dann ie Wirk-

freilich gerade I one.n« ammen- wird es mz rich. !lich. wirklich

sflüchte m Ton,

haltlos, iibe bei

II mutzt icht der iu blei« h leben jen, ge- unaus-

cuhigen et.)

15 an.

Der Wortlaut Les Vertrages von Lorarno

Deutschland

Deutschland

Dentschland

der

3. Im Falle einet flagranten Ver­letzung des Artikels 2 des gegenwärtigen " ßes ge- -rtrages

Anlage B, D, C und E werden wir morgen im Wortlaut veröffent­lichen.

Schiedsvertrag zwischen lnd Belgien (Anlage B);

Schiedsabkommen zwischen dnd Frankreich (Anlage C);

Schiedsabkommen zwischen tznd Polen (Anlage D)r

Anlage F

Entwurf der Berbalnote über Artikel 16

Die deutsche Delegation hat gewisse Klarstellungen hinfichtlich des Ar­tikels 16 der Völkerbundssatzung verlangt. Wir sind n i ch t z »i st ä n di g. im N a m e « des Völkerbundes zu sprechen, wir zögern aber nicht, nach dem in der Ver­sammlung und den Kommissionen des Völ­kerbundes bereits gepflogene« Beratungen und nach den zwischen uns ausgetauschten Erläuterungen Ihnen die Auslegung mitzuteilen, die wir unserer­seits dem Artikel 16 geben. Nach dieser Auslegung find die fich für die Bundesmit­glieder aus diesem Artikel ergebenden Ver­pflichtungen so zu verstehen, dah jeder der Mitgliedsstaaten des Bundes gehalten tfc loyal und wirksam mitznarbei» t e n, nm der Satzung Achtung zu verschaf­fen und um jeder Angriffshandlung ent­gegenzutreten in einem Matze, das mit seiner militärischen Lage ver­träglich ist und das seiner geogra­phischen Lage Rechnung trägt.

der Vertreter der in die Feindseligkeiten ver­strickten Teile ans sich vereint haben.

Artikel 5.

Die Bestimmungen des Artikels 3 des gegen­wärtigen Vertrages wird in nachstehender Weise unter die Garantie der hohen vertragschliegen- fcen Teile gestellt. Wenn sich eine der tn Ar­tikel 3 genannten Mächte weigert, das Ver­fahren zur friedlichen Regelung zu befolgen, oder eine schiedsgerichtliche oder richterliche Ent-/ scheidung auszuführen, und eine Verletzung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages von Versailles begeht, so finden die Bestimmungen des Artikels 4 Anwendung. Falls eine der im Artikel 3 genannten Mächte augeslckts einer Verletzung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages oder eines Verstoßes gegen die Ar­tikel 42 oder 43 des Vertrages von Versailles sich weigert, das Verfahren zur friedlichen Regelung zu befolgen, oder eine schicksgericht-

heiten dieser Methode jeglicher Regelung bijben den Gegenstand besondererAb- kommen, die am heutigen Tage unter­zeichnet worden sind.

Artike 4.

1. Ist einer der hohen vertragschließenden Teile der Ansicht, daß eine Verletzung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages oder ein Verstoß gegen den Artikel 42 oder 43 des Vertrages von Versailles begangen worden ist oder begangen wird, so wird er die Frage sofort vor den Völkerbundsrat bringen.

2. Sobald der Völkerbundsrat fest- gestellt hat, daß eine solche Verletzung oder ein solcher Verstoß begangen worden ist, zeigt er dies unverzüglich den Signatar Mäch­ten des gegenwärtigen Vertrages an, und jeder von ihnen verpflichtet sich, in solchem Falle der Macht, gegen die sich bte beanstandete Handlung richtet, sofort ihren Beistand zu ge­währen.

Das Echlußyrotokoll

I Die Vertreter der deutschen, belgischen, Kritischen, französischen, italienischen, polni- chen und tschechischen Regierung, die vom 5. bis 16. Oktober 1925 in Locarno vereint waren, um gemeinsam die Mittel zum Schutze ihrer Völker vor der Deisel des Krieges zu suchen und für die friedliche Regelung von Streitigkeiten jeglicher Art, ne etwa zwischen einigen von ihnen ent­gehen können, zu sorgen, haben ihre Zu- timmung zu folgenden Entwürfen der fie betreffenden Verträge und Abkomyen gegeben, die im Laufe der gegenwärtigen (Konferenz ausgearbeitet worden sind, und «ich aufeinander beziehen.

I Verträge zwischen Deutschland, Bel- Wen, Frankreich, Erotzbritannicn und Italien (Anlage A);

Artikel 42 und 43

des Versailler Vertrages.

Die im Rheinpakt wiederholt 'angezoge­nen Artikel 42 und 43 des Vertrages von Versailles befinden sich im driften Ab­schnitt des 3. TeilsPolitische Bestim­mungen für Europa". Der drifte Abschnitt bezieht sich aus das linke Rheinuser.

Artikel 42 lautet:Es ist Deutsch­land untersagt, Befestigungen sowohl auf dem linken User des Rheins, wie auch auf dem rechten User westlich einer 50 Km. östlich des Flusses gezogenen Linie zu un­terhalten oder zu errichten."

Artikel 43 hat folgenden Wortlaut: Ebenso sind in der im Artikel 42 ange­gebenen Zone die Unterhaltung oder die Zusammenziehung einer bewaffneten Macht, sowohl in ständiger wie auch tn vorüber­gehender Form, sowie alle militärische« Hebungen jeder Art und die Aufrechter­haltung irgendwelcher materiellen Vorkeh. rungen für eine Mobilmachung untersagt.'

vor den Bölkerbundsrat bringen, der die zu ergreifenden Maßnahmen vorschlagen wird. Die hohen vertragschließenden Teile wer­den diese Vorschläge befolgen.

Artikel 6. '

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver­trages lassen die Rechte und Pflichten unberührt, bie sich für die hoben vertrag­schließenden Teile aus dem Friedensver- t r a g von Versailles, sowie aus den ergänzenden Vereinbarungen einschließlich der in London am 30. August 1924 unterzeichneten ergeben.

Artikel 7.

Der gegenwärtige Vertrag, der der Siche­rung des Friedens dienen soll und der Völ*-r- bundssatzung entspricht, kann nicht so aus- gHegt werden als beschränke er bie Aufgabe des Völkerbundes, die zur wirksamen Wahrung des Weltfriedens geeig­neten Maßregeln zu ergreifen.

Artikel 8.

Der gegenwärtige Vertrag soll gemäß der V-lkerbundssatzung beim Völkerbund einge­tragen werden. Er bleibt solange in Kraft, bis der Rat auf den drei Monate vorher den anderen Signatarmächten anzukünbigenden Antrag eines der hohen vertragschließenden Teile mit einer Mehrheit von minde­stens 7. der Stimmen feststellt, daß der' Völkerbund den hoben v::!ragschließenden lei«

Vertrages, oder eines flagranten W .gen die Artikel 42 oder 43 des von Versailles durch einen der hohen vertrag­schließenden Teile, verpstichtet sich schon jetzt jede der anderen vertragschlie­ßenden Mächte, sobald ihr erkennbar ge­worden ist, daß diese Verletzungen oder dieser Verstoß eine nicht provozierte An- . grifsshandlung darstellt, und daß, sei es auf die Ueberschreitung der Grenze, sei es auf die Eröffnung der Feindselegkeiten, oder die Zusammenziehung von Streitkräften in der demilitarisierten Zone ein sofortiges Handeln geboten ist, demjenigen Teil, gegen den eine solche Verletzung oder ein solcher Ver­stoß gerichtet worden ist, s o f o r 11 h r e n B e i- st a n b zu gewähren. Dessen ungeachtet wird der gemäß Absatz 1 des gegenwärtigen Artikels mit der Frage befaßte Völkerbundsrat das Ergebnis seiner Feststellung bekanntgeben. Die hohen vertragschlie^nden Teile verpflichten sich in solchem Falle nach Maßgabe der Emp­fehlungen des Rates zu handeln, die alle Stimmen mit Ausnahme derjenigen

AlllM 2

Der Entwurf des Rhrinpaktes

Der deutsche Reichspräsident, S. M. der König der Belgier, der Präsident der fran­zösischen Republik, S. M. der König des Vereinigten Königreichs von Grogbritan- nien und Irland und der überseeischen britischen Lande und Kaiser von Indien und S. M. der König von Italien, be­strebt dem Wunsche nach Sicherheit und Schutz zu genügen, der die Völker beseelt, bie unter ber Geigel des Krieges 1914 bis 1918 zu leiben gehabt haben. Im Hinblick auf die Tatsache, bag bie Ver­träge zur Neutralisierung Bel­giens hinfällig geworben sinb, unb im Bewußtsein bet Notwenbigkeit, beit Frie­den in dem Gebiete zu sichern, das so oft ber Schauplatz ber europäischen Konflikte gewesen ist, in gleicher Weise beseelt von dem aufrichtigen Wunsch, allen be­teiligten Signatarmächten im Rahmen ber Völkerbundsiatzung unb ber zwischen ihnen in Kraft befindlichen Verträge geltende Ga­rantien zu gewähren, haben sie beschlossen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen unb sie erklären, bag sie, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht unb in guter ge­höriger Form befunben haben, über fol- genbe Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die hohen vertragschließenden Teile ga­rantieren jeder für sich und insgesamt in der in den folgenden Artikeln bestimm­ten Weise bie Aufrechterhaltung des sich aus den Grenzen zwischen Deutsch- lanb unb Belgien unb zwischen Deutsch­land unb Frankreich ergebendem terri­torialen status quo unb bie Unver­letzlichkeit dieser Grenzen, wie sie durch den in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrag ober in des­sen Ausführung festzusetzen sind, sowie bie Beobachtung ber Bestimmungen ber Ar­tikel 42 unb 43 des bezeichneten Vertrags übet bie demilitarisierte Zone A.

Artikel 2.

Deutschland unb Belgien und ebenso Deutschland unb Frankreich verpflichten sich gegenseitig in keinem Falle zu einem Angriff ober zu einem Einfall ober zum Krieg gegeneinan­der zu schreiten. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es sich han­delt

1. um bie Aufhebung beS Rechts zur SBerteibigung, d. h. bes Rechts zum Wiberstanb gegen eine Verletzung ber Ver­pflichtungen des vorstehenden Absatzes ober gegen einen flagranten Verstog gegen die Artikel 42 ober 43 bes Vertrages von Versailles, sofern ein solcher Verstog eine Provozierte Angriffshanblung barstellt, und wenn wegen ber Zusammenziehung von Streitkräften in ber bemilitarijierten Zone ein sofortiges Hanbeln notwen­dig ist;

2. um eine Aktion auf Grund des Artikels 16 der BölkerbundSsatzung;

3. um eine Aktion, die auf Grund einer Entscheidung der Versammlung oder des Rates des V ö lk e r b u-n d e s, ober auf Grunb deS Artikels 15 Absatz 7 ber Völkerbundssatzung erfolgt, vorausge­setzt, bag sich bie Aktion in biesem lehren Fall gegen einen Staat richtet, ber zuerst z um Angriff geschritten ist. T

Artikel 3.

Im Hinblick auf die von ihnen in Ar­tikel 2 beiderseits übernommenen Verpflich­tungen verpflichten sich Deutschland und Belgien, sowie Deutschland unb Frank­reich, auf stieb lichem Wege und in fried­licher Weise Fragen jeglicher Art zu re­geln, die sie etwa entzweien und die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahre ns gelöst werden können. Alle Fragen, bei denen die Parteien über ihre beiderseitigen Rechte im Streite sind, sollen Richtern unter­breitet werden, deren Entscheidung ' zu befolgen die Parteien sich verpflichten; jede andere' Frage einer Vergleichskommission zu unterbreiten. Wird ber von bieser Kom­mission vorgeschlagenen Regelung nicht von beiden Parteien zugestimm^ so ist die Frage vor den Völkerbundsrat zu bringen, dxr gemäß Artikel 15 sich in ber Völkerbundsslchung befinbet. Die tzinzel-

jetzt Abschriften davon zur Verfügung hier vertretenen Mächte. Der g r o h b r i - t a n n i s ch e Staatssekretär für auswär-

len hinreichenb Garantien bietet. Der Set» trag tritt alsdann nach Ablauf der Frist von einem Iaht außer Kraft.

Artikel 9.

Der gegenwärtige Vertrag soll keiner der britischen Dominien noch Indien it« gendeine Verpflichtung auferlegen, es sei denn, daß die Regierung der Dominiens oder In­dien anzeigt, daß sie diese Verpflichtung an­nimmt.

' Artikel 10.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratiftiert und die Ratifikationsurkunde soll sobald als möglich in Genf im Archiv bet Völkerbundes hinterlegt werden.

Er soll in Kraft treten, sobald alle Mali« f^ationsurkunden hinterlegt sind, und Deutschland Mitglied des Völkerbundes ,e« worden ist.

Der gegenwärtige in einem einzigen 6$-molar ausgefertigte Vertrag soll im Archiv des Völkerbundes hinterlegt werben, besten Generalsekretär gebeten wirb, iebent ber hohen vertragschließenden Teile beglaubigte Ab­schriften zuzustellen. Zu Urkund besten haben die eingangs genannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.

Gegeben zu Lorarno, den 16. Oktober 1925.

Schiebsvertrag zwischen Deutschland rub ber Tschechoslowakei (Anlage E).

Diese Urkunden, bie schon jetztn e v a r i e- tu r" paraphiert würben, sollen bas eutige Datum tragen. Die Vertreter ber beteiligten Parteien vereinbaren, am 1. Dezember b. I. in Lonbon zusam­menzutreten, um in einer Sitzung bie «förmliche Unterzeichnung ber sie kbetreffenben Urkunden vorzulegen Der französische Minister für auswärtige Ange- kegrnheiten macht Mitteilung davon, dah nm Anschluß an die obenerwähnten (Ent« »urfe von Schiedsverträgen Frank- |i ei cf), Polen und die Tschechoslo­wakei in Locarno gleichfalls Entwürfe lu Abkommen aufgestellt haben, um fich gegenseitig den Nutzen dieser Verträge zu sichern. Diese Abkommen werden regel­recht beim Völkerbund hinter­legt .werden. Herr Briand hält aber schon

tige Angelegenheiten schlägt vor, dah zur Beantwortung gewisier vom deutschen Reichskanzler und Außenminister ge­stellter Forderungen nach Aufklärung des Artikels 16 bei Völkerbundssatzung bas int Entwurf hier gleichfalls angeschlosiene Schreiben (Anlage F) gleichzeitig mit ber förmlichen Unterzeichnung ber oben er­wähnten Urkunben an sie gerichtet wirb. iDieser Vorschlag wirb angenommen. Die Delegierten der hier vertretenen Regierun gen erklären ihre feste Ueberzeu- gung, bah bie Inkraftsetzung bieser Ver­träge unb Abkommen in hohem Mähe dazu beitragen wird, eine moralische Ent­spannung zwischen den Nationen her­beizuführen, dah sie die Lösung vieler poli­tischer und wirtschaftlicher Probleme gemäh den Interessen und Empfindungen der Völ­ker stark erleichtern wird, und dah sie durch die Festigung des Friedens und der Sicherung in Europa das ge- tignete Mittel sein wird, in wirksamer Weise die in Artikel 8 der Dölkerbunds- katzung vorgesehene Entwaffnung zu beschleunigen. Sie verpflichten sich, en den vom Völkerbund bereits aufgenom- Utenen Arbeiten hinsichtlich der Entwaf f- tiung aufrichtig mitzuwirken, und die Verwirklichung d-r Entwaffnung in einer allgemeinen Verständigung anzu- streben.

Geschehen zu L o c a r n o am 16. Oktober Ä25. * Unterschriften.