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Amtliches Verkündigungsblatt des Kreises Marburg.

Anzeiger für (das früher kurheffischej Oberhessei

Hk. 39

Di« ^)berh«Mickie Zeitung" erscheint i«ch,mal wöchentlich. — ?ej*9®»tets II —Ä. 2. 1,10 Mark einschließlich ZuftrUungsgebiihr. Für auriakiend« Reemetn ixiolge Streiks 00. etemenl.Ereignisse kein Eriatz. — 8er.ag von Dr. T. Hitzer»tl>. — Druck Her llniv.»Bnchdruckerei von Jod. Äug. Koch, Markt 21.23. — Kernsprech« 56, Poiticheckkont«: Rr. 5015 Sm! Frankiurl o. Main.

Mavburg

Frsilüz, Den 15. Fkbküar 5»r***t

Der Snzeigenprei« beträgt für den S gesp. Zeilenmillimeter 0,04 Goldmark. AmtNche u- auswärt. Anzeigen 0,10 Eoldmark. Brr jchwier.Satz Ll!'/, Aufschlag. Sammelanzetg.100^ Tusschlag. Reklamen 0,30 Eoldmark. Jeder Rabatt gilt als Barrabatt. Belege werden berechnet, ebenso Auskunft durch die Eefchäftsktelle und Zusendung der Angebote. Zahlung innerhalb 5 Dogen (1 Dollar — 4,20 Goldinarks, Berechnung nach dem Berliner Mittel­kurs dr» Zahlung« ei«gang»tagrs. Verzugszinsen pro Tag nach dem Bankzinsfuß

59. SM.

1924

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Die kitte

in Smit.

Berit 14. Fehr. In der heutigen Nummer des Weichsgesetzolattes wird der Text der dritten Stmernot- derordnung veröffentlicht, auS dem wir das Wichtigste, vor allem die Abweichungen gegenüber dem früheren Ent­wurf hervorheben.

A. Auswertung und öffentliche Anleihe«.

I. Aufwertung.

1 y®ie Aufwertung ist nach wie vor auf Vermögens- Magen, insbesondere Hypotheken, Reallasten, bhpotheka- risch gesicherten Forderungen, Schuldverschreibungen, Pfandbriefen, Sparkassenguthaben, Ansprüchen aus Le- iensversicherungsverträgen beschränkt. Langfristig« nicht verbriefte Darlehen, die ursprünglich im "Entwurf ent­halten waren, sind nicht mehr ausgenommen. Grundsätz- Lch wird auf 15 v. H. des Soldmarkbetcags der Ver- chögenSanlage aufgewertet. Dir aufgewerteten Hypo> lheken behalten den Rang der Papiermark­hypothek. Der Auswertung unterliegen alle Ver­mögensanlagen, die durch den Währungsverfall ent- werlet wurden, es sei denn, daß sie 15 Prozent ihres Wertes behalten haben. Es sind also nicht mehrdie tm Jahre 19 24 begründeten Ansprüche von der Aufwertung ausgeschlossen. Da hegen sind im allgemeinen alle Ansprüche nicht mehr «nkwertbar, die bereits durch vorbehaltlose An- «ahme des Gegenwertes erloschen sind. Ansprüche, h: ■ vor dem 1. Januar 1918 erworben sind, gel­te n als in Gold mark erworben. Ihr Nennwert dird der Auswertung zu Einrnde gelegt. Später er- »orbene Ansprüche werden über den Dollar-. !«rS in Goldmark umgerechnet. Der Schuldner du« Herabsetzung des AufwerlungSbetrages verlangen, wenn e? mit R ü cksi ch t auf sei ne wirtsch aftli ch c Lage zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit Anabweisbar erscheint. Die Erhöhung des grundsätzlichen Arrstoertungsbetrags von 10 auf 15 v. H. bedeutet eine schwere Belastung sowohl für di? SchulLnerwirt schäft als auch für die Staotswirtschaft, die nur tragbar fein dürfte, weil die Fälligkeit der aufgewerteten An­brüche aus den 1.Januar 1982 hinausgescho- ben wird. Die Zinsbed-ingungcn der aufgewerteten An­sprüche sind Verbessert, während bisher Verzinsung nrck dem Jahre 1924-, also vom 1. Januar 1925 ab 18. ö. begann, soll jetzt bereits im Jahre 1925 2 d. H.

Ziesen gezahlt werden. Frühem Kapitalrürkzahlung end frühere höhere Verzinsung können vereinbart »oerden irne allgemeine Klausel regelt die Aniwertung der nicht besonders in der Berochnung genannten Vermögensan- dg?n. Auch hü'r ist die Auswertung von 15 v. H. 6t« Nmmk Gewisse Forderungen, wie dir aus gegenseitigen Lerträ-en. ans Auseinandersetzungen, Unterhaltungsan- h>rnchen und ähnlichem werden durch die Verordnung vicht berührt. Hier kann von den ordentlichen Gerichten ^Mutiwrhing verlangt werden. Ausgeschlossen ist dagegen Ht Aust'.iertung eines Saldos ans laufende Rechnung und beim Kontokorrnrt. Sonderregelungen Mid auch in der endgültigen Fassung für Pfandbriefe, Sparkassen und Lebensversicherungen vorgesehen. Grund­satz in allen drei Fällen ist die Verteilung der den Jn- iituten zur Verfügung stehenden, zu ihren Gunsten arbei- bcken Bcrniögensmasse unter Pfanodriesgläubiger, Spar- kafsengläubiger, Lebensversicherungsberechtigte. De Durchführung erfolgt in der Weise, daß zunächst bei den Pfandbriefanstalten alle Pkandhriesgläubiger — nicht >wr wie im ursprünglich« Entwurf alter Besitz und Er­werb auf grundgeseblichen'Zwangez — berücksichtigt wer­ten. Im einzelnen ist die Verteilung der Teilungsmassi Wer toie bei den Sparkassen und LebenSversicherunasge flllsch asten in eine die Interessen der gesamten Kreise deitretende Hand gelegt.

Bei Sparkassenguthaben, bk bis zum 31. Dezem- r 1924 an gemeldet werden müssen, ist chenso wie bei Leben-Versicherungsgesellschaften em Treu- töuder mit der Verteilung betraut. Streit über die Aus­wertung wird in einem vereinfachten Verfahren durch firlswertungsstellen entschieden.

II. Oesfentliche Anleihen.

Dür Reich und Län>r ist es bei dem Moratonum «S zur Erledigung sämtlicher Reparationsverpflichtungen hebt,eben. Nur Zwischenkredite, die nicht länger al» zwei Jahre laufen, sind von diesem Moratorium ausgenommen, »er Anleihegläubiger braucht aber seinen Papiermarkbesitz «s aus weiteres nicht als Schulderfüllung anzunehmen. uü'. Gemril'den und Gemeindeverbände gilt grundsätzlich mis gleiche, jedoch kann die oberste Landesbehörde beim «erliegen kesonderer Verhältnisse abweichende Regelung nesscn Neue Anleihen können den Vorrang vor den Aren erhalten.

B. Jnflationssteuer«.

I. 3 u Dunsten des Reiches.

Die Jnflationssteuer ist geblieben, die Besteuerung *ht dahin geändert, daß eine "Steuer von 2 v. H von dem Eoldmarkbetrag der Schuldverschreibung unter Abzug des Au: Wertungsbetrags, d. h. vom Jnflations- Oewinn erhoben wird. Hat eine Gesellschaft ihre kchuldverschreibungen bereits trüber mit einem ae- tinseien Markbetrag als 15 v. H. getilgt, so wird der Unterschied bis zur Höbe der 15 Prozent zusätzlich •J» Steuer erhoben. 2 Prozent der Steuer sind am 1. »iQrj 1921, die Zusahstever ist in Halbjahresraten zu Entrichten. Die Bestimmungen, die die Jnslationsge- *'une bei Inanspruchnahme von Krediten betreffen, und in die endgiltige Berordnung ausgenommen wor- [**«■ Die gegen diese Bestimmungen vielfach erhobenen

Einwände beruhen insofern auf einem Mißverständnis, als es selbstverständlich nicht Absicht der Neichsregie- rnng ist, auf der jetzt gegebenen Grundlage eine vor­bereitende Veranlagung der Steuer vorzunebmen," viel­mehr soll nur der Reichsregierung die Handhabe ge­boten werden, um durch Einsichtnahme in die Verhält­nisse, besonders auf dem Wege von Stichproben festzu­stellen. ob eine solche Besteuerung technisch möglich ist und was sie etwa erbringen könnte. Das Problem selbst ergab sich mit Notwendigkeit, nachdem durch die grundsätzliche Bejahung der Auswertung ein Riickgrei» fen in die Inflarionswirtschaft überhaupt eingetreten war.

II. 3 u Gunsten der Länder.

Das Kernstück der Jnflationsbesteuerung, soweit sie mit dem'Finanzausgleich aufs engste zusammenhängt, ist die Steuer von bebauten Grundstücken geblieben. Die Grundsätze der Steuer sind durch die Beratung km Reichstag und Reichsratsausschuß in wesentlichen Punkten verbessert, und zwar im Sinne einer leichteren Tragbarkeit sowohl für die Mieter als auch für d i e Grundstücks­eigentümer. Einmal ist die Steuer begrenzt auf die 3eit bis zum 31. März 1 92 6 oder bis zu einer früheren Aufhebung der gesetzlichen Miete, dann aber dafür Sorge getragen, daß dem Eigentümer nicht nur genügend von der gesetzlichen Miete bleibt, um die Lasten des Grundstücks, Einzahlungen und Betriebs­und Instandsetzungskosten zu decken, sondern daß ihm auch von einem gewissen Zeitpunkt an ein Teil der Miete für die Verzinsung des alten Eisenkavitals bleibt. Die Miete selbst soll allmählich gemäß der Entwickelung der allgemeinen Wirtschaftslage den Friedensmieten ange­nähert werden. Dabei sind neben den steuerlichen Bedürfnissen der Länder und Gemeinden auch die all­gemeinen Interessen, insbesondere in der ordnungs­mäßigen Unterhaltung und Instandsetzung der Häuser und die Leistungsfähigkeit der als Mieter in Betracht kommenden Bevölkerungskreise zu berücksichtigen. Die Steuer fällt den Ländern zu: sie soll helfen, den Haushalt der Länder über die Zeit des lieber» nongs hinwegzubringen und auf diese Weise die Wäb- rung mit gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist besonders bemerkenswert, daß, so lange die Zwangs­wirtschaft dauert, die Einkommen- und Dermögens- fteuer dadurch wesentlich vermindert sind. Daneben ist den Ländern noch die Besteuerung der Inflationsge- -cknne auf belastetem unbebauten Grundbesitz zuge- wiesen worden. Die Steuer wird in Höhe von 2 v. v >es Jnflationsgewinnes, der sich ans der Entwertung er dinglichen Lasten ergeben bat, erhoben. Dazu tritt in Zuschlag, soweit ihre frühere Rückzahlung ihrem Goldwert nach hinter dem in der Verordnung neige« " benen aufgewerteten Betrag zurückbleibt. Die erste Rate der Steuer darf nicht vor dem 1. November 1925 ällig sein, damit die Volksernährung nicht durch Ein­schränkung der Produktion Not leidet. Die Landes­regierungen sind ferner ermächtigt, die Jnflationsge- winne aus Vollgewinnen steuerlich zu erfassen.

III. Die Bewertung von Reichsmarkfor­derungen und Schulden für Steuern.

Von entscheidender Bedeutung für die Staatswirt­schaft .ist die Einschaltung aller sich aus der Aufwertung ergebenden Bewertungsschwierigkeiten für die Ver­mögensveranlagung vom 31. Dezember 1923. Forde­rungen und Schulden sollen hier mit ihrem Papier­markbetrag eingestellt werden.

C. Finanzausgleich.

Die Regelung, die der Finanzausgleich in der Ver­ordnung gefunden hat, steht unter dem großen lei­tenden Gedanken, daß es gilt, die Selbständigkeit der Länder und damit die Selbstverantwortung auf finanziellem Gebiet zu stärken, den Zuschüssen des Reiches, insbesondere den Besoldungszuschüssen, ein Ende zu machen, die nach AufhSven der Inflationszeit, nack Stillegung der Druckerpveffe keine Daseinsbe­rechtigung mehr haben. Die Regelung soll ferner die Aufteilung der Aufgaben zwischen Reich einerseits, Ländern andererseits auf den Gebieten vorbereiten, die nach der geschichtlichen Entwicklung als Sache der Länder anjzusehen sind, wie die Wohlfahrtspflege, Schul- und BildungSwesen und Polizei, Uebertr.igung der Aufgaben auf der einen Seite, Nnstellung der Zuschüsse auf der anderen Seite, fordert Nachprüfung deS Be.eiligungsverhältnisses von Reich, Ländern und Gemeinden an den Reichssteuern und fordert ilÜberlas­sung gewisser Steuern an die Länder. Die Ueberlas» sung ist durch die oben bezeichneten Steuern erfolgt. Bei ter Neuregelung des Steueranteils ist es für die Einkommensteuer und Köiperschaftssteuer dabei geblie­ben, daß den Ländern und Gemeinden ein Zukunft 90 v. H. zugewiesen werden. 20 v. H. der Umsatzsteuer sollen für daS volle Rechnungsjahr 1924 den Län­dern unk Gemeinden zufallen.

D. Vereinfachung im Besteuerungsverfahren und im Steuerstrafverfahren. '

, Von ivesentlicher Bedeutung ist hier namentlich die verstärkte Einschaltung der Gemeinden in das Ver­fahren. Der Gemeindevorsteher soll im Veranlagungs- Verfahren zugezogen werden. mit beratender Stimme an den Ausschußberatungen teilnehmen und die Ein- lertuna von Rechtsmitteln beantragen dürfen. So wird die örtlich« Sachkunde der Gemeindevorsteher in erhöhtem Maße für die Besteuerung nutzbar ge­

macht werden. Im übrigen sind geschaffen Verrin'a- chtingen in der Steuerrechtspflege durch Nebertragung gewisser Entscheidungen vorwiegend rechtlichen Inhalts, an die Finanzämter (ohne Zuziehung der Ausschüsse), durch Beschränkung der Zahl der Ausschußmitglied«, durch Ilebertragung der BernfSentscheidnng für ge­wisse Steuern auf den Vorsitzenden des Finanzgerichts, durch Einführung eiiees Bagaiellverfahvens bei Be- sckwerdegegenstSnden bis zu 50 Goldmark, durch Zu­lassung der Gebührenverdoppelung bei Verfahren, btt aus Mutwillen oder zur Irreführung angestrengt Wee­den, sowie durch angemeffene Ausgestaltung deS Ka­stenwesens. Die Vereinfachung des Steuerstrafrechts bringt eine Vereinheitlichung der Stenerhinterzie- hungsstrafen und einheitliche Bestrafung der FÄ- schnngSdelikie für Steuerzeichen und -Marken auf ban Gebiet des Steuerrechts. : >

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Berlin, 14. Febr. Durch die dritte Steuer­notverordnung wecken mit Wirkung vvm 1. April ab die Fürsorgeaufgaben, die bisher zu Lasten des Reiches durchgefühvt wurden, den Län­dern unter gleichzeitiger Zuweisung von Steuermitti« übertragen Die heute erscheinende Verocknung über de Fürforiepflicht überträgt der Durchführung dieser Angaben, insbesondere diejenige« der Sozial-, Kriegs­beschädigten« und KriegShinterbiwbenenfürsorge, sowie die Fürsorge für die Sozial- und Kleinrentner, beet Fürforgeveckändens die von den Ländern zu bilden sind, die Rentienversovgung für Kriegshinterbliebene und die Heilversorgung bleibe« nach wie vor Sache des Reiches, die Sozialversorgung Sache der Verficht- rungSträger. Die Verocknung wirkt mit Nachdruck darauf hin, daß die Beteiligten! wie bisher bei der Durchführung der Fürsorge herangezogen wecken. Nm die. Schwierigkeiten in der Übergangszeit zu erleich­tern, gewährt daS Reich den Ländern Zuschüsse, nöti­genfalls auch Nrrschüsse. Die Befürchtungen, daß durch, die Durchführung die Fürsorge gefähcket fei, sind daher imbegrflnbet

Berlin, 14. Febr. In den heutigen Vormittags­stunden fanden Besprechungen zwischen der Reichsre- gierung und Vertretern der Sauber über die 3. Steuer­notverordnung statt. In der Mittagsstunde wurde die dritte Steuernotvervcknung unterzeichnet nnd soll am Nachmittag noch veröffentlicht wecken. Sie tritt mit bet Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt sofort in Kraft,

Nachdem tagelanb mit dem Fünfzehnerausschuß ergebnislos verhandelt war, bringt die Regierung kurz vor Toresschluß auch die dritte Steuernotver­ordnung noch tn Sicherheit. Sie ist im wesentlichen ihrer ursprünglichen Absicht treu geblieben. Der Fünfzehnerausschuß hatte in erster Linie Wider­spruch gegen den Versuch erhoben, die ganze Auf­wertungsfrage auf dem Wege der Verordnung zu regeln. Man glaubte, in einer solchen Regelung eine Verfaffungsänderung erblicken zu wüsten, da die Regierung mit ihren Aufmeetungsbestimmungen in die Eigentumsverhältniffe des Einzelnen ein« griff. Hist lag eigentlich das Hauptbedenken. Die Steuern an sich waren weniger umstritten. Die Sozialdemokratie entfaltete allerdings eine heftige Kampagne gegen die Mietzinssteuer. Ihr Wider­stand wurde aber mit Recht nicht ernst genommen, da die Partei weder imstande noch willens ist, aus ihren Drohungen tzarlamentarifche Konsequenzen zu ziehen.

Das Kabinett hat am Donnerstag vormittag mit den Vertretern der Länder noch einmal über den Steucrausgleich beraten, der den Ländern eine ganze Anzahl neuer Finanzausgaben zuschiebt. Am Mittwoch abend war die Besprechung mit dem Fünfzehnerausschuß zum Abschluß gekommen. Am Donnerstag nachmittag ist bann die Steuerverord­nung veröffentlicht und auf Sruud^bes Ermächti­gungsgesetzes rechtskräftig geworden. In der Ent­wertungsfrage ist die Regierung grundsätzlich ihrem Standpunkt treu geblieben. Sie regelt diese Frage auf dem Verordnungswege und es ist nur insofern eine Abänderung an der ursprünglichen Fassung vorgenommen worden, als bei Hypotheken in Zu­kunft eine Aufwertung bis zu 15 Proze«t des Gold­markbettages möglich fein soll. Eine andere Frage ist es, wie sich die Reichstagsparteien mit der Ver­ordnung abfinden werden. Es ist im Anfang von der Möglichkeit eines Konfliktes die Rede getücfe.t, wenn die Regierung, versuchen sollte, ihre Verord­nung auch gegen die Ansicht des Ausschußes durch- zudrücken. Man sieht heute die Hinge wohl etwas zuversichtlicher an. Der Ausschuß befindet sich bet Regierung gegenüber nicht in einer günstigen An­griffsposition. Es herrscht volle Uebereinstimmung darüber, daß die Regierung unbedingt die Steuer­summe braucht, die sie durch die dritte Steuernotver- erbnung erzielen will. Der Fünfzehnerausschuß hätte die Möglichkeit gehabt, Positives vorzuschta-

gen. Es hat sich aber wieder einmal gezeigt, daß die Reichstagsparteien in Eteuerfragen nur ab« lehnungsfreudig sind. Der .^Vorwärts" kündigt allerdings an, die Sozialdemokratie werde sich übet« legen, ob sie die Aufhebung der Verordnung bean­tragen werde. Aber schon der Ton dieser Ankündi­gung klingt so gedämpft, daß es sicher nur zu einem Theaterdonner kommt.

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Wtieno 9m

Berlin, 14 Febr Der Chef der Heereslkituug, General v. Seeckt, hat gestern an beu Reichspräsi­denten folgendes Schreibe» gerichtet:

„Sehr geehrter Herr Reichspräsident! Sie habeuj mir durch Ihre Verocknung vom 8. November außer­ordentliche Vollmachten übertragen. Ich glaube, daß die Ausgabe, die mir dadurch zusiel, im allgemeine«, erfüllt ist. Die Staatsautorität ist so ge­festigt, daß die unter dem Ausnahmezustand einge­leitete Sanierung funserrs Staats« und Wirtschafts­lebens auch ohne ihn weitergefühtt wecken kann. Ich schlage daher vor^ die Verocknungen vom 26 Sept, und 8. November 1923 zu Anfang März aufzu­heben Falls Sie, sehr verehrter Herr Reichspräsi­dent, dicje meine Auf'/vssung teilen, bitte ich Sie, sie bet Oeffentlichkeit bekannt zu geben. Mit dem Ausdruck meiner au-gczeichneien HLechachtung hab« ich die Ehre, zu fein Ihr ergebener v Seeckt.

Der ReichSprSsident hat hierauf Folgender geantwortet:

„Schr geehrter Herr General! Auf Ihr gefhigd Schreiben erwidere ich Ihnen ergeb end sh daß ich Ihrer Auffassung über die Lage durchaus beitrete und demgemäß in Uebereinstimmung mit den: Reichs­kanzler beabsichtige, die Verockmmgen über dm Aus« nahmezustaich zum L Marz aufzuheben. Ich be« nutze diese Gelegenheit, um Fhne«, sehr verehttek Herr General, namenS deS Reiches aufrichtigen Dank Pi sagen für die großen Dienste die sie in den letzten Monaten unserem Vaterland« geleistet haben. MS im vergangenen Heckst die durch äußere Bedrückung und rnn re Sch.vierigkeiten aller Art erregte Stimmung großer Bvlkskreise das Staatsgefüge und die Existenz des Reiches ernstlich bedrohten, haben Sie in selbst­loser Einsetzung Ihrer Person das schwierige und un­dankbare Amt übernommen, die RuheundSicher« heit wiederherzustellen und damit den Boden zu schaffen, auf dem Sie hatten, vom ganzen Volk Opftk eckeischenden Maßnahmen zu unserer wirtschaftlichen und finanziellen Gesundung durchgesühtt werden konn­ten. Es ist mir daher ein lebhafter Bckürfnir, Jhnm selbst und der Reichswehr zu der Durchfühnrng dies« schweren Aufgabe meinen herzlichstm Dank auszu« sprechen. Mit der Versicherung meiner befoiibnen tzcchschiitzung bin ich Ihr schr ergebener

Ebert, Reichspräsident. 1 4

Berlin, 14, Febr. Der Reichskanzler hat nach dem erzielte« Einverständnis über die oemnächstige Aufhebung des militärischen Ausnahme­zustandes bei den beteiligten Reichsministerim die Prüfung der Frage veranlaßt, in welcher Weise durch besondere Maßnahmm umstürzlerischen Bestre­bungen zukünftig wirksam entgegcnzutreten ist.

Keine Aushebung des Ausnahmezustandes i« ~ Bayer«.

München, 14. Febr. An bet heutige« Land- tagssitzung wurden Anträge bet Demokraten und bet Sozialdemokrate« auf Aufhebung bejro. Außer­kraftsetzung be» bayerische« Ausnahmezustandes mit be« Stimmen der bayerischen Volkspatiei und der bayerffche« Mitt-lpartei abgelehnt.

Die SMttMWll'AMW.

Berlin, 14. Febr. Die Mitglieder der Ersten Sachverständigenkommission haben laut „Lok.-Anz." bis auf einen Herrn gestern abend Berlin verlassen. Dieser gedenkt heute abzureifen.

<1 a r l s, 14. Febr. Die französischen, amerikani­schen und englischen Mitglieder des Sachver­ständigenausschusses werden nach einer Lavasmeldung heute abend, von Berlin kommend, in Paris eintreffen. Da die italienischen und bel­gischen Sachverständigen nach ihren Hauptstädte« zurückgekehrt sind, wirb. vor Ende der nächsten Woche keine.offizielle Sitzung der Sus» schösse stattfinden. .

Berlin, 44. Febr. Die Denkschrift, dl« für die in Berlin tagenden Sachverstän- digen-Ausschüsse ausgearbeitet wor­den find, wird unter dem Titel „Deutschlands Wirt­schaft, Währung und Finanzen" noch im Lauft dieser Woche im Zentralverlag in Berfin al» Sonderpublikation erscheinen. Die Denkschrift, btt umfassendes Studienmaterial über die deutsche«