gut W a r N st N a.
^i wird hierdurch jedrrmanniglich erinnert m wiederholt öffentlich bekannt gemachten ^ j) ^'fjn ^e. »der ungemünztes Gold oder Silber ohne obrigkeitl. Passe zu versenden.
2) Aller Einschleif- und Veraus jebung gänzlich verrufener sowohl als allmer außer ko'irS gesetzter MsinzsdNen insbesondere . der nicht von Churmainz, Churtrier, Churpsqlz, Hessendarm'iadt ausaepraqten mit dem Wappen und der Jahrzahl versehenen Kreuzern und der unter hiesiger Stadt Müfizstempe! nicht geschlagenen Hellern : So wie
3) das von Einem Hochedlen Rath durch ein unter dem 6ten März des l772stm Jahres publicirtes und denen Juden noch absonderlich in ihrer Schule zur Nachachiung bewnder» bekannt gemachtes Edict, be» empfindlicher Strafe wiederholt verbotenen Auf- und Einwechseln« dieser und auch anderer guten Gold und Silbersorten, und dann
4) >Ner Steigerung oder höherer Verausgab derer Gelder, als solche in dem Münz« Edict vom Zten Febr 1766 angesetzt worden, sich gänzlich zu enthalten und überhaupt gegen die dar Münzwesen betreffende kaiserl. allerhöchste Verordnungen auch Eines Hochedlen Raws dießfalls ergangenen Edikten sich so gewiß und unfehlbar nichts zu Schulden kommen zu lassen, als ansonsten gegen den oder dre Uebertretere mit vhnauSbleiblichdr schwerer Strafe gebührend vorgegangen wird. Hiernachft wird in Befolg allbereit« unterm Zten Srvt. 1761 in offenem Druck ergangenen und den iHten April 1768 erneuerten Hiesigst Rathsverordnungen, hierdurch allen und zeden Silberhandlern und Andern, so Silberwaaren zu feilem Kauf haben, auch anhero in die Messe bringen und damit: zw.handeln Pflegen, wie auch insonderheit allen und jeden Juden nochmalen ernstlich bekannt gemacht, keine andere Silberwaaren , sie seyen gleich klein oder groß, als welche der hiesigen Probe gemäß und den Gehalt von 13 Loch fernen Silbers haben, anhero zu bringen und zu verkauftn oder auf den Darwidei nandiungsfall, den Verlust der zu gering verarbeiteten Silberwaaren und nach Defi> dung schwerer Animadversion zu gewärtigen. . -
Dahero denn auch alle und jede die hiesigen Messen besuchende mit Gold- und Siwèst Waaren handelnde Kaufleute angewiesen werden, denen hiesigen Gold- und Silberarbeilcr« Geschwornen bey dem auf Befehl des Amts, messentlich vorgenommen werdenden Umgang um diese Waaren gehörig zu probiten nicht« in den Weg zu legen, vielmehr ihren Auftrag ohne Widerrede vollziehen zu lassen. Pnblicatum, Frankfurt am Main den 1. März 1806.
Reckney - Amt.
Da der öfters erqangenm obrigkeitlichen Verordnungen ohngeachtet, die gänzlich abgewürd-.gte und außer Cours gesetzte verrufene Kreuzer dennoch höchst strafbarer Weise im Handel und Wandel eoursiren sollen: diesem Unwesen aber auf das Ernsilichste gesteuert werden muß: so wird das Publicum vor deren Annahme und VeraUSgebung hierdurch nicht allein olles Ernstes normal# verwarnet, sondern auch demjenigen, welcher dergleichen Darwrderhandeln.de glaubhaft anzugeben weiß, das Drittheil der dadurch eingehenden Strafe von jedem Fall hiermit zugesagt, zugleich aber auch jedermannlich anbefohlen, die etwa besitzende alte Kreuzer ohnverzuglich und gegen Erstattung des innern Werths, auf lobl. Recheney Amt abzuliefern.
Wie man dann, daß dieses alles befolgt werde, sich auf die genaueste Kundschaft i" legen, ohnermangeln und suchen wird, durch ohnverMuchöte Visitirung der Losung derer
* $’"bro,u,tr/ Metzger und anderer, und Entdeckung derjenigen, welche auS ®^ und Widersetzlichkeit ihren Vorrath ausjulicsern unterlassen, die muthwillige'UèbèrMtt" ausfindig zu machen, und andern zum Schrecken und Äeyspiel ohne Ansehen der Person und Standes auf das Nachdrücklichste zu bestrafen.
Ccnciusum in Senatu, den 6ten Febr. 1775.
Renovatum in Senatu, den iHten Awgust 1788»