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Zur Warnung.

ES wird hierdurch jedermänniglich erinnert in wiederholt öffentlich bekannt gemachten Verordnungen:

i) Kein ge- oder ungemünzteS Gold oder Silber ohne obrigkeitl. Pässe zu versenden.

2) Aller Einschleif- und DerauSgebunq gänzlich verrufener sowohl als allhier außer EonrS gesetzter Münzsorten insbesondere, der nicht von Churmainz, Churtrier, Ehurpfalz, Heffeudarnutadt ausgeprägten mit dem Wappen und der Jahrzahl versehenen Kreuzern utth der unter hiesiger Stadt Münzstempel nicht geschlagenen Hellern : So wie

3) das von Einem Hochedlen Rath durch ein unter dem 6ten März des 1770^11 Jahres publicirteS und denen Juden noch absonderlich in ihrer Schule zur Nachachtung besvirder» bekannt gemachtes Edikt, bey empfindlicher Strafe wiederholt verbotenen Auf- unt) Einwechselns dieser und auch anderer guten Gold- und Silbersorten, und dann

4) aller Steigerung oder höherer Verausgab derer Gelder, als solche in dem Münz. Edikt vom Zten Febr. 1766 an gesetzt worden, sich gänzlich zu enthalten und überhaupt gegen die das Münzweseu betreffende kaiserl. allerhöchste Verordnungen auch Eine» Hochedlen Raths dießfall» ergangenen Edikten sich so gewiß und unfehlbar nichts zu Schuldenkom« men zu lassen, als ansonsten gegen den oder dw Uebertretere mit ohngusbleiblicher schwerer Strafe gebührend vorgegangen wird. Hiernächst wird in Befolg allbereit» unterm Zten Sept. 1761 in offenem Drück ergangenen und den lyten. April 1768 erneuerten Hiesigen Rathsverordnungen, hierdurch allen und jeden Silberhändlern und Andern, so Silberwaaren zu feilem Kauf haben, auch anhero in Lie Messe bringen und damit zu Handeln pflegen, wie auch insonderheit allen und jeden Juden nochmalen ernstlich bekannt gemacht, keine andere Silderwaaren, sie seyen gleich klein oder groß, als welche der hiesigen Probe gemäß und den Gehalt von 13 Loth feinen Silber» haben, anhero zu bringen und zu verkaufen oder auf den Darwiderhandlungöfall, den Verlust der zu gering verarbeiteten Silberwaaren un» nach Befindung schwerer Animadversion zu gewärtigen. ,

Dahero denn auch alle und jede die hiesigen Messen besuchende mit Gold- und Sllder- Waaren handelnde Kaufleute angewiesen werden, denen hiesigen Gold- und Sstberarbeuer- Geschwornen bey dem auf Befehl Le» Amt», messentlich vorgenommen werdenden Umgang um diese Waaren gehörig zu probiren nichts in den Weg zu legen, vielmehr ihren Austrag ohne Widerrede vollziehen zu lassen. Publicatum, Frankfurt am Main den 2y.Aug.tvoz.

Rechner) - Amt.

abgewürdigte und^auße? Äu?ö^e^eNte^ Verordnungen ohngeachtet, die gâM 'm Handel und Wandel coursirenÄA ^& Kreuzer dennoch höchst strafbare? Weist werden muß: so wird das publicum vor borsnrt9rUnn><.^en ^^" auf da» Ernstlichste gesieuect allein alles Ernstes nochmals verwarnet ^„^""^*? ""^ Verausgebung hierdurch nicht Darwiderhandelnde glaubhaft anruaeben w-m"^ Qu^. demjenigen, welcher dergleichen Strafe von -edem Fall hiermit zugefaat ^^ ^ittheil der dadurch eingehenden l& M""^ alte Kreuzer o&nLS* "gleich aber auch ledermännlich «»befohlen, Die IobL Recheney-Amt abzuliefern. 3 ' U ^ Zegcn Erstattung des innern Werths, auf ^y ' ^ermangeln ^und^uchen^ wwd ^®* ^^^^' ^ auf die genaueste Kundschaft zu Wecker, Bierbrauer, Metzger^ und âr.? ^ ^"""uthete Visitirunq der Losung derer und Widersetzlichkeit ihren^Vorratb au^r^^ ^"tdeckung derjenigen) welche aus W ausfindig zu machen, und andern^ iu?ä eT unterlassen, die muthwillige Uebertrettere «n- Stande» auf das SWrü^ Beyspiel ohne Ansehen der Pech»

Conclusnm in Senatu, den 6ten Febr. 1775.

üenovatum in Senat«, den r-zte» August 1788,