des so nöthigen eingreiffenden Beispiels wegen, zur angemessenen Bestrafung cm geführt werden kann, nicht nur die Verschweigung seines Namens sondern auch eine demnachstige Belohnung von Tausend Gulden zugesagt;
2 .) haben diejenigen, welche sich in diesem gegen gemeine — Reichs- bekannte - statutar und jede sittliche Gesetze anstossenden, mit der Menschlichkeit in dem fei^ seeligsten Wiederspruch und Streit stehenden niedrigen Gewerbe des Korn-AZucherz betretten und überführen lassen müssen, ohne Ansehen der Person, .vorerji die Konsiscation der zu verziehen vorhabenden Lebensmittel sammt Emballage, dann aber auch nach Befund, oder auch, bei gleichwohl versuchten Wiederholung, der- nachdrücklichsten Geld- und Leibeöstrafen auch deö Verlustes des Bürgerrechts, sich ohnrücksichtlich zu gewärtigen.
3 .) Sollen alle diejenigen, welche dergleichen Korn,' und Frucht-Wuchmyen einigen Vorschub und Geldunterstü h ung leisten, dabey des schnöden Gewinnsts wegen mit Mackelen, oder durch Herleyhung leerer Fruchtböden und Vorspann, behülflich erscheinen oder nicht zur rechten Zeit ihre allenfalls Wissenschaft von dergleichen Handeln oder geflissentlich zurückhaltenden Vorrachen von Körner-Früchten, der Obrigkeit anzeigen, als gefährliche Hehler und Mitschuldige angesehen und mit gleicher angemessener unabbittlichen Strafe belegt werden.
- 4.) Eine ähnliche unabläßige Strafe trift auch fremde Kornwncherer und ihre Gehülfen, die sich in Aufkäufen in der Stadt und dem städtischen Gebiethe, mittelbar oder unmittelbar in gröseren oder kleineren aber eröfterten Parthien bettelten — auch von dem Aufschütten oder Wegfahren überführen lassen sollten, mit dem W hange, daß solche ihren Orts-Obrrgkeiten zu angemessener weiteren Verfuzunz, «w , den ausgeliefert werden.
Da der Gegenstand von der grösesten Wichtigkeit ist, auch sogar von auM»- gen Regierungen bedrohliche Anzeigen darüber eingelauffen sind, und Eines Hoff Edlen Raths unverwandter, auf Pflicht und Recht begründeter Vorsatz ist,.alleB fede sträfliche Auögriffe mit allem Ernst und Strenge, zu verfolgen ; So zweifeltHoch- derselbe an der pflichtmäsigen Mitwürküng der wohlgesinnten Bürger und Einwob- ner zu diesem Zweck so wenig, als Er vielmehr noch immer hofft, es werde sich jedrr, der sich von diesem gemeinschâdlichen grosen Vergehen, nicht frey weiß, oder von seinen feindseeligen Lockungen befallen lassen wollte, zu dem Wege des Rechts, der Tugend und Ebre zurückkehren und sich selbst von allen jenen Nachtheilen entfernt;» halten den Bedacht nehmen, welche im schnldrgen Fall wider ihn mit aller Strenge zur G.nugthuung des gemeinen Wesens eintretten müssen.
Frankfurt am Mam den raten August 1805,
Ex Commission« Senâtus
StadManzley.