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Zwoke Beilage zu No. r8 Freitags den 5 April»gor.

Bekanntmachung.

Drey Stück pure Marckebrunntt i804? Weine soSm den ißten April L I. durch unttrjüchnrren an den Mifibiëttnderl veckauf! werden.

Erbach, dm zosten März igo;

Döring, ®. Philipp v. MgwMcherAdnu Verwalter.

Ard. Marsac & Proebsti.ng von P'ris, bejiehrn diese und künftige hiesige Messen mit rincm vollftandigm ScrtlmmL Ma-oqmn, maroqmnirte Leder und neu erfundenen Ossrnt^gstn ihrer eigenen Wrike , desgleichen einem Assortiment ChimöMmtM aller Art. In der Schnurgasse am Eck der Graupengaffe Lit. G No. go

Zur Warnung.

Es wird hierdurch jedermänniglich erinnert in wiederholt öffentlich bekannt gemachten Verordnungen:

1) Kein ge- oder ungemünztes Gold §der Silber ohne obrigkeitl. Passe zu versenden.

2) Aller Einschleif- und Verausgebung gänzlich verrufener sowohl als allhier außer Cours gesetzter Münzsorten insbesondere, der nicht von Churmainz, Churtrjer, Churpfalz, Hessendarmstadt ausgeprägten mit dem Wappen und der Johrzahl versehenen Kreuzern und der unter hiesiger Stadt Münzstempel nrch: geschlagenen Zellern : So wie

3) das von Einem Hschedlen Rath durch ein unter dem 6ten Marz des 17 posten Jahres publieirtee und denen Juden noch absonderlich in ihrer Schule zur Nachâchtung besonders bekannt gemachte» Edict, bey empfindlicher Strafe wiederholt verbotenen AUf- und Einwechselns dieser und auch anderer guten Gold- und Silbersorten , und d ann

4) Aller Steigerung oder höherer Verausgab derer Gelder, als solche in oem Münz- Edict vom Zten Febr. 1766 angesetzt worden, sich gänzlich zu enthalten und übe.-Haupt gegen die das Münzwesen betreffende kaiserl. allerhöchste Verordnungen auch Ei'nes Hochedlen Raths d'eßfalls ergangenen Edikten sich so gewiß und unfehlbar nichts zu Schulden kom­men zulaffen, als ansonsten gegen den oder die Uebertretere mit ohnausbl ^hsschek schwerer Strafe gebührend vorgegangen wird. Hiernächsi wird in Befolg nabet eite unterm Zten Sept. 1761 in offenem Druck ergangenen und den lyten April 1768 erneuerten hiesigem Rathsoerordnungen, hierdurch.allen und jeden Silberhändlern und And â, so Silberwaaren zu feilem Kauf haben, auch anhero in die Messe bringen und dami , zu handeln pflegen, wie auch insonderheit allen und jeden Juden nochmalen ernstlich besannt gemacht, keine andere Silberwaaren , sie seyen gleich klein oder groß, als welche d er hiesigen Probe gemäß und den Gehalt von 13 Loth feinen Silbers haben, anhero zu brin gen und zu verkaufen oder auf den Darwiderhandlungöfall, den Verlust der zu gering verarbeiteten Sülberwaaren und nach Befindung schwerer Änimadversion zu gewärtigen.

Dahero denn auch alle und jede die hiesigen Messen besu chende mit ßZold- und Silber­waaren handelnde Kaufleute angewiesen werden, denen hiesigen Gold- u»ad Silberarbeiter- Geschwornen bey dem auf Befehl de« Amt«, meffentlich vo^.genommen w erdenden Umgang um diese Waaren gehörig zu probiren nichts in den Weg ?,u legen, vielr nehr ihren Auftrag ohne Widerrede vollziehen zu lassen, kublicatum, Frankfurt am Main t>en 1. April 1805.

Rt Hnrl- * Amr.