Z^u r Warnung.
Es wird hierdurch jedekmänniglich erinnert in wiederholt öffentlich bekannt gemachte» Verordnungen:
i) Kein ge- oder ungemünztes Gold oder Silber ohne obrigkeitl. Passe zu versenden.
2) Aller E.'nschleif-und DerauSgebung gänzlich verrufener sowohl als allhier außer Cours gesetzter Münzsorten insbesondere, der nicht von Churmainz, Churtrier, Churpfqlz, Hessendarmstadt ausgeprägten mit dem Wappen und der Jahrzahl versehenen Kreuzern und der unter hiesiger Stadt Münzstempel nicht geschlagenen Hellern : So wie
3) da« von Einem Hochedlen Rath durch ein unter dem 6ten März des i^oflea Jahre« publicirtes und denen Juden noch absonderlich in ihrer Schule zur Nachachtung besonders bekannt gemachte« Edict, bey empfindlicher Strafe wiederholt verbotenen Auf- und Einwrchseln« dieser und auch anderer guten Gold- und Silbersorten, und dann
4) Aller Steigerung oder höherer Verausgab derer Gelder, als solche in dem Münz- Edict vom Zten Febr. 1766 angefttzt worden, sich gänzlich zu enthalten und überhaupt gegen die das Münzwesen betreffende kaiserl. allerhöchste Ve /Ordnungen auch Eines Hochedlen Raths dießfalls ergangenen Edicten sich so gewiß unv unfehlbar nichts zu Schulden fom< men zu lassen, als ansonsten gegen den oder die Uebertretere mit ohnausbleiblicher schwerer Strafe gebührend vorgegangen wird. Hiernächst wird in Gefolg allbereit« unterm Ztm Sept. 1761 in offenem Druck ergangenen und den lyten April 1768 erneuerten hiesigen Rathsverordnungen, hierdurch allen und jeden Silberhändlern und Andern, so Silberwaaren zu feilem Kauf haben, auch anhero in die Messe bringen und damit zu handeln pflegen, wie auch insonderheit allen und jeden Juden nochmalen ernstlich bekannt gemacht, keine andere Silberwaaren , sie seyen gleich klein oder groß, als welche der hiesigen Probe geivâß und den Gehalt von 13 Loth feinen Silbers haben, anhero zu bringen und zu verkaufen è auf den Darwiderhandlungsfall, den Verlust der zu gering verarbeiteten Silberwaaren mb nach Befindung schwerer Animadversion zu gewärtigen.
Dahero denn auch alle und jede die hiesigen Messen besuchende mit Gold- und Silberwaaren handelnde Kaufleute angewiesen werden, denen hiesigen Gold- und Silberarbeiter- Geschwornen bey dem auf Befehl des Amts, messentlich vorgenommen werdenden Umgang um diese Waaren gehörig zu probiren nichts m den Weg zu legen, vielmehr ihren Auftrag ohne Widerrede vollziehen zu lassen. Publicatum, Frankfurt am Main den i.ApriliboZ.
Rechney-Amt.
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Es sind 4 bis 5 Kirchenglocken zu verkaufen ; bey Ausgeber dieses das Nähere zu erfragen.
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