Erste Beilage zu No. »7. Dienstag, dm r. April ,«05. -
Bekanntmachung.
Die üo« der Neichrsstadt Frankfurt garantirte erste große Lotteriovon nur 3000 ?o»- fen in einer Klasse, â 150 ff. Einlage, enthält die Hauptpreiße von loo.oco, 50,000, 20,Qoo, 10,000, mehrere 5-, 3-, 2- und 1000, nebst andere ansehnliche Gèwinnsie und Prämien. Die ohne Gewinnste herauskommende Loose, erhalten Freylovse für die drey erstere Klassen der nächstfolgenden Lotterie, welche sich zur Einlage auf 24 fl. berechnen wurden. Die Ziehung dieser 3000 Loosen geschiehet mit der hier gewöhnlichen Ordnung und Formalitäten, sie wird innerhalb 8 Tâgen vollendet, und der Ziehungs-Termin durch öffentliche Blätter bekannt gemacht werden; das Weitere besagt der Plan. Der Be- dingnissen wegen belieben sich diejenigen welche eine Parthie zu übernehmen geneigt seyn mögten, zeitig zu wenden, an die
Reichs, Stadt Frankfurter Lotterie -Direktion,
Das bisher» geschenkte allgemeine Zutrauen des schätzbaren hiesigen und auswärtigen Publikums macht eS unterzeichneter Fabrike und Handlung zur Pflicht anmit erge- benst anzuzeigen: daß nebst denen bereits schon bekannten papiernen Tapeten und Bordüre-, sehr große Transporte von denen besten Pariser Fabriken, und von denen allerfein- sten bis zu denen geringsten Sorten- durchgängig aber im neuesten und reinsten Geschmack angekommen sind, welche wegen der Mannichfaltigkeit in der Auswahl, so wie in der besondern Billigkeit der Preiße, niemand der unS mit seinem werihen Zutrauen beehrt, unbefriediget lassen werden. Gan; ordinaire Sorten, jedoch schöne und geschmackvolle DesseinS und ächte Pariser Waare , das Stück zu 48 fr., werden das unpartheyifche Zeugniß geben, daß die dermalige Inhaber nichts versäumen, das von ihrem feef. Herrn Erblasser allgemein erworbene Zutrauen in gutem Geschmack und billiger Behandlung nicht allein künftig zu erhalten, sondern nach ihren besten Kräften so viel möglich zu vermehren.
Frankfurt um Main den Gössen März 1805.
Nothnagelische Fabrike und Handlung Lit. D No. 127.
Da der öfters ergangenen obrigkeitlichen Verordnungen ohngeachtet, die gänzlich abgewürdigte und außer Cours gesetzte verrufene Kreuzer dennoch höchst strafbarer Weise im Handel und Wandel coursiren sollen: diesem Unwesen aber auf das Ernstlichste gesteuert werden muß: ss wird das Publicum vor deren Annahme und VerauSgebung hierdurch nicht allein alles Ernstes nochmal verwarnet, sondern auch demjenigen, welcher dergleichen Darwiderhandelnde glaubhaft anzugeben weiß, das Drittheil der dadurch eingehenden Strafe von jedem Fall hiermit zügefagt, zugleich aber auch jedermännlich «»befohlen, die etwa besitzende alte Kreuzer ohnberzüglich und gegen Erstattung des innern Werths, auf löbl. Recheney Amt abzuliefern.
Wie man dann, daß dieses alles befolgt werde, sich auf die genaueste Kundschaft zu legen, ohnermangelN und suchen ewird , durch ohnvermuthete Visitirung der Losung derer Becker, Bierbrauer, Metzger und anderer, und Entdeckung derjenigen, welche aus Geitz und Widersetzlichkeit ihren Vorrath auszuliefern unterlassen, die müthwiklige Urbertrettere ausfindig zu machen, ui.* andern zum Schrecken und Beyspiel ohne Ansehen der Person und Stande« auf daS Nachdrücklichste zu bestrafen.
Conclusum in Senaru, den 6ten Febr. 1775.
Renovatum in Senates, den i4ten August 1788.