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Erste Beilage zu Ns. 14. Freitag, den rr. März >805.

Bekanntmachung.

Alle diejenigen , welche an den hiesigen Burger und Handelsmann, Johann Wilhelm Busch, der am 8. curr. pro concedendo moratorio auf 3 Jahre, per mandatarium ex- trajudiciaiiter angesucht hat, rechtliche Ansprüche und Forderungen ju haben vermeinen, »erdèn hierdurch vorgeladen, in Zeit von Sechs Wochen, welche von unten benanntem dato an pro omni termino peremtorre. anberaumt werden, vor hiesigem Stadtgerichte in Selbstprrsvn, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um sich über das Moratorien-Gesuch'zu erklären, auch zur Liquidation und zum allenfallsizen Prioritäts- Verfahren gefaßt zu erscheinen, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten, anbey sich zu gewärtiaen, daß sie zu dieser Sache weiter nicht, als an hiesiger Gerichtsthüre citirt, und im Ausdrelbungs-Falle weiter nicht gehöret, sondern pro consentientibus gehalten, oder bey dem nach Befinden sofort eintrettenden förmlichen Concurse ausgeschlossen und abgewiese» werden sollen. Signatum Frankfurt am Mayn, den 20. März 1805.

Gerichts - Canzley»

sstachdew die, mittels Gerichtsbescheids de publ. 4. December 1789. Über den hiesigen Bürger.und Handelsmann Joseph Arbauer, nachdem« derselbe pro prodigo erklärt worden, verordnete CuratelS mit dieser gerichtlich erkannten Erklärung pro prodigo, durch eine Schvffenvervrdnung, am 16. dieses, wieder aufgehoben und zurückgenommen worden ist: So wird solches hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Signatum Frankfurt den 16U» März 1805.

Gerichts - Canziey.

In der Debitsache des verstorbenen Burgers und Weinwirths Christian Busch haben sich, in Befolg der reproducirten Edictalladung vom Lyten Nov. 1804, Montag, den szsten März 1805, Vormittags 9 Uhr, sämmtliche Interessenten in hiesigem Rathhause vor der angeordneten Schöffen-Deputation zur Erklärung über das angebrachte Besuch, Liquidation ihrer Forderungen und dem allenfallsigen PrioritätSverfahren bey Vermeidung des vorhin angedroheten Präjudizes einzufinden.

Signatum Frankfurt am Mayn, den izten März 1805.

Gerichts - Cavrley.

Warnung.

DaS Betretten der verpachteten ContreScarpe neben der Allee vor denen Stadtthoren fv wie auch de« dermalen abgetragen werdenden TheilSHeS Wall«, wird bey Vermeidung einer Strafe von i Rthlr. auf jeden UebertrettungSfall mit dem Anfügen übermalen ver­boten, daß denen Thorwachten, Feldschützen und Chauffeeknechten bereits der Befehl er­theilet worden , die Uebertretter von sothaner ContreScarpe und dem bemerkten Walldistrict sogleich abzuweisen und dem Amte zu Vollziehung der Strafe an ihnen, behörig anzuzeiges-

Frankfurt, den irten März 1805.

* Bau - Amt,