Warnung.
Es ist aud dem ReichSanzeiaer von dem 26sten Febr. zu entnehmen gewesen, daß der Arzneyhändler Dr. Wurm in Oberweißbuch im Thüringer Wald ^urd) einen Gehülfen M'genessenz verfertigen lassen, wobey dieser auS Versehen eine Auflösung von Arsen r bey. gemischt hat; Nachdeme nun sechs sogenannte Hausirer auf der Stelle davon erkauft haben, nachher aber bereits mthri^e-Èenschen, feieren bey dem Gebrauch einer geringen Portion sogleich verstorben; so^ird-solche» dem gejammten Publico auf Emes Hochedlen Raths Verordnung mit der Wâung bânnt gemacht, von keinem Hausirer oder Gangler irgend einige Arzney zu erkaufen, vielmehr wenn Gängler dergleichen dahier zu verkaufen versuchen würden, solche zugleich zu weiterer Verfügung Einem der Wohlregierendrn Herrn Bürgermeister anzuzergen. Frankfurt, den 9ten März i8o5- _
Stadt * Canzley.
Nachdem Ein Hoch-Edler Rath, zu Beobachtung der nöthigen VorsichtSmaSregeln gegen die Verbreitung des gelben Fiebers, wie auch zu desto schleunigerer Beförderung der deßhalb zu treffenden Verfügungen, eine besondere Sanität»- Commission aus Seinem Vittel ernannt hat, welche von dem izten diese» laufenden Monate» an, ihre Ämis- Functivnen anfangen wird; so wird solches dem hiesigen und auswärtigen Publicum, besonder» dem Handelsstande, hierdurch mit dem ferneren Anfügen bekannt gemacht: daß I) für die Lindauer und Schweitzer, sodann.für die Schwäbische, ferner für die Stra»- durqer, Basler und Pfälzische Routen, besondere Visitatoren angestellt sind, welchen die, nach der schon bestehenden Verordnung , erforderlichen Gesundheit» kertificate der für den hiesigen P utz oder zum /Meßverkauf bestimmten Güter von den Fuhrleuten eingehändigèt, sofort durch dw gedachten Visiraloren der ernannten obrigkeitlichen SanitâtS èommisston zur Einsicht und Prüfung vorgeiegt werden müssen; 2) daß diese, kertificate von dem §«> pfanger des Guts oder Waare auf dem Sanitât» CommissionS Zimmer im Römer wieder abgeholt und, ob, sofort über das befragte Gut oder Waare weiter diSponrrt werden Dürfe? sich unverlangten. Bescheids gewärtiget werden könne; 3) daß jedoch, ehe diefL Sanitätsamtliche Erlaubniß errheilt ist, bey Vermeidung schwerster Strafe, Niemand, er sey hir^ster Bürger oder Fremder, sich unterfangen dörfe, das erhaltene Gut oder Waare zu öffnen, zu verpacken, zu verkaufen, oder zu consumiren; 4) daß Güter und Waaren, von welchen keine hinlängliche Gesundheit» kertificate vorgelegt werden können, bis zu deren Beybringung , auf Kosten der Empfänger und resp, gegen ein zu bestimmendes verhältnißmäßiges Lagergeld in besondere obrigkeitliche Gewahrsame genommen und bewachet, daß aber, wenn die fehlenden GesundheitS Certificate, binnen der dazu zu verwilligenden angemessenen Frist nicht nachgebracht, somit die Besorgniß, daß das betreffende Gut von einem mit der Contagion behafteten.Ort komme, nrcht hinlänglich beseitiget werden kann, zu dessen Vertilgung durchs Feuer unnachsichtlich geschritten werden wird. Wie nun im übrigen Eine löbliche SanitâtS-Commission durch Beschleunigung der vorkommenden Untersuchungen, den der Handlung au» den dermaligen leidigen Zeitumstanden unvermeidlich entstehenden Aufenthalt und Zwang möglichst abzu- kürzen und zu erleichtern, sofort in dieser Rücksicht sich nun täglich Vormittag» iw Römer versammlen wird, also verfielet sich auch Ein Hoch-Edler Rath zu einem jeden, daß er sich der gegenwärtigen Ordnung willig fügen und weder au» Leichtsinn, noch aus Gewinnsucht etwas thun oder unterlassen werde, was derselben zuwider, dem Leben und Gesundheit seiner Mitbürger und Mitmenschen gefährlich seyn, ihn selbst aber der wohlverdienten schärfesten Ahndung unnachsichtlich unterwerfen würde.
Signatum Frankfurt am Mayn, den 9ten März 1805.
Stadt - Canzley-