Krag- ms Anzeige «Nachrichten/
(»elche auf dem kleinen Hirfchgraberr F.77 Dienstags «. Freitags ausgegeben werden.)'
Mit Römisch- Xaifttk Majestät aUersnadigstem Privilegs; wie auch EinesHschedrert und HochweOn Magistrats sroßgünsiisre Bewilligung.
Ro. 89- Diensts den 23. Ocwber 1804.
Bekanntmachung.
. Demnach Sr. Königs. Majestät unstr allergnädigster Herr Sich durch die Zeitum« stände allerhöchst bewogen gefunden haben in Ansehung der Passe mit welchen Reisend« in den Herzoqthüwern Schleswig und Holstein, der Herrschaft Pinenberg, Grafschaft Rangau und Stadt Altona versehen seyn müssen, verschiedene Verordnungen und Patente zu erlassen, diese aber wie die Erfahrung gezeigt hat, im Ausland nicht bekannt genug geworden, und dadurch für Fremde und Reisende zu Zeiten Verzögerung und Hindernisse entstanden sind; so wird dec wesentliche Inhalt jener Verfügungen so weit dieselben die Fremden und Reisenden angehen, hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht.
r) Kein Ausländer darf in dlo gedachten k^nder kommen, oder durch dieielbkae» reifen, ohne mit einem vorschriftsmäßigen Paß versehen zu seyn. *
2) Ausländer welche kandwärt» tinkommen, können gültige Passe von der foniaf Gesandschaft in Hamburg, und der Refidentur in Lübeck, oder von den Obriakeiten den nächsten Grenzstädten und Aemtern erhalten. 8
3) Wer zu Wasser ankommt, hat den Paß bey der Obrigkeit des Orts zu verlange«. wo das Schiff landet. '
4) Nur solche Ausländer können Pässe erhalten, welche bereits mitLehöngen Pässe« von auswärtigen Behörden, oder mit andern unverdächtigen Beweiethümern in Ansebun» ihres Berufs zu der Reise versehest sind ’ '9
5) Wer nicht darthun kann, wie er sich rechtmäßig und ehrlich ernährt, namentlich Gauckler, Sèilränzer, Markichreier, Spieler, Taschenkünstler, Vorzeiger von Raritäten »der Thieren, Hausierer, Gabensammler, müßiges und loste Gesindel bekommen keine Pass«
6) Reisende Handwerker müssen zur Erlangung von Pässen, ihre Zunftmäßwen Kundschaften oorzetgen, diese dürfen aber nicht über drey Monate alt, und müssen vor» ver Obrigkeit des Orts wo sie zuletzt gearbeitet haben, al« gültig bescheiniget seyn.
.. 7) Reisen Mann und Frau zusammen, oder mehrere erwachsende Reisende, so muß ledè Personrinen Paß für sich hoben, Kinder unter fünfzehn Jahren werden unter de« Passe der Erwachsenen dem sie angehören be-Aèrkt.
_. 8) Wer den obigen Vorschriften zuwider sich in das Sand schleicht, soll anaebalte« Usid über die Grenze zurück gebracht werden. ' 1 v "
9) Jeder, welcher sich falscher Kundschafttn »der Paff« bedient, soll mit einer fünf.