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I« der Creditoren Concur-fache de, Burger, und Handelsmann,, Statin Winterberger, haben sich, in Gefolg der reproducirlen Ed-ctal Ladung oom W 1804, Mittwoch den ryten Sept. 1804, Vormittags 9 Uhr, sämmtlnye. hiesigem Ratbhause vor der angeordneten Schöffen Deputation zur (M^nn/^^ m angebrachte Zession,gesuch , Liquidation ihrer Forderungen" inb b^ Priorit^rtSverfahren, bey Vermeidung de, vorhin angedroheten Dräiudir^ .l^ ^-en

Signatum Frankfurt am Mayn, den toten Sept ?8°4 ""iuf-nden.

' Gel-jAts - Canzley

W-r Schultheiß und Schöffen bei Heil. römischen Reich» fre^H^ am Main fugen h,em,t zu wissen, war massen Wir auf Srcnfrurt

Tochter und Erbinnen von weylsnd dem Fürstlich- Salm^SalmfÄ nachgelassenen Schlemmer zu Rhaunen, Bezirks Birkenfeld Depattewenrs Saar Kn^?^^^"'^r . und Carolinen Nicot, geb. Schlemmer dastlbst. d-e A .«^^ ^l'sabeihen Schlemmer, Edictr über drey angeblich in Verlust ^era^ Amortisation,. ! Lit. DD. Num^. 1735 und 1736 J X Le i7or ° Obligationen, !

Fuße,, erkannt haben. 7 ' ° * W' ^ju 1000 fl. de, so/?.

Er werden demnach diejenige, welche sothane Obligation in Handen haben, oder sonst darauf, au, war immer für einem Grunde, einige Ansprüche machen zu dürfen vermeynen, hiemil aufgefordert, ihre deßfallsigcn Rechte, binnen Einem Jahr, sechs Wochen und drey Lägen, von unten gesetztem dato an vor hiesigem Slaklgmcht 1 anzudringen, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß sie nicht mehr gehört, vielmehr die vbgedachle drey Obligationen nach Ablauf der prastgirten Frist, und geschehener Repro, buction dieser Ladung, nach dem Inhalte des Allerhöchsten unter dem wüsten April 1803 erlassenen Kaiserl. Königl. Patente», und dessen anfolgenden §. 6.

Schtüßlich erklären Wir hiemit, um alle Anstände zu beheben, die sich in Ansehnn; |

verlohrner oder entwendeter auf den Ueberbringer lautender Obligationen und Cop- I

ponr, von den obbenannten Anlehen bereits ergeben haben. 2 , ten : daß keine die Zahlung zur Verfallszeit hemmend? Amortisation äer'?ettcktttÄ Ml ®Ä'ft T^' "* °"k '»* nid» ..Ä i S da es die Eigenschaft dieser Papiere mit sich bringt, daß der Ueberbrinaer bB als der wirkliche Eigenthümer anerkannt werde. uevervr-nger derselben

Damit aber in Fällen, wo eine solche Obligation, oder ein Coupon durch itatnb einen Zufall bey der Lerfallzeit nicht dargköracht werden könnte, den Eigenchâer/r ein Mittel verbleibe , zur Zahlung zu gelangen, wollen Wir gestatten, daß die i Wechselhäuser, bey denen die Anlehen ausgenommen worden, auf die bey den Ma- I gistraten und Gerichtsbehörden ihres Wohnorte, über- solche Papiere erwirkten | Amortisation»- Edicte und Erkenntnisse, Rücksicht nehmen mögen; jedoch darf über f solche Edete und Erkenntnisse, in Gleichheit der für inländische Sraatepapiere unter . dem 28sten März b. J. erlassenen Paten?« , bie Zahlung an den, der sie erwirkt, nur nach dem Verlaufe von einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, und zwar nur dann geleistet werden, wenn das für verlohren geachtete Papier in der Zwischenzeit . nicht von Jemanden andern dargebracht worden ist ; al, in welchem Falle da, aui» gefertigte Ed ct und da, geschöpfte Erkenntniß ohn« Wirkung seyn, und dem Ueber« i hunger die Bezahlung nicht aufgehalten werden soll."

ohne weiter, für amortisirt und getödtet erklärt werden solle.

So gegeben , unter obgeregt des heil, römischen Reichs freyen Stadtgericht, Hieselbst gewohntichen Jnfiegel, am 4ten Tage des Juliusmonates, im achtzehnhundert vierten Jahr.