Nellessen und Supf ln der großen Sand-affe, empfehlen sich in französisch- englisch- und holländischen Tüchern, Casimir, Manschest», allen Gattungen Westenzeug, Knöpfe, und war weiter von einer vollkommenen Detail- Handlung gefordert wird. Sie wollen sich nicht des blendenden Ausdrucks von Fabrik- preißen bedienen, sondern begnügen sich mit der Versicherung, daß Sie mit jeder Detail-Handlung und besonder« mit den auswärtigen, welche die hiesige Messen beziehen, fdwvhl wegen der Güte der Waare alö auch wegen -cn Preißen vollkommen cvncuriren können und werden.
Wir Schultheiß und Schöffen der heiligen römischen Reich« freyen Stadt Frankfurt am Mayn fügen hiemit zu wissen, wär massen Wir auf Anverlangen der Ehren Pfarrer«, Ernst Friedrich Wilhelm Diefenbach zu Altenheim, Kurfürstlich- Badcnschen Oberamte«, kahr, die Ausfertigung eines Amortisations-Edict« über eine angeblich in Verlust gerathene Kaiserl. Königl. Partial-Obligation Lit. LL. N°. 5364, vom rsten Juni 1793, zu icoa fL der 20 fl. Fuße«, sammt dazu gehörigen, seit dem lsten Juni 1795 laufenden Zinß. Coupon«, erkannt haben.
Er werden demnach diejenige, welche sothane Obligation in Händen haben, oder sonst darauf aus was immer für einem Grunde einige Ansprüche machen zu dürfen verwegnen, hiemit aufgefordert, ihre deßfallsigen Rechte, innerhalb einem Jahr, sechs Wochen und drey Tagen, von unten gesetztem dato an vor hiesigem Stadtgericht anzubringen , widrigenfalls aber zu gewärtigen , daß sie nicht weiter gehört, vielmehr die obgedachte Obligation, nach Ablauf der prasigirten Frist und geschehener Reproduktion dieser Ladung, nach dem Inhalte de« allerhöchsten unter dem rüsten April 1823 erlassenen Kaiserlich- Königlichen Patente«, und dessen anfolgenden §. 6.
„Schließlich erklären Wir hiemit, um alle Anstände zu beheben, die sich in Ansehung vèrlohrner oder entwendeter auf den Ueberbringer lautender Obligationen und Coupon« , von den obbenannten Anlehen bereit« ergeben haben, und noch ergeben dürften : daß keine die Zahlung zur Verfallszeit hemmende Amortisation oder gerichtliche« Verbot Wirkung haben, und daher auch auf solche nicht angenommen werden darf, da cs die Eigenschaft dieser Papiere mit sich bringt, daß der Ueberbringer derselbe« als der wirkliche Eigenthümer anerkannt werde.
„Damit aber in Fallen, wo eine solche Obligation, oder ein Coupon durch irgend einen Zufall bey der Verfallzeit nicht dargebracht werden könnte, 'den Eigenthümern ein Mittel verbleibe, zur Zahlung zu gelangen , wollen Wir gestatten , daß die Wechselhauser, bey denen die Anlehen ausgenommen worden, auf die bey den Magistraten und Gerichtsbehörden ihre« Wohnortes über solche Papiere erwirkten Amortisations-Edicte und Erkenntnisse, Rücksicht nehmen mögen; jedoch darf über solche Edikte u6b Erkenntnisse, in Gleichheit des für inländische Skaatspapiere unter Lem iSi en Marz d. J. erlassenen Patente, die Zahlung an den, der sie erwirkt, nur nach dem Verkäufe von einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, und zwar nur dann geleistet werden, wenn das für verlohren geachtete Papier in der Zwischenzeit nicht von Jemanden andern dargebracht worden ist; als in welchem Falle das au«, gefertigte Edikt und das geschöpfte Erkenntniß ohne Wirkung seyn, und dem Ueber- brmger die Bezahlung nicht aufgehallen werden soll."
ohne weiter« für amortisirt und gelobtet erklärt werden solle.
So gegeben, unter obgeregt de« heil, römischen Reich« freyen Stadtgericht« Hieselbst gewöhnlichen Jnsiegel, am 4ten Tage des Juliusmonate«, im achtzehnhundett vierten Jahr.