Da die Messe über wiederum wie gewöhnlich das Brennholz am Allerheiligenmainufer auSgemrssen wird; so benachrichtiget man das Publikum nicht nur h-ervon, daw't jenige, d-e solche« bedürfen, in der dasigen Amtsstube sich können sch e>ben lassen, sondem" auch daß der Fuhrlohn für ein Gilbert Holz, bis an die Döngcsqa.sse, der Brrnhe^", Pforte, Friedbergergasse, Neuenlhor, Alten- u. bis an die Haafenaaffe zu fahren, mir 36 ft weiter« aber über die Haaftngaffe, Schlimmauer, Fahrgasse, und so weiter bis nach senhauftn mit 40 fr. bezahlt wird. Nach der Messe wird wie-ernm in der HolzamkSliube sm- Holjpförtchen aas Holz geschrieben. Frankfurt, den iten Skplember 1804.
Holz ' Anst.
In Gemäßheit de« hochverehrt. Rathsschluffe« vom 23. August diese« Jahr«, wird । hiermit jedermänniglich bekannt gemacht, wie denen seit einiger Zeit so stark iHngedracht werdenden Vorder Oestreichischen Sech» kreuzerstücken, welche eigentlich nur als kand-'und Scheidemünzen in besagten Landen geschlagen worden und ohnehin nicht' lonventionemâß-g sind, connivendo ober zulaffungkweise zwar , jedoch andere nicht el« *■ nach ihrem innern Werth, nämlich zu lünf und einen halben Kreuzer der 6ow< einstweilen gestattet, hingegen selbige bey saivtNch hiesig öffentlichen Kaffen kemesweg« mehr, sondern lediglich nur solche Scheidcmünzsorten, welche conventionsmäßig sind, ap, genommen werden sollen. WaS aber alle und jede andere nichtconoentivvkwafftg^ bisher gleichfalls, zum größten Nachtheil deS gemeinen Wesen« , in großer Menge, ganz 1 gesetzwidrig eingeschlichene Scheidemünzen, als nämtich-c Chur - Wirtemdergifche, Hessen - Darmstadlische und Terthheimer respective Sech»- Drey und Einkreuzerstücke, desgleichen die Vorder Oestreichische Dreykreuzerstücke anbetrifft, so werden solch« hieimit wiederholt gänzlich verrufen, und deren Ausgabe und Einnahme untersagt — nne men dann zu Aufrechthaltung dieser auf« neue eingeschärft werdenden Verordnung von Seiten unterzogenen Amt« nicht ermangeln wird, die Losungen derer Kramer und anderer Deraillcurs, derer Wrinwirthr, Bierbrauer, Backer, Metzger rc. »»vermuthet untersuchen, sofort dergleichen sich vorfindende verrufene Geldsorten wegmhmen zu lassen und zu confieciren. Frankfurt, den Zosteu August 1804.
Rtchenly * Amt.
Unter dem ersten Mai vorigen Jahre«, ist die Verordnung Eines Hochedlcn Rchi bekannt gemacht worden, daß Niederlagen von fremden Schuhmâcherwaaren , zwischm^k Messen, dahier, gar nicht gestattet, daß vielmehr diejenigen Schuhmacherwaaren, ®w • von Fremden aus hiesige Messen gebracht, und in denselben nicht verkauft worden, fofM nach geendigter Messe, wieder eingepackt, und von hier weggebracht werden sollen, uns zwar bei Strafe der Confiscation. Zugleich ist allen hiesigen Bürgern und Emwvhnem untersagt worden, dergleichen Waaren, er sey nun gegen einen Bestand;!»« oder nicht, weder in ihre Häuser oder Gewölbe, verwahrlich âufzunehmen noch weniger solche m Commission zu übernehmen und zu verkaufen, bei Vermeidung einer Geldstrafewvn 50
Ein Hochedler Rath hat diese Verordnung, wiederholt bekannt machen zu lassen, beschlossen, mit dem ferneren Zusatz, daß allen denjenigen, welche mit fremden Schuh' wacherwaaren, die hiesigen Messen, beziehen, untersagt seyn solle^, diese Waaren,,vor Donnerst o g dem Lien Sept, weder auezupackm, noch zu verkaufen, und zwar bei sonst zu gewartender nachdrücklicher Strafe, davon dem Denuncianten, da« Drrttel Theil werden solle. Wornach sich also ein jeder zu achten und vor Nachtheil zu Huten har.
Frankfurt, den ?ten August 1798. ,
Statt'- Canztttz.