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Nellessen und S u p f in der großen Sand;assr, empfehlen sich in französisch- englisch- und holländischen Tüchern, Casimir, Manschest««, a!!kn Gattungen Wesienreug, Knöpfe, und was weiter von einer vollkommenen Dua//- Handlung gefordert wird. Sie wollen sich nicht de« blendenden Ausdruck« von Sabris, p reißen bedienen, sondern begnügen sich mit der Versicherung, daß Sie mir jeder Detail-Handlung mrd besonder« mit den auswärtigen, welche d-e hiesige MkssM beuchen, sowohl wegen der Güte der Waare als auch wegen den Preißen vollkommen concuriren können und werden.

Wir Schultheiß und Schöffen des heiligen Römischen Re-chS freyen Stadt Frankfurt am Mayn, fügen hiermit su w ssen, was maßen Wir, auf geziemendes Anlangen des Hochqelahrten J. U. Dris. & Advocati Ordinarii , Johannes Kavpe« mahdatano nomine der èeate Gabriele Tscharner, Dorotheen Elisabethen Tscharner, und Rosinen Margare­then Frisching, gcbohrner Tscharner zu Bem, die Erluffung eines Amortisation,-Hd-ctS über eine in Verlust gerathene Kaiser!. König!. Partial Obligation Lit. X. N3. gtji. vom i. Febr. 1791. zu eintausend Gulden der 20 fl Fuße« erkannt haben.

ES werden demnach diejenigen, welche sorhane Obligation in Handen haben, »der I etwa sonst darauf, aus was immer für einem Rechtegrunde eine Ansprache wachen zu j dürfen vermeynen, hiermit aufgefordert, ihre deßfallsigen Rechte, innerhalb einem Jahr, sechs Wochen und drey Tagen, von unterzeichnetem dato an, vor hiesigem SladtgeWd i selbst, oder durch rechtlich Bevollmächtigte, anzubringen, widrigenfalls aber tu ge^ar- I tigen, dass, wann iwmittelst die gedachte für verlohren angegebene alte Obligatio» von einem andern nicht deyzebrachl, und demselben aukgewechselt seyn sollte, solche für er­loschen und amtAifbt eikannt , auch denen Imploranten von der Behörde eine neue * Obligation deßfall« werde auSgehandigt, und sie, die citirte , weiter nicht, als zu &t» Hörung der, im Nichterscheinüngrfalle, ergehenden AmortisationS Erkânntniß, ander hiesigen Gerichtsthüre, werde vorgeladen werden.

So gegeben unter obangfregt des heiligen Römischen Reichs freyen Stadtgerichts Hitselbst gewöhnlichen Jnsiegel, am sieben und zwanzigsten Tage de« Bügustwonal», im Achtzehnhundert vierten Jahre.

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Es wird hiemit jedermanniglich verwarnet, nach Inhalt der bestehenden Obrigkeit­lichen Verordnungen, sich de« Tobackrrauchens ,) auf öffentlicher Straße bey »rächt, 2) an Orten, wo viele feuerfangende Materialien befindlich oder passiven, $u jederzeit, e/ skye bey Tag oder bey Nacht, auch 3) bey und in der Nähe der militärischen Postest und Wachten, gänzlich zu enlhaltetiZ sonsten aber bey Taz auf öffentlicher Straße, die Tobaâr- pseife mit einem Deckel wohl zu verwahren. Alle« bey Strafe von Drey Gulden, deren Schärfung in wiederholten Fallen ohnfehlbar zu erwarten stehet.

Frankfurt am Mayn, den yten August 1^04.

Von Jüllgettm Burge'mersterlichen Amts wegen. , -- - - - . - - . - ------ --. --- . -------> ----------------'....../ ---I

Mittwoch, den zten September 1824, Vormittags um y Uhr, sollen vermöge ver- I ehrlichen GerichtSurthel vom igten M-y l. I, in dem Vecggnthungshause dahier-ver­schiedene Krämerwaaren und kadengerathschaften, sodann einige MeuhleS, an den Meist- bietenden gegen .ql^ baare Bezahlung öffentlich versteigert werden.___________

Freitags nachstkemmenden I4ten September Nachmittag« um 3 Uhr, sollen auf ! dem Bauhof in der Haasengaffe, drei große messingene Kronleuchter an Pen Meistbietenden öffentlich verkauft werden.. Frankfurt den 27sten August 1804.

Bau-Amt.