In der Debllfa-e des hiesigen Burgers und cheurd lsmanns , Theodor konrad Mensche:, werden sämtliche Jnteressenten^ufFreytagden i7ten August 1804, VDrm4rags 10 Uhr, in hiesige Eerichts-Canzley -jur Urthelanyorung unter der VerwLrimng vv geladen , daß ihres akenfallsigen Ausbleibens ungeachtet , wir deren Eröffnung WnvO vorgeschritten werden solle. Signatum Frankfurt am Mayn, den toten ^ugust 8 4-
Gerichts - Canzley.
Wir Schultheiß und Schöffen des ^eil. römischen Reichs freyen Stadt Frankfurt «m Main fügen hiemit zu wissen, was massen Wir auf Anverlangen der nachgelassenen Töchter und Erbinnen von wrnland dem Fürstlich- Salm, Salmssien Oberamtsschreiber Schlemmer zu [Rhaunen, Bezirks Birkenfeld, Departement» Saar, Elisabethen Schlemmer und Carolinen Nicot, geb. Schlemmer, daselbst, die Ausfertigung eines Amortisation». Ediet» über drey angeblich in Verlust gerathene Kaiserl. König!. Partial - Obligationen, Lit. DD. Num.. 1724. 172$ und 1726, vom i. Dec. 179'1, jede zu 1000 fi. des so fi. Fuße«, erkannt haben. ,
Es werden demnach diejenige, welche sothane Obligation in Handen haben, oder sonst darauf, aaö wa« immer für einem Grunde, einige Ansprüche machen zu dürfen vermeynen, hiemit aufqefordert, ihre deßfallsigen Rechte, binnen Einem Jahr, sechs Wochen und drey Tagen, von unten gesetztem dato an vor hiesigem Stadtgericht «nzubringen, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß sie nicht mehr gehört, vielmehr die obgedachte drey Obligationen qach Ablauf der präfigirte« Frist, und geschehener Repro, duction dieser Ladung, nach dem Inhalte des Allerhöchsten unter dem 26sten April 1803 erlassenen Kaiserl. Königl. Patente», und dessen anfolgendcn §. 6.
, „Sch: Wich erklären Wir hiemit, um alle Anstande zu beheben, die sich in Ansehung verlohrner oder entwendeter auf den Uebcrbringer lautender Obligationen und (ou- pvns, von den ebbenannten Anlehen bereits ergeben haben, und noch ergeben dürf-- ten : daß keine die Zahlung zur Verfallszeit hemmende Amortisation oder gerichtliche- «erbot Wirkung haben, und daher auch auf so'che nicht angenommen werden darf, da eS die Eigenschaft dieser Papiere wir sich bringt, daß der Ueberbringer derselben als der wirkliche Sigenthuwer anerkannt werde.
„Damit aber in Fällen, wo eine solche Obligation, oder ein Coupon durch irgend einen Zufall bey der Verfalls nicht darqedracht werden könnte, den Eigenthümern ein Mittel verbleibe, zur Zahlung zu gelangen, wollen Wir gestatten, daß die Wschwlhauser, bey denen dre Antehen ausgenommen worden, auf die bey den Ma- gistraten und Gerichtsbehörden ihres Wohnortes über solche Papiere erwirkten AwortisationS- Edicte und Erkenntnisse, Rücksicht nehmen mögen ; jedoch darf über solche Ed:cte und Erkenntnisse, in Gleichheit des für inländische Staatepapiere un'er 28 len März b. I. erlassenen Patents , die Zahlung an den, der sie erwiest, nur dem Verlaufe von einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, und zwar nur ttverden, wenn das für Verlohren geachtete Papier in der Zwischenzeit ^V^2em«üdèn âderwdgrgebracht worden ist; als in welchem Falle das aus- gefertigte @6;es und das geschöpfte Erkenntniß ohne Wirkung seyn, und dem Ueber» bringet die Bezahlung nicht aufgehalten werden soll."
ohne weiters für amortisirt und getödtet erklärt werden solle.
' »^&S&^ geregt des hell. römischen Reich-freyen Stadtgericht« Hieselbst g . ohnlichen Jtisiegel^ am 4ten Tage der Juliusmonass«, im achtzehnhundert vierten Jahr.
(L. S.)