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Wir Schultheiß und Schöffen des Heiligen römischen Reich« freyen Stadt Ws-anftiirf I am Mayn fügen hiemit zu i»fn, wa» «affen Wir aufAuverlangen der Ehien I Crnst Fried-,ch Wilhelm D-efenbach zu Altenheim, Kurfürstlich. Wdenschen Odèraâ Fahr, die Ausfertigung e nes AmortPatron« Edrcts über eine angebl-ch in Verlust aerâne ‘ Ka seri. Kon gl partial Obl gat on Lit LL. N°. 5364, vom isten Juni 1793, tu icoofL des 20 fl. Z-ßes, fa . mk dazu gehörigen, seit dem tsten Juni 1795 laufenden Sins. Coupon», e-Lnnr h den. *

S» wkrden demnach d'ejeniqe, welche fothane Obligation in Händen haben, oder sonst daraur aus was immer für einem Grunde einige Ansprüche machen zu dürfen per» weynen- h emil aukge^orverr, ihre deßmüsigen Rechte, innerhalb einem Jahr, sechs Wochen und d-ey Lägen, von unten gesetztem dato an vor hiesigem Stadlgenchl an» zudringen, widrgentcsts aber zu gewärtigen , daß sie nicht weiter gehört, v timebk die vbgedachle Ooiigatwn, nach Ablauf der prafigirten Krist und geschehener Reproduction dieser Ladung, nach dem Jnhat e de» allerhöchsten unter dem sMen April 1803 eilafaiien Kaiserlich Königuchen Patente», und dessen anfolgenden §. 6. |

„Sch üßlich es äsen Ä«r hiewir, um alle Anstände zu beheben, die sich in Ansehung verlohrner oder e-u-rendeter aus Oen Überbringer läutender Obligationen und Eons^^â pons, von den obgenannten Anikden bereits ergeben haben, und noch ergeben dürf- f len ; daß feine Oie Zahlung zur Verfallszeit hemmende Amortisation oder gerichtliche» L Ve-bo' Sß-rfung haben, und daher auch auf solche nicht angenommen werden darf, da es Oie ^iaen^baft dreier Papie-e wir sich bringt, daß der Ueberbringer derselben »IS der wirkliche Eigenthümer anerkannt werde. . .. . ' K

„Dam^t aber m Fällen, wo eine solche Obligation , oder ein Coupon durch irgend âen Zufall beyder Vertällzett nicht dargebracht werden könnte, den E-genthümern tin Murel ve d eibe, zur Zahlung zu gelangen, wollen Wir gestatten, dSß die Wechfelhäüser, bey denen die Anlehen aurqenomwen worden, auf die bey den Ma- ; gistraten und Gerichtsbehörden ihres Wohnorte» über solche Papiere erwirken AmortisätionS Edicte und Erkenntnisse, Rücksicht nehmen mögen; jedoch darf über solche Ev-cte und Er kenn', n sse, in G e chhett Lee für inländische Staatep-p-ere unter l Lem 28f-’fn März 0. I erlassenen Patent« , d e Zahlung an den, der sie erwirkt, nur i nach dem Verlaufe von einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, und zwar nur l dann geleistet werden, wenn das für »erlebten Wachters Papier in der Zwischenzeit nicht von Jemanden andèrn dargebrucht worden ist ; als in welchem Kaste das aus- ? gefertigte Ed ct und das gefchöpfre Erkenntniß ohne Lnkung seyn, und dem 'âr» A bringer dieKezahlzing nicht ausgehalien werden soll." ■ b

»hne weiter« für amortisirt anb gelobtet erklärt werden solle. -

So gegeben , unter obgeregt der heil, römischen Re ch» freyen Stadtgericht» hiefeibst | gewöhnlichen Jnsiegel, am 4ten Tage des Juliusmonate», im «chtzehnhunderk oiertm Jahr. :

(L. S.) - I

Sanft, standhaft und ruhig, entschlummerte den roten Juli, Morgen« um ha-b 4 Ubr, zu einem besseren Leben meine in ihrem Leben innigst geliebte und treue Ehegattin, Maria El-sabeiha S-rengin, eine gebohrne Rochhanin in einem Alter von 59 Jahr, i Monat, 8 Tagen, ihre» rastlosen und thätigen Leben«, und unserer rdjährigen geführten vergnügten Ehe. Ich wollte diesen für mich höchst sch merz haften Verlust meinen resp. Verwandten, Freunden und Bekannten hierdurch anzeigen , und zwe fle nicht daran, W dieselben Antheil nehmen werden, verbitte mir aber alle Bcyle>d«bezeugung.

Johann Caspar Stteng , Ehimrzu».