Hausverkaufung.
SS soll Samstag den sten May l. Z. Nachmittags um 2 Uhr, die sehr große in der besten Meß- auch sonstigen vortheilhaftefKn HandlungSgegend woO gelegenen Eckbehausung am Romerberg zum Wedel genannt, durch die Zcschm- ne Hrn. Ausrufer öffentlich an den Meistbietenden Erkauft weiden; solche be« liehet in es Zimmern, ro Kammern, z Küchen , p großen Böden, 9 Läden, einer großen Waarenremist, Holjschsppen, ein feuerfestes Gewölbchen, z Keller zu 30/ ir bis 15, und s Stück Wein haltend, Waschküche, Waschhaus, 4 s. v. Abtritte in die Andauche, Wasser-und Regenpumpe, Brunnen, nebß ar-dern Bequemilchkeiten. Liebhaber können dieselbe von jetzt an alle Tage in Augenschein nehmen und das Weitere im Hause selbsten erfahren.
Alle diejenigen, welche an die Nachlassenschaft Des mit Hinterlassung eines Testament« abgeschiedenen hiesigen Burgers und Organist«», Wolfgang Nicolaus Haueisen, sit, ex quocunque titulo,' eine rechtsgegründete Ansprache machen können, werden hierdurch dergestalt edictaliter vorgeladen, daß sie, innerhalb einer peremtorie anberaumten Frist von Drey Monaten, von dem unten gesetzten Dato ^n gerechnet, vor hiesigem Stadtgericht selbst, oder durch eine rechtlich bevollmächtigt und genugsam instruirte Anwaltschaft', ihreM vermeintliche Ansprüche an sothane Verlaffenschaft andringen, und rechtsgenüglich begründen, widrigenfalls aber gewärtigen sollen, daß sie nicht weiter gehört und dieser von der Testaments-Erbin Marien Julianen WM, aus Hanau, angetrettenen Nachlassenschaft halber, das Rechtliche verfügt, auch hinkünftig keine weitere Ladung /dann an hiesiger 8e- richlSthür, und zwar nur zu Anhörung de», facta hujus citationis reprostnätone, ergehenden Bescheids, werde erlassen werden. Signatum Frankfurt den yten April 1804.
'GeelchtS, Canstey
Demnach dem Roth die beschwerende Anzeige geschehen: daß, obgleich die Mr- chste Provisional-Verfügung vom zten August 1748. die Befugniß der hiesigen Juden- schäft, Waarenkamwe-n und Gewöiber bestehen zu dürfen, auf die Fahr-und Antoni- öder Döngesgasse (welche letztere nach dem damaligen Besitzstand nur bis zur Haasengosse . reiche) beschränke, dennoch mehrere hiesige Schutzjuden diesem zuwider, sich beygehen las-' sen, auch in andern Gegenden und Straßen der Stadt und insbesondere in der Schnürgasse, Waarenkammern und Gewölber zum Nachtheile des hiesigen christlichen HaniM- stande» in Bestand zu nehmen, diesem Unfuge aber von Rath» wegen nicht nachgeMN werden kann; als wird unter ausdrücklichem Vorbehalt der Allerhöchsten Kaiserlichen Verfügung in Ansehung der. Dem obgedachten Kaiserlichen Provisionali zuwider bereit- gegangenen, aber noch nicht abgeloffenen Bestand - Eontracte, nicht nur die Erneuerung und Verlängerung der letztern, sondern auch überhaupt alle und jede Mieth- und Ver- miethunq irgend einer Waarenkammer und Gewöiber ausserhalb der Fahr- und Anton!- vder Döngktgasse, an hiesige Schutzjuben, und von ihnen, bei Strafe der Nichtigkeit hiermit untersagt und verboten, und soll auf den kontravention-fall, die angedroyete Strafe, ohne weiters und unangesehen der etwa darwider zur Hand genommen werden wollenden Rechtsmittel, zum Vollzug gebracht werden. Wornach sich sowohl die chust- litten Hauseigenthümer als die hiesig« Judenschaft zu achten hat.
Conclusum in Senatu den 5. April 1804,
Publicatum den 13, April 1804. /
Stadt-Kanzler