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Erste Beilage zu No. v- Diertstag, den ^7. März 1804,

U " Bekanntmachung.

M ' Den zukünftigen rzten Germinal oder zten April des Morgen« io Uhr, wird auf dem Gemeindehaus zu Mainz, in Gegenwart des Maire , eine Part-e Glockenguß, von der Domkirche herrührend , öffentlich versteigert. Die Parihie bestehet an zerbrochenen Glocken . . 15206 Pfund an zerschmolzenen - . . 6812 -

an gölben Messing - . . 631 - Nähere Auskunft darüber kann man im Secretariat der Mairie bekomme«.

Mainz, den ssRen Ventose 12.

Von Cathedra! , Fabrik - Administration.

Kupferstich . Versteigerung.

Montag in der zweyten Woche nächster Ostermesse den yten April 1804. Vormittag« , 9 Uhr wird in dem Derganlhungrhause dahier, eine Sammlung von Kupferstichen aus al­len 4 Schulen öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft; Cataloacn davon sind unentgeldlich zu haben, bey den Herrn geschwornen Ausrüfer, als« °Wrr Klebinger, Herr Jäger,» Herr Humbert und bey Herr Wüst anzutreffen bey Herr» Lapitaine Nothnagel.

Nachdeme schon oftmals wahrgenommen daß sich mehrere Färcher beygehen lassen, * gegen das an sie ergangene Verbot, Sand auf denen Wehren, vor und hinter denen hie- sigen Maynmühlen zu graben, und man dieser, die Wehre beschädigenden Handlung mit 1 Nachdruck zu begegnen sich entschlossen hat; Al« wird hiermit solches nicht allein noch- 1 malen nachdrücklich verboten, sondern auch öffentlich bekannt gemacht, daß diejenige, welche sich über dieser verbotenen Handlung werden betreten lassen, mit nahmhafter Strafe sollen belegt werden. Frankfurt, den löten März 1824.

Korn - Amt.

Unter dem ersten Mai vorigen Jahre«, ist die Verordnung Eine« Hochedlen Rath« 1. bekannt gemacht worden, daß Niederlagen von fremden Schuhmâcherwaaren , zwischen den s Messen, dahier, gar nicht gestattet, daß vielmehr diejenigen Schuhwacherwaaren, welche ; von Fremden auf hiesige Messen gebracht, und in denselben nicht verkauft worden, sofort, ' nach geendigter Messe, wieder eingepackt, und von hier weggebracht werden sollen, und zwar bei Strafe der Confiscation. Zugleich ist allen hiesigen Bürgern und Einwohner« untersagt worden, dergleichen Waaren, eö sey nun gegen einen .Bestandzin« oder nicht, weder in ihre Häuser oder Gewölbe, verwahrlich aufzunehmen noch weniger solche in Commission zu übernehmen und zu verkaufen, bei Vermeidung einer Geldstrafe von zo Rthlr.

Ein Hochedler Rath hat diese Verordnung, wiederholt bekannt machen zu lassen, beschlossen, mit dem ferneren Zusatz, daß allen denjenigen, welche mit fremden Schuff Macherwaaren, die hiesigen Messen, beziehen, untersagt seyn solle, diese Waaren, vor I Mittwoch den 28sten März, weder auszupacken, noch zu verkaufen, und zwar bei sonst zu gewartender nachdrücklicher Strafe, davon dem Denuncianten, da« Drittel zu I Theil werden solle. Wornach sich also ein jeder zu achten und vor Nachtheil zu hüten hat. Frankfurt, den 7ten August 1798.

Stadt, Camley.