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Haus -Berste i g e r u « g.

Samstag, den toten dieses, Vormittags n Uhr, soll vermöge hochverehrlichr» Schöffen Decrets vom 24 passato, die (um Nachlaß de» verstorbenen hiesigen keinenweber. Meisters G. M. Sturm gehörige auf der ktemen Bockenheimergasse mit Lit. E No. 93 bx, jkichnete Behausung/ durch die geschworne Hrn. Ausrufer öffentlich an den Meistbieienden »erkauft werden.

Dienstag/ den igten Marz, Vormittags n Uhr/ sollen in dem Vorhof der Judi«, schule 2 Schulseffel, nämlich No. 54 in der untersten Männer- und No. 42 in der unterste Weiberschule, an den Meistbietenden / durch diegeschwo-ne Ausrufer, gegen gleich baan Bezahlung öffentlich verkauft werden. Frankfurt am Mayn, den 29sten Februar 1804.

Wir Iüygerer burgermeiftcriicher Audienz wegen

Verschiedene seit Kurzem sich ereignete / zum Theil unglückliche Vorfälle/ veranlaß« unterzogene Stelle, die unterm -Zien Januar 1789, in Betreff des ungebührlichen SchmL« fahrens und Reitens ergangene Verordnung Eines Hochedlen Raths, jedermanniglich atet« «als einzufchârren.

Gedachte Verordnung verbietet nämlich in der Stadt den Reitenden das GallMeü, und den Fahrenden da» ungedüh liche Schnellfohren/ sowohl überhaupt, al» mskWMe Heym Umkehren aus eurer Siraße in die ande-e, und in engen Straßen; ja erlaubt bey Passirung der h'efigen Stadtthoren und der Maynbrücke einen blosen Schritt. Die ton» traventionssälle des Gallopiren» sollen, dieser Verordnung zufolge , mit willkührlich« Geld- oder ?elbe»strafe, d^e des SchnellfahrenS hingegen, nach Befinden mir empfind' kicher, nicht mit Geld zu redimirender, keibes oder Gefängnißstrafe, belegt werdmr

So gewiß man sich nun zwar zu den meisten verstehet, daß fit jene, zu Abwendung unglücklicher Vorfälle abzweckende Vorschriften, von selbst zu beobachten nicht entgehen teerten, so sehr erheischet es jedoch auch die Nothwendigkeit, gegen die Ueberkreter dieser Verbote, genau zu wachen. E» haben daher sowohl das Militär, als die bey ter VolnWf angestellte Personen, den angemessen ren Befehl erhalten, einen jeden ordnungswidrig Gallopirenden oder Fahrenden, zuerst durch einen Zuruf, bey nicht augenblicklicher Pari« rvng aber, alsobald würklich einzuhalten, und sowohl die letztem, als auch diejenigen, hey welchen schon wehrma!» ein Zuruf nöthig gewesen, dem Amt zur Bestrafung anzuzeigen.

G eichwie sich also.jedermann hiernach genau zu achten, und für Strafe zu Huten hat; als werden hinwiederum auch die Fußgänger verwarnt, auf den Fahrwegen nicht unachtsam zu gehen, ansonsten sie alles Unglück und Schaden, so ihnen ohne Verschulden der Fahrenden oder Reitenden widerfahren möchte, sich selbst zuzuschreiben haben.

Frankfurt, den tun März 1804.

Von Jüngern Burgermelstttilcherr Amts wegrn.

Zu verkauftn in der Stadt.

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