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Da -er öfters ergangenen obrigkeitlichen Verordnungen ohngeachtet, die gänzlich abgewürdigte sind außer Cours gesetzte verrufene Kreuzer dennoch höchst strafbarer Weise iw yandel und Wandel coursiren sollen: diesem Unwesen aber aus das Ernst!,chire ge euert werden muß: ss wird das Publicum vor deren Annahme und Verausgedung bserd ^T - icht »nein alles ^mPM nochmal verwarnet / sondern, a^chr denjenigen, welcher dergleichen Dar oederhandelnde zlaubhuft anzugeben weiß, das Dnttbeil der dadurch (&« Sperre von ndem Fall hiermit zugesagt, zugleich aber auch wdermamiüch snbefohienshst «lwa besitzende alte K-reuzer ohnoerzüglich und gegen Erstattung des innern Werths, wf löbl. Recheney Anj abzuliefern.

We man dan,, daß dieses alles befolgt werde, sich auf die genaueste Kundschaft zu legen , ohnermangein und suchen wird > durch ohnvermurhete Visitirung der kosunq derer Becker, Bierbrauer, Metzger und anderer, und Entdeckung derjenigen, welche aus Peitz und W-den>tz -thkeit ihren Vorrath auezustefern unterlassen, die muthwilliae Uebemerttte auesi.'dig ;u mache», und andern zum Schrecken und Beyspiel ohne Ansehen der Person und Stande» auf das Nachdrücklichste zu bestrafen.

Candu-trm in Senatu, den ülcn Febr. 1775.

Renovatum in Senatu, den I4ten August 1788«

Zur Warnung.

Es wird hierdurch jedermänniglich erinnert in wiederholt öffentlich bekannt gemachten Verordnungen:

1) Kein ge. oder ungemünztes Gold oder Silber ohne obrigkeitl? Passe zu versenden.

2) Aller Einschleif. und VerauSgebunq gänzlich verrufener sowohl^«!» allhier arzßer CourS gesetzter Müazssrren insbesondere, der nicht von Churmainz, Churtrter, Ehprpsalj, Hessendarwuadt ausgeprägten mit dem Wapoen und der Jahrzahl versehenen Kreuzern und der unter H esiger Stadt Münzstempel nicht geschlagenen Hellern : So wie

3) das von Einem Hochedlen Rath durch ein unter dem 6ten März der poften Jahres publicirtes und denen Juden noch absonderlich in ihrer Schule zur Nachachtung besonders bekannt gemachtes Edict f bet; empfindlicher Straft wiederholt vr,dvlenen Äuf- und Einwkchftlns dieser und auch anderer guten Gold und Silbersorten , und dann

4) Aller Steigerung oder höherer Verausgab de^er Gelder, als solche in dem Münz- Edier vom HtenFedr. 1766 angesetzt worden, sich gänzlich zu enthalten und überhaupt gegen die das Munzwesev betreffende ka'serl. allerhöchste Verordnungen auch Eines Hochedlen Uatb» dießfalls ergangenen Edikten sich so gewiß und unfehlbar, nichte zu Schulden kom­men zu lassen, als ansonsten gegen den oder die flebertretere mit ohnausbleiblicher schwerer Strafe gebührend vorgegangen wird. Hiernäwst wirh in Gefolg allbereit» unterm M Sem. 1761 in offenem Druck ergangenen und den lyien April 17(18 erneuerten hicstzen Baihsverordirungen hierdurch allen und jeden Stlberhandlern und Andern, so SilderwaettN' zu feilem Kauf haben, auch anhero in die Messe bringen und damit zu Handeln pflegen, wie auch insonderheit allen und jeden Juden nochmalen ernstlich bekannt gemacht, feint andere Silberwaaren ,zzsie fe: en gleich klein oder groß, als welche der hiesigen Probe gemäß und den Gchalt von 13 tol; seinen Silber haben, anhero zu dringen unö zu verkaufen ober auf den Dorwiderhandlungsfgll, den Verlust der zu gering verarbeiteten Silberwaaren und Nach Befittdung schwerer Animadversivn zu gewärtigen. ;

Dahero denn auch alle und jede die hiesigen Messen besuchende mH Gold, und Sübett Waaren handelnde Kaufleute angewiesen werden, denen hiesigen Gold und Silberarbeller- Geschwrrnen bes tem auf Befehl des Amts, meffentlid? vorgenomn en verdenden Umgang um diese Waaren gehörig zu probst en nichts in den Weg legen, vielmehr ihren Au^raz^ »^ne Widerrede vollziehen zu lassen. Publicatum, Frankfurt am Main den 25. Aug. 1803»

R^cytt" - Amr.