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Jahres, yublicirtes und denen Juden.noch absonderlich in ^rer Schule zur Nachachtun« besonders bekannt gemachtes Edict, bei) empfindlicher Strafe wiederholt verbotenen Auf- «nd Einwechftlns dieser und auch anderer guten Gold- und Silbersorten, und dann

4) Aller Steigerung oder höherer Verausgab derer Gelder, alsfolche in dem Münz, Hdict vom Zien Febr. 1766 angesetzt worden, sich gänzlich«!» enthalten Und überhaupt gegw die das Münzwesen betreffende kaiserl. allerhöchste Verordnungen auch Eines Hochedlin Raths dießfalls ergangenen Mieten:!»# so.gerpiß und unfehlbar nichts zu Schulden kv«, men zu lassen, als ansonsten gegen den oder die Ueberirftere mit ohnausbleiblicher schwer« Strafe gebührend vorgegangen wird. Hiernächfr wird in Gefolg allbereits unterm Zien Sept. 1761 in offenem Druck ergangenen und den lyten April 1768 erneuerten hiesige« Rathsverordnungen, hierdurch allen und jeden Silberhandlern und Andern, so Silberwaare« zu feilem Kauf haben, auch anhero in die Messe bringen und damit zu handeln pflege«, wie auch insonderheit allen und reden Juden nochmalen -ernstlich bekannt genracht, l« andere Silberwaaren , sie seyen gleich klein oder groß, als welche der hiesigen Probe geir^ zrnd den Gehalt von 13 ?oth feinen Silber haben, anhero zu bringen und zu verkaufen «der suf den Darwidechandlungsfall, den Verlust der zu gering verarbeiteten Silbe rwaarma«) nach Befindung schwerer Animadvcrswn zu gewärtigen.

' Dahero denn auch alle und zede die hiesigen Messen besuch endeunit Gold- undSilber- waaren handelnde Kaufleute angewiesen werden , denen hiesigen Gold- und Silberarbeilst' Geschwornen bey dem auf Befehl des Amts, messentlich vorgenommen werdenden UmW- um dresr Waaren gehörig zu probiren nichts in den Weg legen/.vielmehr ihren Aust»; e^ne Widerrede vollziehen zu lassen. Publica tum, Frankfurt am Main den 31. Aug. M

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