Der Professor Stfebu«, Arzt und Augenarzt von Paris, Wien, München unb Dresden (in Offenbach wohnhaft) ist die ganze Meßzeit hier an der Allee Lit. £ So. 243 im zweiten Stock anzutreffen. Diejenigen/ welche gesonnen sind, sich in Augenkranfhene, oder Lruchzufallen kuriren zu lassen, können sich persönlich an ihn wenden; auch ist M demselben seine Schrift über Entstehung und Heilung der Bruche, worin auch die Preist seiner he,lenden Bandagen und des zusammenziehenden Liquors enthalten, in deutsch ^
französischer Sprache für 48 fr. zu haben. V
Pferdekaufh ä n del und Mackelerey
Nachdem« sich verschiedentlich ergeben, daß die dchier geschlossene'Pferdekaufhändel bei dem hiesigen Roßzvllunterkäufer entweder gar nicht, oder nur von einem der contrahiren- den Theilen angezeiget worden, hierdurch aber bei entstandenen Zwistigkeiten über derK chen geschlossene Händel unangenehme Weiterungen erfolget find, so werden alle diejeki^ welche Pferd-Händel mit einander treffen, hierdurch auf Verordnung E-ne- Hochedlei, und Hochweisen Rdths angewiesen, daß m Zukunft sowohl der Kaufer als Verkäufer den abgeschlossenen Handel mit allen Bedingnissen , dem Roßzoll»Unterkäufer gemeinschaflliih fchrift oder mündlich anzuzeigen oder firn zu gewärtigen haben, daß der autbWt Theil jedesmal mit einer Strafe von 5 Rthlr. ohnnvchsichtlich angesehen werden solle;
Auch da dem Amt weiter durch den Roßzoll-Unterkäufer die beschwerende Anjeiqe^- fchehen, daß versch edentlich nicht allein von jüdischen Rvßkämmcn, sondern auch sogar w hiesigen Wirthen und andern Personen, so sich mit Pferdehändel und deren Vecaiakcimz abgäben, drè von Ihnen geschloffen werdende Pferdehändel, Ihme, dem AdmodiM, entweder gar nicht angezeigt und verheimlicht würden, oder die Kaufsumme nicht getreulich pflege angegeben zu werden , diesem aber von Amt» wegen nicht nachgesehen werden kam; so wird in Konformität der bereit» deßfall» von Einem Hochedlen Rath unte-m 30. Auzujl 1718, ingl. am izten März 1785 in offenem Druck erlassenen verehrt. Editten / Wirthen, Gastgebern , Bürgern, Beisassen und Inwohnern, sonderlich auch Venen christlichen und jüdischen Roß käm men allhier unv'zu Sachsenhausen, auch deden Kutschern, Stell- und Pferdeknechten, hiermit ernstlich auferlegt und anbesöhlen , sich nicht allein ajler heimlichen Pferdehändel gänzlich zu enthalten , sondern auch, da sie mit jemand einen Pferdehändel getroffen , doffe be sobald, und binnen dèn nächsten 24 Stunden dem geschwornen Unterkäufer von selbst anze'gen mit getreuer Angabe der Kaufsumme, widrigenfalls es für eine ohnziemliche Hintergehung geachset, und selbige unnachlaßrg mit 20 Rthlr. bestrafet werden sollen, wobei im Fall dergleichen'durch einen fremden Pertt- makler geschiehet, der die fraaL Strafe nicht soba den äufzutreiben vermögte, derselbe El deren Entrichtung ein viertel Jahr lang aus h esiger Stadt verwiesen, und so er sich eD noch dahier betretten ließe, alekann sofort auf der Stelle mit gefänglichen Haften W werden soll. Publicatuni Frankfurt, den Aisten August 1802.
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