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Ghrétien Frédéric Kreysig et Fils, de Chemnitz en Saxe, tiennent leur magazin parfaitement assorti en Indiennes, Toiles de,Cotton, selon le dernier gour anglois, ainsi qu’en Piques, Chais, Moucnoirs de cou de toutessortes de qualirés et largeur, â la rue'dite ßarfüfsergasse, pres le Neuenkrâm chez Mrs. Weissenfeller et Hoffmann.

’ / Gewehr - Versteigerung.

Dienstag in der Geleits.Woche den giften diese«, Vormittags 9 Uhr, sollen dahier in dem Derganthungshastse eine sehr schöne Sammlung von einfachen und doppelläufigen deutschen, franz, ^ind engl. Flinten und Pistolen, mit und ohne Silber-Garnituren, be rgl. SB'itpstn 2c. wobei mehrere von dem berühmten Kugenreuter zu Regensburg, durch die geschwvrne Herren Ausrufer gegen gleich baare Bezahlung versteigert werden. Gedruckte Verzeichnisse sind bei obigen gratis zu haben.

Nachdem es mit der hiesigen Temporal - Schutzjud Meyer Asturischen Wittwe Bela zum Konkurs gekommen; So werden alle diejenigen, welche Ansprüche und Korderungen zu haben vermeinen andurch vorgeladen, solche Montag» den igten September nächsthin früh um y Uhr, aufDahiengem Oberamt zu liquidiren und über das Vorzugsrecht zu ver­fahren, im AusbleibungsfaU aber sich des Ausschlusse» von dieser Concurswaffe zu gewärtigen.

Zugleich wird allen denen welche Faust-Pfander von der Gemeinschuldnerin in Han­den Haven, angefügt, daß sie solche bei Verlust ihre» Pfandrecht» bei dem LiquidationS- Termin an» Oderamt abliefern sollen. Offenbach den nten August 1802.

Fürftl. Vftnburg Ober, Amt allda.

Unter dem ersten Mai vor gen Jahres, ist die Verordnung Eine» Hochedlen Paths bekannt gemacht worden, daß Niederlagen von fremden Schuhmacherwaaren , zwischefi den Messen, dahier, gar nicht gestattet , daß vielmehr diejenigen Schuhmacherwaaren, welche von Fremden auf hiesige Messen gebracht, und in denselben nicht verkauft worden , sofort, nach geendigter Messe, wieder eingepackt, und von hier weggebracht werden sollen, und zwar bei Strafe der Konfiskation. Zugleich ist allen hiesigen Bürgern und Einwohnern untersagt worden , dergleichen Waaren , er sey nun gegen einen Bestandzins oder nicht, toeber in ihre Hauter oder Gewölbe , verwahrlich aufzunehmen noch weniger solche in eom&tnton zu übernehmen und zu verkaufen, bei Vermeidung einer Geldstrafe von 50 Rthlr.

Hochedler Rath hat diese Verordnung, wiederholt bekannt machen zu lassen, beschlossen, mit dem ferneren Zusatz, daß allen denjenigen, welche mit fremden Schuh» madjertvaaren , die hiesigen Messen, beziehen, untersagt seyn solle, diese Waaren , vor dem Geleit» tage,. weder auszupgcken, noch zu verkaufen, und zwar bei sonst zu gewarrender nachdrücklicher Strafe, davon dem Denuncianten , das Drittel zu Theil werden solle. Wornach sich also ein jeder zu achten und vor Nachtheil zu hüten hat.

Frankfurt, den 7ten August 1798.

—__________________ x___________ Stadt » Kanzellei.

Freitag den gten September, Vormittag» y Uhr? sollen in dem Verganthungshauft dem Holzgraben, mit Hochobrigkeitlicher Genehmigung verschiedene zur Heintzischen Debikmesse gehörigen Effekten und Mobilien, auch etwas Tisch- Bett- und Leibgeräth, bit geschwvrne Herrn Au-rüfer an den Meistbietenden gegen gleich baare Zahlung öffentlich versteigert werden.

Dr, Dietz jun. als Heintzischer Masse-Verwalter.