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niß der Unfug immer fortdauer^ und noch eher zuzunehmen scheint, so sieht unterzogenes Amt sich seinen Pflichten nach endlich in die unumgängliche Nothwendigkeit gesetzt, allen denen, welche sich bieder der ongezeigteN schändlichen Mißhandlungen und Verstümmelungen der Bäume schuldig gemacht, und deren fernerhin fähig seyn mögen, hiermit öffentlich, wie in einzelnen Fällen schon so oft bei Amt geschehen, vorzuhalten, welchen beträchtlichen ; , Schaden sie dadurch dem hiesigen Maid und gemeinen Wesen auf mancherlei Weise zufugen, wie schwer ihre Verantwortung vor ihrem eignen Gewissen werden müsse, um eines schem- ' baren nur geringen Vortheil- willen, mit Verletzung ihrer Pflichten, die sie als Bürger oder Unterthanen geschworen, Feinden gleich, ein in seinen Folgen manchmal unabfehnlicher, in vielen J hren nicht wieder herzustellendee Unheil zu stiften / und sich, zumal bei dem überall drohenden künftigen Holzmangel, noch selbst gegen die späte Nachkommenschaft zu > versündigen!

Hièruächst will man von Amtswegen die sämmtlichen BeholzigungS' Berechtigten, um in der Kürze jiisammen zu fassen, was sie hauptsächlich zu unterlassen und zu thun haben, in Beziehung auf die gedruckte Forstfrevel- und Strafordnung, auch auf die übrigen dahin ergangenen RarhsverordnüNgen, noch insbesondere einmal für allemal auf das vringendstr ermahnen und verwarnens

i) daß sich Niemand fernerhin an den stehenden Bäumen im Stadtwalde, durch Abhauung entweder der ganzen Stämme, oder ihrer Gipfel, oder ihrer Löste, vergreife, noch <wf sonstige Weise irgend einigen Frevel, besonders auch an liegendem Holz, begehe, als welche verbotswidrige Handlungen alle einem Diebstahl gleich geachtet werden, uiâehr , daß ein jeder ftd) lediglich mit dem Leseholz, wozu ihnen noch weiter die Stümpfe im offenen Wald, keineswegs aber in den Hegen, herauszunehmen vergönnt ist, zu begnü­gen, oder wenst ihm solches nicht anständig, lieber den Wald gänzlich zu meiden habe;

2) daß eben deswegen auch sich Niemand unterstehe, der Steigeisen, oder LeM und Berle, um sich vermittelst derselben Holz zu machen, bei Verlust derselben außer der Strafe, zu gebrauchen;

3) daß Niemand außer den bekannten iPqldtâgen den Wald des Beholzigens wegen betrete;

4) daß auch nach dann und wann sich ereignenden mehr oder weniger starken Windfallen davon keine Ausnahme gemacht werde;

5) daß Niemand feine besonders fremde Knechte und Mägde, ober auch Jungen, als durch welche vorzüglich viel Unheil angestellt wird, allein inben Wa-d schicke: widrigen­falls ein jeder für sie eben so, als wenn es von ihm selbst geschehen, haften muß;

6) daß ein jeder seinenWaldzettei auf jedesmaliges Erfordern der Förster oder Beiförsier vorzeige, oder, wenn er solchen nicht bei sich, ober vielleicht gar keinen gelöset hat, in welchem letztcrn Fall ihm die Besuchung des Waldes ganz untersagt ist, seinen wah- j ren Namen ângsbe ; .

7) daß sich überhaupt ein jeder gegen die zur Aufsicht angestellten Förster bescheiden betrage, vielweniger sich gegen dieselbe mit Worten, Drohungen, ober sonst vergehe; endlich und '

8) daß Niemand die Hegen, um Holz, oder ?aub, oder was eS sey, daraus zu holen, betrete, indem ohne diese Schonung der junge Wald unmöglich gehörig heranwachsen kann.

Alle diejenigen , welche sich nun an diese nochmalige ernstliche Warnung nicht kehren, und auf irgend einem Frevel ertappt werden, oder sonst etwas Verbotenes unternehmen, oder was ihnen auferlegt ist, zu beobachten unterlassen, haben ohnfehlbar zu gewärtigen, daß die in der Freoelordnung auf alle die verschiedenen Falle gesetzten Geldstrafen, ohne die mindeste weitere Nachsicht, von ihnen eingetrieben, diejenigen aber, welche zu deren i Erlegung unvermögend sind, zur Verbüsung mit Arbeit oder Gefängniß werden ungehalten