Einzelbild herunterladen
 

Je mehr das Zorflawt bisher mit Eifer ünd Sorgfalt, auch mit Anwendung LetkLck^ kicher Sofien, sich hat angelegen seyn lassen, den hiesigen Stadtwald, zum Besten der aam-n löblichen Bürgerschaft mrd der hiesigen Landunterthanen in die den Umständen nach Höchst mögliche Aufnahme zu bringen : desto größern Verdruß muß es erregen, wenn Uie frevel­hafte Menschen sietshm darauf ausg'ehen , die gute Kultur lieber zu stöhren und übc-M Verderben im liiLald anzurichten. Vicht nur hat das Amt die Klagen der Förster halber immerfort zu vernehmen, f^ndernauch schon öfters Gelegenheit gehabt, sich durch eignen Augenschein zu überzeugen, wie häufig junge und ältere Eichen und Buchen, am meisten Kiefer-, in dem schönsten Wachsthum abgehauen werden, wovon die fast unzählige Menge 6er zurückgebliebenen Stümpfe eben so viel redende Beweise gegen ihre Verwüster sind» wie so manche gesunde Baume, die zum Theil dereinst die schönsten Baumstämme v-rsprochen hätten, ihrer Gipfel beraubt tasteten, und so ihrem aümähligrn Abstrrben vor du Zeit «nlgeger,geführt; und wie häufig selbige durch Abhauung ihrer Beste geschähet und eben, mäfigdn ihrem Wachsthum gehindert werden. Alle diese am meisten im Schwang gehenden Hvlznevel, wodurch viele schädliche Lucken und Biösen im Wald entstehen, sind desto unver­antwortlicher, da sie ihren Urhebern öfters nur einen geringen und mit der Gefahr , entdeckt zu werden, in keinen Vergleich kommenden Nutzen gewähren, und da man ausserdem von Amtswegen jederzeit Bedacht nimmt, und bereit ist, einem jeden, der es bedarf, mit allerlei Arten von Holz aus der hiesigen Stadtwaldung, so weiter ohne deren Schaden geschehen Ian«, um dir billigsten Preise andre Hand zu gehen. Während der letztem Kriegrjghrehat man gegen die Holzfreister , aus mancherlei Rücksichten, mit der sonst erforderlichen Strenge nicht verfahren können, jedoch die Hoffnung gehegt, daß, nach w^ederhergesteüter Ruhe, die eingerissene Unordnung wieder aufhören werde. Da aber zum allgemeinen äussersten Aergre- niß der Unfug immer fortdauert, und noch eher zuzunehmen scheint, so sieht unterzogenes Amt sich seinen Pflichten nach endlich in die unumgängliche Nothwendigkeit gesetzt^ allen denen, weiche sich disherderangezeigten schändlichen Mißhandlungen und Verstümmc^w der Bäume schuldig gemacht, und deren fernerhin fähig seyn mögen, hiermit öffentlich, wie in eittstlnen Fällen schon so oft bei Amt geschehen , vorzuhaltcn, welchen beträchtlichen Schaden sie dadurch dem hiesigen Wald und gemeinen Wesen auf mancherlei Weise zusügen, wie schwer ihre Verantwortung vor ihrem eignen Gewissen werden müsse, um eines schein- baren nur geringen Vortheils willen, mit Verletzung ihrer Pflichten, die sie als Bürger oder Untertbauen geschworen, Feinden gleich, ein in feinen Folgen manchmal unabsehnliches, in vielen Jahren nicht wieder herzustellendes Unheil zu stiften, und sich, zumal bei dem überall drohenden künftigen Holzmangel, noch selbst gegen die späte Nachkommenschaft zu Vctfuri^i^cn!

Hiernachst will man von Amtswegen die sämmtlichen Beholzigungs-Berechtigten, vm in der Kürze zusammen zu fassen, was fie hauptsächlich zu unterlassen und zu thun haben, in Beziehung auf die gedruckte Forstfrevel-und Strafordnung, auch auf bie ubrrM dahin ergangenen Rathsverordnungen , noch insbesondere einmal für allemal auf M dringendste ermahnen und verwarnen:

1) daß sich Niemand fernerhin an den stehenden Bäumen im Stadtwalde, durch AbhauMg entweder der ganzen Stämme, oder ihrer Gipfel, oder ihrer Beste, vergreife, noch auf i sonstige Weise irgend einigen Frevel, besonder s.auch an liegendem Holz, begehe, als weicht I verbotswidrige Handlungen alle einem Diebstahl gleich geachtet werden, vielmehr, | daß ein jeb« sich lediglich mit-drin Leseholz, wozu ihnen noch weiter die Stumpfe i« offenen Wald, keineswegs aber in den Hegen, herauszunehmen vergönnt ist, zu begnu- x gen, oder wenn ihm solchesmicht anständig, lieber den Wald gänzlich zu meiden yao, 'S) daß eben deswegen auch sich Niemand unterstehe, der Steigeisen, oder AeM vn

Beile, um sich vermittelst derselben Holz zu machen, bei Verlust dersewèn außer der Strafe, zu gebrauchen;