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Da bet vftm! «kMKMM MMMchen Verordnungen chngeqchtet, die -saj-giL abgewürdigtr imb außo» Eours gefegte verrufene Kreuzer dennoch höchst strafbarer Weist im Handel und Wandel coursiren sollen: diesem Unroefen aber auf das Ernstlichst« ge euert werden muß: so wird daS Publicum vor deren Annahme und Verausgebung hierdurch nicht allein alles Ernstes nochmal verwarnet, sondern auch demjenigen, weicher dergleichen Daewid'erhandelnde glaubhaft anzugeben weist, das Dnttheil der dadurch hingehenden Slrafe von jedem Fall hiermit zugesagt, zugleich aber auch jedermannlich anbefohlen, die etwa besitzende alte Kreuzer ohnverzüglich und gegen Erstattung des innern Werths, auf lobt. Recheney-Amt abzuliefern.

W>ë man dann, daß dieses alles befolgt werde, sich auf die genaueste Kundschaft z« l^eh-f ohnermangeln und suchen wird , durch ohnvermuthete Visitirung der Losung derer Btcke-, Bierbrauer, Metzger und anderer^ und Entdeckung derjenigen, welche aus Keitz und Widersetzlichkeit ihrxn Vorrath auszuliefern unterlassen, die muthwillige Uebertretteu ausfindig zu machen, und andern zum Schrecken und Beyspiel ohne Ansehen der Pech« und Standes auf das Nachdrücklichste zu .bestrafen.

Conchisum in Senatu, den 6ten Febr. 1775.

Kenovatum in Senatu, den I4ten August 1788.

Zur Warnung.

Es wird hierdurch jedermänniglich erinnert in wiederholt öffentlich bekannt gemachte» Verordnungen: r ,

1) Kein ge- oder ungemünzteS Gold oder Silber ohne obrigseitl. Passe zu versenden.

2) Aller Einschleif- und Verausgebung gänzlich verrufener sowohl als allhier außer CourS gesetzter Münzsorten insbesondere, vernicht von Churmainz, Churtrier, Chuipfalz, Hcssendarmstadt ausgeprägten mit dem Wappen und der Jahrzahl versehenen Kreuzern unD dèr unter hiesiger Stadt Münzstempe! inicht geschlagenen Hellern .r So wie

3) das von Einem Hochedlen Rath durch ein unter dem 6ten März des 1770^11 Jahres publicirtes und denen Jud-'n noch absonderlich in ihrer Schule zur Nachachlunz besonders bekannt gemachlert Edict, bey empfindlicher Strafe wiederholt verbotenen Auf- mrd Einwechselns dieser und auch anderer guten Gold- und Silbersorten , und Donn •

4) Aller Steigerung oder höherer Verausgab derer Gelder, als solche in dem Münz- Edict vom Zttn Febr. 1766 angesetzt worden, sich gänzlich zuenthalten und überhaupt gegen die das Münzwesen betreffende kaiserl. allerhöchste Verordnungen auch Eines Hochedlen Raths dießfalls ergangenen Edicten sich so gewiß und unfehlbar nichts zu Schuldenkoni- men zu lass-n, als ansonsten gegen Den ober die Uebertretere mit ohnausblriblicher schwerer Strafe gebührend vorgcgangen wird. Hiernächst wird in Befolg allberxilS unterm M Sept. 1761 in offenem Druck ergangenen uckd den lyten April 1768 erneuerten hiesiM giathsverordnungcn, hierdurch allen und jeden Silberhändlern und Andern, so SilberwaE zu feilem Kauf haben, auch anhero in die Messe bringen und damit zu Handeln pfiegen, wie auch insonderheit allen und jeden Juden nochmalen ernstlich bekannt gemacht, keine andere Silberwaaren , sie seyen gleich klein oder groß, als welche der hiesigen Probe gemäß und den Gehalt von 13 Loth seinen Silber haben, anhero zu bringen und zu verkaufen oder auf den Darwiderhandlungsfall, den Verlust der zu gering verarbeiteten Silberwaaren und nach Befindung schwerer Änimadverston zu gewärtigen.

Dahero denn auch alle und jede die hiesigen Messen besuchende mit Gold- und Silber- waaren handelnde Kaufleute angewiesen werden, denen hiesigen Gold-und Silberarbeiter- Geschwornen bey dem auf Befehl deö Amts, messentlich vorgenommen werdenden Umgang um diese Waaren gehörig zu probiren nichts in den Weg legen, vielmehr ihren Auftrag ohne Widerrede vollziehen zu lassen. Publicatum, Frankfurt âm Main, den 1. April iS1?1»

RrchKli-AlM.