Zur Warnung.
HS wird hierdurch jedermänniglich erinnert in wiederholi. öffentlich bekannt «. machten Veordnungen:
i) Kein ge- oder ungemünzteü Gold oder Silber ohne obrigkeitliche Passe zu versenden
2) Aller Einschksif- und DerauSgevung gänzlich verrufener sowohl als 'allhier außer - CourS gesetzter Münzsorten insbesondere, der nicht von Ehurmainz, Churtrier, Cèur- Pfalz, Hessen-Darmstadt ausgeprägten mit dem Wappen und der Iahr'zahl versehenen Kreuzern und der unter hiesigerStadtMünzsiempel nicht geschlagenen Hellern: Sowie g).das von Einem Hochedlen Rath durch ein unter dem 6ten März des 17 7<süen Jahres publicirteS und denen Juden noch absonderlich in ihrer Schule zur Nachachtung besonders bekannt gemachtes Edikt, bey empfindlicher Strafe wiederholt verbotenen Auf- und Einwechfelns dieser und auch anderer guten Gold- und Silbersorten, und dann
4) Aller Steigerung oder höherer Verausgab derer Gelder, als solche in dem Münz- Edict vom Sten <0r. 1766 angesetzt worden, sich gänzlich zu enthalten und überhast gegen die das Munzwesen betreffende Kaisers. allerhöchste Verordnungen auch Hines Hochedlen Raths dießfalls ergangenen Edieten sich so gewiß und unfehlbar nichts zu Schulden kommen zu. lassen, als ansonsten gegen den oder die Ueberrretere mit ohn. ausdleiblicher schwerer Strafe gebührend vorgegangen wird. Hiernächst wird in gt« folg allbereits unterm Zten Sept. 176t in offenem Druck ergangenen und den lyten April 1768 erneuerten hiesigen Rarhöverordnung, hierdurch allen und jeden Silber« Händlern und Andern so Silberwaaren zu feilem Kauf haben, auch anhero in die Messe bringen und damit zu handeln pflegen, wie auch insonderheit allen und jeden Juden nochmalen ernstlich bekannt gemacht, keine andere Silberwaaren, sie seyen gleich klein oder groß, als welche der hiesigen Probe gemäß und den Gehalt von 13 koch feines Silber, haben, anhero zu bringen und zu verkaufen oder auf den Darwider- bandlungefall, den Verlust der zu gering verarbeiteten Silberwaaren und nach S<- findung schwerer Animadversion zu gewärtigen.
Dahero denn auch alle und jede die hiesigen Messen besuchende mit 0»™ Silberwaaren handelnde Kaufleute angewiesen werden , denen hiesigen Gold- und Silberarbertergeschwornen bey dem auf Befehl des Amts, messentlich vorzcnommcn werdenden Umgang um diese Waaren gehörig zu probiren nichts in Len Weg zu legen, vielmehr ihren Auftrag ohne Widerrede vollziehen zu lassen.
kudliootum Frankfurt am Mayn, den 2vften März 1301.
___________Mchemy- Amt.
Da der öfters ergangenen Obrigkeitlichen Verordnungen ohngeachm , die gänzlich ■ .abgewürdiqte und außer Cours gefetzte verrufene Kreuzer dennoch höchst strafbarer Hetze im Handel und Wandel courfiren sollen: diesem Unwesen aber auf das Ernsiüchste gesteuert werden muß:, so wird das Publicum vor deren Annahme und Derauszcbung hierdurch nicht allein alles Ernstes nochmal verwarnet, sondern auch denjenigen, welcher LergleisM Dorwidcrhandtlnde glaubhaft anzugeben weiß, das Drittheii der dadurch eingehende» Strafe von jedem Fall hiermit" jugefagt, zugleich aber auch jedermänniglich anbefohlen, die etwa besitzende alte Kreuzer ohnverzüglich und gegen Erstattung des innern WOW auf löbl. Rechcney-Amt abjullefern. Wie man dann, daß dieses alles befolgt werde, sich auf die genaueste Kundschaft zu legen, ohnermangeln und suchen wird, durch ohnvcrmu- thete Visitirung der Losung derer Becker, Bierbrauer, Metzger und Anderer , und l^‘5 deckung derjenigen, welche aus Beiz und Widersetzlichkeit ihren Vorrath auSjuliefern unterlassen , dw muthwillige Üebertretere ausfindig zu machen, und Andern zum Schrecken uns Beispiel ohne Ansehen der Person und Standes auf das Nachdrücklichste zu bestrafen
Condusum in Senatu , den 6ten Februar 177z. Renovatum in Senatu , den I4ten August i/8i'