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Es wird hierdurch jebermannigli^ erinnert in wiederholt öffentlich bekannt amrachtetr Verordnungen r 1
i) . Kein ge- oder uurgemünzte6 Gold oder Silber ohne Obrigkeitlichen Posse m .versenden.
O Aller Ginschleif- und VerauSgebung gänzlich verrufener sowohl als allhier außer Eourö gesetzten Münz-Sorten insbesondere, der nicht von Ehurma inz, Chur- tri er, Ghurpfalz, Hessendarmstadt, ausgeprägten mit dem Wappen- und der Jahrzahl versehenen Kreuzern, und der unter hiesiger Stadtmünzstempel nicht geschlagenen Heller: so wie
3) Das von einem Hoch - Edlen Rath durch eine unter dem 6tcn März des rossten Jahres publicirteS und denen Juden noch absonderlich in ihrer Schule zur Nachachtung besonders besannt gemachtes Gdict, bey empfindlicher Strafe wiederholt ver- botlenen Auf- und Einwechselus dieser und auch anderer guten Gold- und Silber- Sorten, und dann-
4) Aller Steigerung oder höherer Verausgab derer Gelder, als solche in dem Münz- Edict vom Zten Febr. 1768 angesetzt worden, sich gänzlich zu enthalten und überhaupt gegen die das Münzwesen betreffende Kaiser!, allerhöchste Verordnungen, auch Eine« Hoch-Edlen Raths diesfalls ergangenen Gdicten sich so gewiß und unfehlbar nichts zu Schulden kommen zulassen, als ansonsten gegen den oder die Uebertretere mit vhnausbleiblicher schwerer Strafe gebührend vorgegângen wird. Hiernächst wird in Gefolg allbereits unterm Zten Sept. 176.1, in offenem Druck ergangenen und dem i-yten April 1768 / erneuerten hiesigen Ratheverordnung hierdurch allen und jedem Silberhändlern und andern, fa. Silberwaaren zu feilen? Kauf haben, auch anhero in die Messe bringen. und damit zu handeln pflegen, wie auch insonderheit allen und jeden Juden nvchmalen ernstlich bekannt gemacht, keine andere Silberwaaren, sie seyen gleich klein oder groß, als welche der hiesigen Probe gemäß und den Gehalt von 13 Loth feines Silber haben, anhero zu bringen und zn verkaufen oder auf dem Dawiderhandlungsfall, den Verlust der zu gering verarbeiteten Silberwaaren und nach Befindung schwerer Animadversion zu gewärtigen.
Dahern denn auch allen und jeden die hiesigen Messen besuchende mit Gold- und Silberwaaren Handlende Kaufleute angewiesen werden , denen hiesigen Gold- und Silberarbeiter Geschwornen bey dem auf Befehl des Amts , meffenllich vorgenommen: werdenden Umgang um diese Waaren gehörig zu Probiren, nichts in den Weg zu legen 5 vielmehr ihren Auftrag ohne Widerrede vollziehen, zu lassen.
kudlicstum Frankfurt am Main den rosten August 1-800»
Rechmey - Amt.
Freitags den zten September Vormittags u Uhr,, sollen in frer Behausiinq des ge* schwornen Ausrufers Roichards dahier, i eichen Commod, und sonstige Effecten am den Meistbietenden gegen gleich haare Bezahlung- öffentlich verkauft werden.
Frankfurt dm 27^ August 1800;
Von Hüngrrer burgermeiftetlMer Audienz wegen.
Grummet - Versteigerung.
Mittwoch den Zten Sept. Vormittags ro Uhr, soll das diesjährige Grummet der jenféir 8 des MäynflusseS oberhalb Sachsenhausen gelegenen Maynwiesr auf un-terzogmem Amt an.den Meistbietenden überlaffm werden. Frankfurt den 2&> August i8oo.
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