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hierdurch nicht allein alles Ernstes nochmal verwarnet, sondern auch demjenigen- no^ cher vergleichen Darwiederhandlende glaubhaft anzugeben weiß, das Drittheil der da durch eingehenden Strafe von jedem Fall hiermit jugesagt, zugleich aber auch jedermann' Nch anbesohlen,-d>e etwa besitzende alte Kreuter ohnverzüglich und gegen Erstattuna des innern Werths , auf Löbliches Recheney-Amt abzuliefetn. Wie man dann - daß dieses alles befolgt werde, sich auf die genauste Kundschaft zu legen ohnermanglen, und suchen i wird, durch ohnvermuthete V'sitirung der Losung derer Becker, Bierbrauer, Metzaer und Anderer, und Entdeckung derjenigen, welche aus Geitz und Widersetzlichkeit ihren Vor- rath auszuliefern unterlassen, die muthwillige Uebertretere ausfindig zu machen, und andern zum Schrecken und Beispiel ohne Ansehen der Person und Standes auf das nack- Z drücklichste $u bestrafen. 1

Cojiclufum in Senatu , den 2. Febr. 1775

Renovatum in Senatu , den 14. August 178g.

Zur W a rnun ~

Es wird hierdurch jedermänniglich erinnert in wiederholt öffentlich bekannt gemachten Verordnungen: 3 w

^â enden ^^ ungemünzteö Gold oder Silber ohne Obrigkeitlichen Passe zu

1) Aller Einschleif- und VerauSgebung gänzlich verrufener sowohl als allhier außer Cours geietzter Münz-Sorten insbesondere, der nicht von Churmainz Chur- 1r,er, Churpfalz, Hessendarmstadt, ausgeprägten mit dem Wappen und der Jahrzahl versehenen Kreuzern, und der unter hiesiger Stadtmünzstemvel nicht geschlagenen Heller: so wie 3 f

. 3) Das von einem Hoch - Edlen Rath durch eine unter dem 6ten März des mosten Jahres publicirtes und denen Juden noch absonderlich in ihrer Schule zur Nackack- lung besonders bekannt gemachtes Edict, bey empfindlicher Strafe wiederholt ver- bottenen Auf- und Einwechselnö dieser und auch anderer guten Gold- und Sllber- Sorten, und dann

4) Aller Steigerung oder höherer Verausgab derer Gelder, als solche in dem Aünz- Edict vom 3ten Febr. 1766 angesetzt worden, sich gänzlich zu enthalten und über­haupt gegen die das Munzwesen betreffende Kaiserl. allerhöchste Verordnungen, auch Eines Hoch-Edlen Raths diesfalls ergangenen Edieten sich so gewiß und unfehlbar nichts zu Schulden kommen zulassen, als ansonsten gegen den oder die Uebertretere mit ohnausbleiblicher schwerer Strafe gebührend vorgègângen wird. Hiernächst wird in Befolg allbereits unterm Zten Sept. 1761, in offenem Druck ergangenen und den 19 t en April 1768 , erneuerten hiesigen Ratheverordnung hierdurch allen und jeden Silberhandlern und andern, so Silberwaaren zu feilem Kauf haben, auch anhero in die Messe bringen und damit zu handeln pflegen, wie auch insonderheit allen und jeden Juden nvchmalen ernstlich bekannt gemacht , keine andere Silberwaaren sie seyen gleich klein oder groß, als welche der hiesigen Probe gemäß und den Gehalt von iz Loth feines Silber haben, anhero zu bringen und zu verkaufen oder auf den Dawiderhandlungsfall, den Verlust der zu gering verarbeiteten Silberwaaren und nach Befindung schwerer Aniwadversion zu gewärtigen.

Dahern denn auch allen und jeden die hiesigen Messen besuchende mit Gold- und Silberwaaren Handlende Kaufleute angewiesen werden , denen hiesigen Gold- und Silberarbeiter Geschwornen bey dem auf Befehl des Amts , messentlich vorgenommen werdenden Umgang um tiefe Waaren gehörig zu probiren, nichts in^den Weg zu legen vielmehr ihren Auftrag ohne Widerrede vollziehen zu lassen.

Publicatum Frankfurt am Main den rosten August i§oo,

. Recheney- Amt.