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vnd Widersetzlichkeit ihren Vorrath auSzuliefern unterlassen, die muthwiakqe Uebertrettere ausfindig zu machen, und andern zum Schrecken und Beispiel ohne Ansehen der Person und Standes auf das Nachdrücklichste zu bestrafen.

Conclufum in Senatu , den 2ten Februar 1775.

Renovatum in Senatu , den igten August 1788*

Zur Warn u n g.

Es wird hierdurch jedermanniglich erinnert in wiederholt öffentlich bekannt gemachten Verordnungen

i) Kein ge- oder ungemunzteS Gold oder Silber ohne obrigkeitliche Pässe zu versenden.

2) Aller 'Einschleif- und VerauSaebung gänzlich verrufener sowohl als allhier außer EourS gefeite Münjsvrten, insbesondere der nicht von Churmainz, Churtrier, Chur- pfalz, Hessen-Darmstadt ausgeprägten mit dem Wappen und der Jahrzahl versehenen Kreuzern , und der unter hiesiger Stadt Münzstempel nicht geschlagenen Hellern: So wie:

Z) Des von einem Hochedlen Rath durch ein unter dem 6ten März des 1770^11 Jahre». pubkicirteS und denen Juden noch absonderlich in ihrer Schule zur Nachachtung beson­ders bekannt gemachter Edikt, bey empfindlicher Strafe wiederholt verbotenen Auf- und Einwechselnö dieser und auch anderer guten Gold- und Silbersorten, und dann

4) Aller Steigerung oder höherer Verausgab derer Gelder, als solche in dem Münz- Ehict vom Zten Febr. 1766 angesetzt worden, sich gänzlich zu enthalten und überhaupt gegen die dasMünzwesen betreffende Kaiserk. Allerhöchste Verordnungen, auch Eine» Hochedlen Raths diesfalls ergangenen Edikten sich so gewiß und unfehlbar nichts zu Schulden kommen zu lassen , als ansonsten gegen den öder die Uebertrettere mit ohn- ausbleiblicher schwerer Strafe gebührend vorgegangen wird. Hiernâchsi wird in Ge- folg allbereits unterm Zten September 1761 in offenem Druck ergangenen und den lylcn April 1768 erneuerten hiesigen Rathsverordnung, hierdurch allen und jeden Silberhanvlern und andern, so Silberwaaren zu feilem Kauf haben, auch anher» kn die Messe bringen und damit zu handeln, pflegen, wie auch insonderheit allen und jeden Juden nochmalen ernstlich bekannt gemacht, keine andere Silberwaaren, sie seyen gleich klein oder groß, als welche der hiesigen Probe gemäß und den Gehalt von 13 koih feines Silber haben, anhero zu bringen und zu verkaufen, oder auf den Da- widerhandlungefall den Verlust der zu gering verarbeiteten Silberwaaren und nach Lefindung schwerer Animadversion zu gewärtigen.

Dahero denn auch allen und jeden die hiesige Messen besuchende mit Gold- und Silberwaaren handelnde Kaufleute angewiesen werden, denen hiesigen Gold und Silberarbeiter-Geschwornen bey dem auf Befehl des Amts messentlich vorgenommen werdenden Umgang, um diese Daaren gehörig zu probiren, nichts in den Weg zu legen, vielmehr ihren Auftrag ohne Widerrede vollziehen zu lassen.

Publicatum Frankfurt den Zlsten März 1800.

Recheney, Amt.

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