Freytag, den 8 Februar.
8. T. Herr Gottfried Wilhelm Müller, Med. Dost, und Praft. ordtn. alt 89 Jahr, 3 Monat, 23 Tage.
Carl Chn-nan èron, gewes. Hiesigen Sokdatens nachgel. Tochter, Susanna, alt 63 Jahr, 25 Tage.
Beerdigte in Sachsenhausen.
Montag z den 4. Februar.
Wcolaus Eberle, hiesigen Soldatens Ehefrau, Airna Catharina, alt Z2 Jahr^ ii Monat.
No. 13. Dienstag, den »r. Februar 1799
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Bekanntmachung.
In der Debit- Sache des ausgetretenen hiesigen Burgers und Pfeifenkopfhândlers, Franz Adam Schott, werden sämtliche Interessenten auf Montag, den i8ten Februar 1799. Vormittags io Uhr, in hiesige Gerichts-Canzley zur Urthel-Anhörung unter der Verwarnung vorgeladen, daß ihi es allenfaUsigen Ausbleibens ungeachtet, mit deren Eröffnung dennoch vorgeschritten werden solle. Signatum Frankfurt âm Mayn, den 4ten Februar 1799.
Gerichts . Canzley.
Demnach das hiesige Knvpfmacher-Handwerck vielfältig geklaget, daß durch die au» der Nachbarschaft heimlich und durch allerley Practiquen in die hiesige Stadt zum Verkauf bringende Knöpfmacherwaar ihnen ein so großer Schaden und Abtrag in ihrer Nahrung zugezogen werde, daß, wann solchem Unwesen nicht gesteuret würde, das ganze hiesige Knopf- macher Handwerck in kurzem zu Grunde'gehen müßte; Als wird von wegen Eines Hoch- Edlen und Hochweisen Raths allhier hiermit verordnet, daß i) dergleichen Arbeit denen Stadt-Thoren nicht herein gelassen, sondern darauf fleißige Kundschaft aiiögestellet, und wann zwischen der Messe der Wacht von denen Knöpfmachern die Anzeige geschehen wird, daß sie auf ein oder ander? Person oder Fuhr einen wohlgegründeten Verdacht hatten, daß selbige von zwischen der Messe zu feilem Kauf herein zu bringen verbottenen Knöpfmacher- Arbeit bLy sich habe, ihnen Knöpfmachern mit Visitation der Fuhr oder Person an Handen gegangen werden solle. Es werden aber dieselbe Hiebey zugleich ernstlich erinnert und ermahnet, sich besten Fleißes in acht zu nehmen, damit sie nicht irgend unrechte Personen oder Fuhren angeben, und sich dadurch felbsten Verantwortung, Schaden und Ungemach übern Hals ziehen, und zu Wiederauthebung dieser ihnen zu gut gethanen VerordnungAntaß geben mögen: 2)'Ergehetauch anbey die Verfügung, daß die hiesige Kaufleute u.Kramerausser denen gold-und silbernen auch roßhaarnen Knöpfen, keine auswärts verfertigte seidene oder camcel- haarne Knöpfe, ingleichen zu Knopflöchern bestimmte gedrehele Seide und Kamelhaare in ihren Laden oder Kramen zu feilem Verkauf zu führen, sondern dieses ohnerlaubten Handels, gleich auch die hiesige gesamte Judenschaft dessen sich bey Strafe gänzlich zu enthalten, und sonderlich letztere die zu ihren Kleidern benöthigte Knöpffe nur allein von denen hiesigen Knopfmachern , und nicht von fremden Juden zu nehmen haben, und letzt- lichen die Schneider-Meister keine anderstwo fabricirte seidene oder cameelhaarne Knöpfe,