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Frankfurter Frag' M- Anzeige * Nachrichten, (welche auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags u. Freitags ausgegeben werden.)

Mit Römisch, Kaiserl. Majestät allergnädigstem Privilegio; wie auch eines Hschedlen und Hochweiftn Magistrats sroßgünstiger Bewilligung.

No. 12. Freitag, den 8. Februar 1799.

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Bekanntmachung.

Einem aechltry PubiLcs als auch Liebhabern und Verehrer der Kunst, wird hi.'rdu ch bekannt gemacht, daß die Zeichnungen der Scholaren, wie auch die Suckercyen der Frauenzimmer , zur diesjährigen P cisaustheilung vollendet sind, und nächstkünftigen Sonntag als den roten Februar auf der Zeichnungs- Academir von Morgens 8 Uhr bis Nachmittags 4 Uhr können in Augenschein genommen werden. Die Preisauetheilung selbst wird durch andere Blätter bekannt gemacht werden.

Zeichnungs - Academie.

C i t a t i o E d i ct a 1 i s,

Nachdem der hiesige Burger und Handelsmann Johannes Barth unterm ig. August 1794. um einen fünfjährigen Anstand nachgesucht, am /ten Febr. 1795. aber vor gänz­licher Erledigung dieser Sache, mit Tode abgegangen, worauf dessen nachgelassene Wittib, weiche in dem ihrem Ehemanne, gegen eydlichc Sicherheitsleistung zur Verwaltung über­lassenen Vermögen ohne um Absonderung ihres Eingebrachten zu bitten, sitzen geblieben, in Ermanglung eines EonlradicenteS , bis zu ihrem am 8- April 1796. erfolgten Ableben der gebechene Anstand stillschweigend genossen, bis je# auch so wenig, von Seiten der nächsten Erben des Mannes sich jemand wegen des Amrits der Erbschaft gemeldet , als die Erben der Frau ihre gethane Erklärung den Nachlaß mit der NechtSwohlthat des- terverzeichnisseS an wetten zu wollen, weiter verfolgt, und imch einer Erklärung der ver­storbenen Barthin, die Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Bezahlung der Schulden ange- nvmmen werden muß; So werden nunmehro auf Andringen mehrerer Gläubiger alle die­jenigen, welche an diese Bacth-sche Gesammt-Nachlassenschafrs^Masse, Forderung zu haben verkennen, hierdurch vorgelaven in Zeit von Sechs Wochen, wovon 14 Tage zum ersten, 14 Tage zum andern , und 14 Tage zum dritten und lebten peremtorjschon Termin ange- sezt werden, vor hiesigem Stadt-Gericht in Selbstperson, oder durch zureichend Bevoll­mächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen gehörig an-und vorzubringen, den vermepnlen