Frankfurter Frag' M- Anzeige * Nachrichten, (welche auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags u. Freitags ausgegeben werden.)
Mit Römisch, Kaiserl. Majestät allergnädigstem Privilegio; wie auch eines Hschedlen und Hochweiftn Magistrats sroßgünstiger Bewilligung.
No. 12. Freitag, den 8. Februar 1799.
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Bekanntmachung.
Einem aechltry PubiLcs als auch Liebhabern und Verehrer der Kunst, wird hi.'rdu ch bekannt gemacht, daß die Zeichnungen der Scholaren, wie auch die Suckercyen der Frauenzimmer , zur diesjährigen P cisaustheilung vollendet sind, und nächstkünftigen Sonntag als den roten Februar auf der Zeichnungs- Academir von Morgens 8 Uhr bis Nachmittags 4 Uhr können in Augenschein genommen werden. Die Preisauetheilung selbst wird durch andere Blätter bekannt gemacht werden.
Zeichnungs - Academie.
C i t a t i o E d i ct a 1 i s,
Nachdem der hiesige Burger und Handelsmann Johannes Barth unterm ig. August 1794. um einen fünfjährigen Anstand nachgesucht, am /ten Febr. 1795. aber vor gänzlicher Erledigung dieser Sache, mit Tode abgegangen, worauf dessen nachgelassene Wittib, weiche in dem ihrem Ehemanne, gegen eydlichc Sicherheitsleistung zur Verwaltung überlassenen Vermögen ohne um Absonderung ihres Eingebrachten zu bitten, sitzen geblieben, in Ermanglung eines EonlradicenteS , bis zu ihrem am 8- April 1796. erfolgten Ableben der gebechene Anstand stillschweigend genossen, bis je# auch so wenig, von Seiten der nächsten Erben des Mannes sich jemand wegen des Amrits der Erbschaft gemeldet , als die Erben der Frau ihre gethane Erklärung den Nachlaß mit der NechtSwohlthat des Gü- terverzeichnisseS an wetten zu wollen, weiter verfolgt, und imch einer Erklärung der verstorbenen Barthin, die Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Bezahlung der Schulden ange- nvmmen werden muß; So werden nunmehro auf Andringen mehrerer Gläubiger alle diejenigen, welche an diese Bacth-sche Gesammt-Nachlassenschafrs^Masse, Forderung zu haben verkennen, hierdurch vorgelaven in Zeit von Sechs Wochen, wovon 14 Tage zum ersten, 14 Tage zum andern , und 14 Tage zum dritten und lebten peremtorjschon Termin ange- sezt werden, vor hiesigem Stadt-Gericht in Selbstperson, oder durch zureichend Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen gehörig an-und vorzubringen, den vermepnlen