Drey Packel Seber, wovon das eine K. K. das andere I. H 5, gezeichnet, das dritte hingegen ohne Zeichen ist, sind in der Herbstmesse 1797'in allhiesiger Stadtwaage lieqen geblieben ohne daß man weiß wem dieselben zugehören. Es werden demnach diejenige, die hieran als Eigenthümer einigen Anspruch zu haben glauben, hierdurch aufgelodert, sich binnen 4 Wochen deßfallS zu melden und sich gehörig dazu zu legitimsten , widrigen Fass, nach Verlauf dieser Zeit dem Sladttpaagmeister der Auftrag ertheilet werden solle, dagedachte Leder, damit es nicht durch längeres Stehenbleiben verderben und am Wenh tu viel verlieren müsse, an den Meistbietenden zu verkaufen und den eingehenden Ertrag aus das Amt zu liefern. Frankfurt den loten May 1798.
Recheney - Amt.
Ein frischer Transport des ächten aus der Hauptguelle gefüllten Böhmischen Sayd- schitzer Bitterwasser, ohne zinnene Schrauben , welches durch seine vortreffliche Eigenschaften und Wirkungen weltberühmt, wovon der Gebrauchszettel das Nähere sagt, ist abermals in unserer Niederlage bey Herrn Joh. Damel Köhler in Frankfurt angekommen, und in den gewöhnlichen Preißen, in ganzen Kisten als einzelnen Krügen abzugeben.
Zürstl. Saganisch- Herzog!. Lobkowichsche Industrie- und Commerz« Direktion in Böhmen.
Die am 2Osten July 1780 ergangene Raths-Verordnung untersagt sämtlichen Bürgern und Eiywobnern die Beybehaltung oder neue Errichtung der an denen Fenstern oder oben auf denen Dächern gegen die Straße angebrachten sogenannten Grasbanken oder Gestellen zu Blumentöpfen, und andern dergleichen Gefäße, um die Beschwerden und Beschädigungen abzuwenden, womit die Vorübergehende dadurch bedrohet würden — gleichwohl hat man wahrzunehmen gehabt, daß sothaner Perordnung feit einiger Zeit nicht hinreichen- nachgekommen werde. E
Man siehet sich dahero von Stadt-Bau-Amts wegen gemüßiget, diese zum allgemE Besten getroffene Obrigkeitliche Verfügung bey sämtlichen Burgern und Einwohnern in abermalige Erinnerung zu bringen^ und besonders diejenige darauf aufmerksam zu macbcih welche neuerdings darwider zu handeln, und an die Fenster oder auf die Dächer ihrer Behausungen gegen die Straße Grasbänke oder Gestelle zu Vlumenscherben anzu bringen sich erlaubt.— mit dem Ansinnen, solche binnen 14 Tagen ohruchlbar so gewiß wegzusMaW, als widrigenfalls man von Amrs wegen sich genöthigt finden werde, solches auf Hosten cc Saumseligen bewerkstelligen zu lassen, und selbige außerdem zur verdienten Strafe zu jmst,..
Frankfurt Den i8Ün May 1798. .
; . - Bau - Amt.___
Donnerstag den giften dieses Monats, Nachmittags 2 Uhr, sollen auf $emJr^? Kornmarkt in der Behausung des Herrn Reinhards Lit. K No. 147, verschiedene ^a Kleidung, einiges Weißgerarh, Küchenqeschirr, Tische, Stühle, und sonstiger Hausr j gegen gleich baare Bezahlung an den Meistbietenden verkauft werden.
Alle diejenigen, welche an den Schulden halber aus hiesiger Stadt getretenen Burger und Handelsmann Johann Thomas Schwahn , gegen welchen das formuwe eenc ' Verfahren erkannt worden, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben verme-, , werden hierdurch vorgeladen in Zeit Sechs Wochen welche von unten vmnnn ein pro omni termino pcremtorie anberaumt werden, ppr hiesigem Gerichte in