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Ich Johann Georg Dieterichs, biefer des Heil. Rom. Reichs freyen Stadt Regene- burg Consulent, Syndikus, und dermaliger provifoiifcber Präses des hiesigen Stadt- und Gannt-Gerichts, mache hiemit jedermanniglich kund und zu wissen, daß des auSgetrettenen Georg Heinrich Biäsch, hiesig bürgerlichen Kauf- und Handelsmanns, gesamnnes Ler- mögen, überhäufter Schulden halber, zu mir in des Gerichts Gewalt erwachsen ist, und nunmehr» mit demselben nach denen gewöhnlichen Gannt-Rege'n verfahren werden solle.

Zu welchem Ende ich nicht allein allen und reden Braschischen Gläubigern, sondern auch denen, so ein dingliches Recht haben, wo und welcher Orten dieselbe seyen, hiemit einen endlichen Rechtstag ernenne und ansetze, benanntiich den azsten May dieser Jahres, es waren denn ausländische, oder fremde, oder allhier nicht wohnhafte, denen dieser Air- schlag so bald nicht bekannt werden könne, für welche dieser Termin noch auf 6 Wochen, und also bis auf den Sten Julius dieses Jahres, hiemit e^rtendirt, zugleich aber auch percmiorie & präklusive, als zum ersten-, andern- und drittenmal angesetzt wird, binnen welcher ein Jeder bey E. E. Stadt- und Gannt-Gerimt allhier entweder selbst persönlich oder durch einen genugsam ivstruirtcn Herrn Advocaten, oder Prokuratoren seine Forderung einklagen und gebührend liauidiren mag,. nach dessen Erfolg dann einem Jeden Lie Justitz in ganntmäßiger Ordnung administriret werden solle. ES erscheine nun ein oder der andere Prätendent oder Gläubiger gehorsamlich, »der nicht, so solle. nichte desrowemgec «rgehen, was recht und billig seyn wird.

So geschehen von Gerichts wegen unter meinem vorgedruckten Jnsiegel den iZtm April 1798..

Nachdem Georg Heinrich Biasch, hiesig Bürgerlicher Kauff- und Handelsmann vom hier entwichen, und hierauf von Einem Hoch-Edlen Rath allhier dessen Beiwagen, über» hauffter Schulden halber , dem dießortigen Stadt- und Gannt- Gericht ad Cunnd'im übergeben worden , dessen dermaliger Aufenthaltsort aber unbekannt ist: âls wird Ein­gangsgedachter Biäsch hiemit eniftabter c»twt, und demselben 4 Wochen für den echer/

4 Wochen für den zweyten, und 4 Wochen für den dritten Termin, somit zusammen-, Zeitfrist bis den igten Julii anni curientts dergestalten ue-emtorie und piX^iloe p«- figirt , daß derselbe innerhalb dieses termini ediftahs sich bet) diesseitigem Stadt- und Gannt-Gericht sistire , in seiner Debit- und Gannt-Sache redliche und lautere Antwort ertheile , und das weitere gewärtige , widrigenfalls gegen ihn Biäsch mit. Vorbehalt btt Obrigkeitlichen Strafe i.> contumaciam verfahren werden solle; es e> scheine nun. dericlt gehorsamlich, oder nicht, so solle alsdann ferner ergehen. was Rechtens ist..

Signatum den röten April 1798^

(L.. 54 Stadt- und Gannt-Gericht Regensburg.

Zur Heilbronner Bleiche wird wiederum Tuch, Gebild , und keinen Garn ang^ kommen , bey

Johann Wilhelm Trap mann im Augsburger

Einem ehrsamen Publicum wird hierdurch bekannt gemacht , daß Dienstag den 2ystm dieses, Morgens- um halb 8 Uhr, die Ziehung der 2ten- Classe hiesiger i^ten Stntung Lotterie auf dem Froßen Rcmersaal öffentlich vorgenommen werden soll.. Wer berstiv > heyzuwohnen gedcnket , beliebe sich zu bestimmter Zeit allda einzufinden^

Aranksurt den Listen May 1.798«

Von Sliftungö, Lotterie - Deputmionö wegen»